Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte macht geltend, es sei aktenwidrig, daß das Postamt bekanntgegeben habe, der Brief des Klagevertreters sei ihm am 27. Jänner 1961 zugestellt worden; vielmehr habe das Postamt mitgeteilt, daß der Einschreibebrief vom 27. Jänner 1961 von der Lebensgefährtin des Beklagten übernommen worden sei.
Diese Ausführungen des Beklagten sind zunächst gar nicht auf die Entscheidungsgrundlage abgestellt, auf die sich das Berufungsgericht bei seinem Urteil stützte. Denn diese bestand - wie bereits ausgeführt wurde - lediglich in der im Amtsvermerk vom 29. Dezember 1961 festgehaltenen Mitteilung des Postamtes, daß der eingeschriebene Brief mit Aufgabetag 26. Jänner 1961 am 27. Jänner 1961 zugestellt worden sei; es müsse erst erhoben werden, ob der Brief, wie vom Absender begehrt, tatsächlich zu eigenen Handen des Beklagten oder zu Handen seiner Lebensgefährtin zugestellt worden sei. Für die Überprüfung des angefochtenen Urteils genügt aber, daß laut Bericht des Postamtes vom 29. Dezember 1961 außer der Zustellung an den Beklagten persönlich nur eine Zustellung an seine Lebensgefährtin in Betracht kam, so daß lediglich die Frage zu beurteilen ist, ob eine allfällige Zustellung an die Lebensgefährtin im Sinne der postrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß war.
Mit Recht ist nun das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß aus einer Nichteinhaltung des vom Klagevertreter auf seinem eingeschriebenen Brief gebrachten Vermerkes, die Zustellung solle an den Beklagten zu eigenen Handen erfolgen, für dessen Prozeßstandpunkt nichts gewonnen werden kann. Dies deshalb, weil er nach den vertraglichen Vereinbarungen keinen Anspruch auf eine Zustellung zu eigenen Handen hatte. Gewiß ist die Kündigung empfangsbedürftig, doch brauchten nach den von den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen im vorliegenden Fall nur die postrechtlichen Vorschriften über die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes zur Bewerkstelligung des Empfanges der Kündigung eingehalten zu werden. Nach den postrechtlichen Bestimmungen ist auch bei eingeschriebenen Briefen grundsätzlich eine Ersatzzustellung zulässig. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 18 PostG. (BGBl. Nr. 58/1957) und 174 ff. PostO. (BGBl. Nr. 110/1957 i. d. Fassung d. Vdg. BGBl. Nr. 6/1960) ergibt sich, daß eine Ersatzzustellung - soweit nicht besondere gesetzliche Anordnungen (§ 146 PostO.), Bestimmungen einer Anstaltsordnung (§ 148 PostO.), eine Postvollmachterteilung (§ 150 PostO.) oder eine Postübernahmskartenausstellung (§ 154 PostO.) vorliegen, was alles gar nicht behauptet wurde - an solche erwachsene Personen erfolgen kann, die zur Familie des Empfängers gehören und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben oder welche Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers sind. Es besteht kein Bedenken, die Lebensgefährtin des Empfängers im Sinne des hier maßgebenden § 176 PostO. als eine zu seiner Familie gehörige Person anzusehen (s. dazu Schaginger - Trpin, Anm. 2 zu § 176 PostO. in Verbindung mit Anm. 2 zu § 174 PostO.; auch Fasching, Anm. 4 zu § 102 ZPO. und Anm. 6 zu § 103 ZPO., welch letztere Vorschriften zu einer ähnlichen Fragestellung führen). Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zustellung des eingeschriebenen Briefes des Klagevertreters am 27. Jänner 1961, mag sie auch nur ersatzweise an die Lebensgefährtin des Beklagten erfolgt sein, ordnungsgemäß war, so daß die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten erscheint.Mit Recht ist nun das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß aus einer Nichteinhaltung des vom Klagevertreter auf seinem eingeschriebenen Brief gebrachten Vermerkes, die Zustellung solle an den Beklagten zu eigenen Handen erfolgen, für dessen Prozeßstandpunkt nichts gewonnen werden kann. Dies deshalb, weil er nach den vertraglichen Vereinbarungen keinen Anspruch auf eine Zustellung zu eigenen Handen hatte. Gewiß ist die Kündigung empfangsbedürftig, doch brauchten nach den von den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen im vorliegenden Fall nur die postrechtlichen Vorschriften über die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes zur Bewerkstelligung des Empfanges der Kündigung eingehalten zu werden. Nach den postrechtlichen Bestimmungen ist auch bei eingeschriebenen Briefen grundsätzlich eine Ersatzzustellung zulässig. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Paragraphen 18, PostG. Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957,) und 174 ff. PostO. Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, i. d. Fassung d. Vdg. Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1960,) ergibt sich, daß eine Ersatzzustellung - soweit nicht besondere gesetzliche Anordnungen (Paragraph 146, PostO.), Bestimmungen einer Anstaltsordnung (Paragraph 148, PostO.), eine Postvollmachterteilung (Paragraph 150, PostO.) oder eine Postübernahmskartenausstellung (Paragraph 154, PostO.) vorliegen, was alles gar nicht behauptet wurde - an solche erwachsene Personen erfolgen kann, die zur Familie des Empfängers gehören und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben oder welche Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers sind. Es besteht kein Bedenken, die Lebensgefährtin des Empfängers im Sinne des hier maßgebenden Paragraph 176, PostO. als eine zu seiner Familie gehörige Person anzusehen (s. dazu Schaginger - Trpin, Anmerkung 2 zu Paragraph 176, PostO. in Verbindung mit Anmerkung 2 zu Paragraph 174, PostO.; auch Fasching, Anmerkung 4 zu Paragraph 102, ZPO. und Anmerkung 6 zu Paragraph 103, ZPO., welch letztere Vorschriften zu einer ähnlichen Fragestellung führen). Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zustellung des eingeschriebenen Briefes des Klagevertreters am 27. Jänner 1961, mag sie auch nur ersatzweise an die Lebensgefährtin des Beklagten erfolgt sein, ordnungsgemäß war, so daß die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten erscheint.
Ist aber das Pachtverhältnis rechtswirksam zum 30. April 1961 aufgelöst worden, so war der Beklagte seither titellos, so daß die Voraussetzungen für die Stattgebung des Räumungsbegehrens gegeben waren.