Die ordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wurde vom Werkbesteller Verbesserung eines Mangels begehrt, so ist der Besteller zunächst an seine Wahl gebunden, und zwar bis zum Ablauf der nach § 1167 ABGB zu setzenden Frist (RIS-Justiz RS0021873). Hat der Veräußerer (Werkunternehmer) den Mangel anerkannt, zB in Form einer Verbesserungszusage oder eines Verbesserungsversuchs, so tritt die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung zurück (Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB I3, § 933 Rz 5 mwN). Dem Besteller stehen dann neuerlich die Gewährleistungsbehelfe zur Auswahl frei.Wurde vom Werkbesteller Verbesserung eines Mangels begehrt, so ist der Besteller zunächst an seine Wahl gebunden, und zwar bis zum Ablauf der nach Paragraph 1167, ABGB zu setzenden Frist (RIS-Justiz RS0021873). Hat der Veräußerer (Werkunternehmer) den Mangel anerkannt, zB in Form einer Verbesserungszusage oder eines Verbesserungsversuchs, so tritt die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung zurück (Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB I3, Paragraph 933, Rz 5 mwN). Dem Besteller stehen dann neuerlich die Gewährleistungsbehelfe zur Auswahl frei.
Im vorliegenden Fall anerkannte die Klägerin konkret beschriebene Mängel. Es wurde Verbesserung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart. Die Verbesserungsfrist wurde von der Klägerin - zumindesten nach den Behauptungen des Beklagten - nicht eingehalten. Damit stand nach den aufgezeigten Grundsätzen dem Beklagten wiederum die Wahl zwischen den Gewährleistungsbehelfen des § 1167 ABGB - insbesondere Minderung oder Bestehen auf Verbesserung - offen. Wie sein ursprünglicher Einwand gegen die neuerlich geltend gemachte Werklohnforderung, den er ausschließlich auf mangelnde Fälligkeit wegen noch immer nicht vorgenommener ordnungsgemäßer Verbesserung stützte, zeigt, hat sich der Beklagte (abermals) für den Verbesserungsanspruch entschieden. Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde und nicht an den Gegner gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist zwar nur sehr eingeschränkt möglich (3 Ob 9/01x mwN). Im vorliegenden Fall ließ dieser Einwand bei der Klägerin aber nur den Schluss zu, dass der Beklagte weiterhin auf Verbesserung beharrt und die Werklohnzahlung von der gänzlichen Erfüllung seiner ihm im Vergleich zuerkannten Verbesserungsansprüche abhängig macht. Die Klägerin hat daraufhin nach dem beiderseitigem Vorbringen auch die (letzten) Verbesserungsarbeiten innerhalb angemessener Frist durchgeführt. Erst danach machte der Beklagte erstmals einen Preisminderungsanspruch geltend, der ihm jedoch nach Abschluss der Verbesserungsarbeiten nicht mehr zusteht. Sein Einwand, die Halle zwischenzeitig verkauft zu haben, ist auf diese Erwägungen ohne Einfluss. Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der neue Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Von einem Entfall des Interesses des Beklagten an der Verbesserung nach Verkauf der mangelhaften Sache konnte die Klägerin daher nicht ohne weiteresIm vorliegenden Fall anerkannte die Klägerin konkret beschriebene Mängel. Es wurde Verbesserung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart. Die Verbesserungsfrist wurde von der Klägerin - zumindesten nach den Behauptungen des Beklagten - nicht eingehalten. Damit stand nach den aufgezeigten Grundsätzen dem Beklagten wiederum die Wahl zwischen den Gewährleistungsbehelfen des Paragraph 1167, ABGB - insbesondere Minderung oder Bestehen auf Verbesserung - offen. Wie sein ursprünglicher Einwand gegen die neuerlich geltend gemachte Werklohnforderung, den er ausschließlich auf mangelnde Fälligkeit wegen noch immer nicht vorgenommener ordnungsgemäßer Verbesserung stützte, zeigt, hat sich der Beklagte (abermals) für den Verbesserungsanspruch entschieden. Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde und nicht an den Gegner gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist zwar nur sehr eingeschränkt möglich (3 Ob 9/01x mwN). Im vorliegenden Fall ließ dieser Einwand bei der Klägerin aber nur den Schluss zu, dass der Beklagte weiterhin auf Verbesserung beharrt und die Werklohnzahlung von der gänzlichen Erfüllung seiner ihm im Vergleich zuerkannten Verbesserungsansprüche abhängig macht. Die Klägerin hat daraufhin nach dem beiderseitigem Vorbringen auch die (letzten) Verbesserungsarbeiten innerhalb angemessener Frist durchgeführt. Erst danach machte der Beklagte erstmals einen Preisminderungsanspruch geltend, der ihm jedoch nach Abschluss der Verbesserungsarbeiten nicht mehr zusteht. Sein Einwand, die Halle zwischenzeitig verkauft zu haben, ist auf diese Erwägungen ohne Einfluss. Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der neue Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Von einem Entfall des Interesses des Beklagten an der Verbesserung nach Verkauf der mangelhaften Sache konnte die Klägerin daher nicht ohne weiteres
ausgehen (vgl RdW 1984, 41; 8 Ob 1652/92 = ecolex 1993, 83; 6 Obausgehen vergleiche RdW 1984, 41; 8 Ob 1652/92 = ecolex 1993, 83; 6 Ob
51/99i = RdW 1999, 713 = ecolex 1999, 822).
Ob der im Vorprozess geschlossene Vergleich dahin auszulegen ist, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung der Beklagte auf den Verbesserungsanspruch und letztlich auf die Möglichkeit beschränkt sein sollte, mit Hilfe des Vergleiches Exekution zu führen und ob ihm ein Preisminderungsanspruch dadurch überhaupt abgeschnitten sein sollte, wie dies dem Prozessstandpunkt der Klägerin entspricht, kann aus den aufgezeigten Erwägungen dahin gestellt bleiben. Auch der gegenteilige Prozessstandpunkt des Beklagten, dass nach dem Vergleichsinhalt der Anspruch der Klägerin auf restlichen Werklohn bei Nichteinhaltung der Verbesserungsfrist infolge eines Preisminderungsanspruches in der selben Höhe erlöschen sollte, ist letztlich nicht entscheidend, hat der Beklagte doch zunächst wiederum mangelnde Fälligkeit wegen des Verbesserungsverzuges eingewendet und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er auf der im Vergleich übernommenen Erfüllung der Verbesserungspflicht durch die Klägerin beharrt. Da der Vergleichsinhalt die Folgen der Nichteinhaltung der Verbesserungsfrist offen lässt und insoweit keineswegs klar ist, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass der Beklagte jedenfalls sein Verbesserungsbegehren trotz Fristablaufes aufrecht erhält. Sie musste auch befürchten, dass er doch noch vom Exekutionstitel gebrauch machen werde.
Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Werklohnforderung bereits Gegenstand einer vorangehenden Klage war und das darüber abgeführte Verfahren mit einem Prozessvergleich beendet wurde, in dessen Text allerdings keine Regelung über das Klagebegehren selbst (mit Ausnahme des Punktes 2) eingeschlossen ist. Dessen ungeachtet unterstellen beide Parteien im vorliegenden Verfahren als selbstverständlich, dass der Werklohnrest jedenfalls bei Verbesserung bis zu dem im Vergleich vereinbarten Termin fällig werden und bezahlt werden sollte. Dieser Umstand ist daher als schlüssig mitvereinbart anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung begründet das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleiches nicht die Einrede (das Prozesshindernis) der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Sache (RIS-Justiz RS0037242). Hat der Kläger bereits einen anderen Exekutionstitel zur Verfügung, fehlt es ihm am Rechtschutzbedürfnis (RIS-Justiz RS0037297). Da im vorliegenden Vergleich kein - und zwar auch kein durch die Verbesserung aufschiebend bedingter - Titel betreffend die restliche Werklohnforderung geschaffen wurde, steht der Vergleich der neuerlichen Einklagung des restlichen Werklohnes, die sich nun auf die schlüssige Vereinbarung einer durch die Verbesserung aufschiebend bedingten Zahlung und insoweit auf einen anderen Rechtsgrund als im Vorprozess stützt, nichts im Wege. Den Einwand der verglichenen Sache hat der Beklagte auch nur insoweit erhoben, als er schließlich (erst nach Verbesserung) ausführte, dass dem Kläger nach dem Vergleichsinhalt infolge des fruchtlosen Verstreichens der Verbesserungsfrist kein Entgeltanspruch mehr zustehe. Dass dem aber insbesondere das aufgezeigte Verhalten des Beklagten selbst entgegensteht, aus dem sich zunächst ergab, dass er weiterhin Verbesserung wünschte, wurde bereits dargelegt. Auf eine Titelergänzungsklage kann der Kläger nicht verwiesen werden. Durch den ausdrücklichen Hinweis im § 10 EO auf Abs 1 des § 7 EO wird zwar die Sanierung auch eines unbestimmten (§ 7 Abs 1 EO nicht entsprechenden) Exekutionstitels durch eine Titelergänzungsklage ermöglicht (3 Ob 143/97v = RdW 1999, 599). Hier wurde aber im Vergleich nicht ein unbestimmter Titel über die Werklohnforderung, sondern insoweit überhaupt kein Titel geschaffen.Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Werklohnforderung bereits Gegenstand einer vorangehenden Klage war und das darüber abgeführte Verfahren mit einem Prozessvergleich beendet wurde, in dessen Text allerdings keine Regelung über das Klagebegehren selbst (mit Ausnahme des Punktes 2) eingeschlossen ist. Dessen ungeachtet unterstellen beide Parteien im vorliegenden Verfahren als selbstverständlich, dass der Werklohnrest jedenfalls bei Verbesserung bis zu dem im Vergleich vereinbarten Termin fällig werden und bezahlt werden sollte. Dieser Umstand ist daher als schlüssig mitvereinbart anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung begründet das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleiches nicht die Einrede (das Prozesshindernis) der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Sache (RIS-Justiz RS0037242). Hat der Kläger bereits einen anderen Exekutionstitel zur Verfügung, fehlt es ihm am Rechtschutzbedürfnis (RIS-Justiz RS0037297). Da im vorliegenden Vergleich kein - und zwar auch kein durch die Verbesserung aufschiebend bedingter - Titel betreffend die restliche Werklohnforderung geschaffen wurde, steht der Vergleich der neuerlichen Einklagung des restlichen Werklohnes, die sich nun auf die schlüssige Vereinbarung einer durch die Verbesserung aufschiebend bedingten Zahlung und insoweit auf einen anderen Rechtsgrund als im Vorprozess stützt, nichts im Wege. Den Einwand der verglichenen Sache hat der Beklagte auch nur insoweit erhoben, als er schließlich (erst nach Verbesserung) ausführte, dass dem Kläger nach dem Vergleichsinhalt infolge des fruchtlosen Verstreichens der Verbesserungsfrist kein Entgeltanspruch mehr zustehe. Dass dem aber insbesondere das aufgezeigte Verhalten des Beklagten selbst entgegensteht, aus dem sich zunächst ergab, dass er weiterhin Verbesserung wünschte, wurde bereits dargelegt. Auf eine Titelergänzungsklage kann der Kläger nicht verwiesen werden. Durch den ausdrücklichen Hinweis im Paragraph 10, EO auf Absatz eins, des Paragraph 7, EO wird zwar die Sanierung auch eines unbestimmten (Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht entsprechenden) Exekutionstitels durch eine Titelergänzungsklage ermöglicht (3 Ob 143/97v = RdW 1999, 599). Hier wurde aber im Vergleich nicht ein unbestimmter Titel über die Werklohnforderung, sondern insoweit überhaupt kein Titel geschaffen.
Die Vorinstanzen habe daher das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.