Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Frage der Verjährung sei zunächst darauf verwiesen, daß die besondere Verjährungsfrist des § 1486 Z. 1 ABGB nach Lehre und Rechtsprechung (Klang in Klang [2] VI, 623; Ehrenzweig, System[2] I/1 § 130, 312; JBl. 1970, 40; JBl. 1961, 122; SZ 39/223 u. a.) erst mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware beginnt. Da eine solche Lieferung noch nicht erfolgte, weil die Beklagte mit der Auswahl der Waren in Verzug geraten ist, hat die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.Zur Frage der Verjährung sei zunächst darauf verwiesen, daß die besondere Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nach Lehre und Rechtsprechung (Klang in Klang [2] römisch sechs, 623; Ehrenzweig, System[2] I/1 Paragraph 130, 312,; JBl. 1970, 40; JBl. 1961, 122; SZ 39/223 u. a.) erst mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware beginnt. Da eine solche Lieferung noch nicht erfolgte, weil die Beklagte mit der Auswahl der Waren in Verzug geraten ist, hat die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.
Die Revision meint ferner, das Urteil des Berufungsgerichtes sei nicht vollstreckbar, weil die Zug-um-Zug-Leistung nicht näher bezeichnet sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beklagte hat sich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren ab Vergleichsabschluß bei der Klägerin, einem Elektro- und Maschinen-Groß- und Einzelhandelsunternehmen, Geräte, welche die Klägerin führt, bis zu einem Verkaufswert von 12.700 S zu kaufen. Hiebei handelt es sich, da keine bestimmte Warengattung bezeichnet wurde, um eine Wahlschuld gemäß § 906 ABGB (HS I 2. Teil Nr. 28; 8 Ob 302/65; 5 Ob 246/67 u. a.). Dabei genügt es zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises, wenn vertragsgemäß dem Käufer das Recht der Auswahl der Waren eingeräumt wird, die im Betrieb des Verkäufers regelmäßig zum Zweck des Verkaufes geführt werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Preises ist beim hier vorliegenden Handelskauf nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, daß der Kaufpreis unter Zugrundelegung des Markt-, Laden- oder kundenüblichen Preises objektiv bestimmbar ist (HS I 2. Teil Nr. 28; 8 Ob 285/68 u. a.). Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß der abgeschlossene Vergleich nur einen Vorvertrag nach § 936 ABGB darstelle.Die Revision meint ferner, das Urteil des Berufungsgerichtes sei nicht vollstreckbar, weil die Zug-um-Zug-Leistung nicht näher bezeichnet sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beklagte hat sich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren ab Vergleichsabschluß bei der Klägerin, einem Elektro- und Maschinen-Groß- und Einzelhandelsunternehmen, Geräte, welche die Klägerin führt, bis zu einem Verkaufswert von 12.700 S zu kaufen. Hiebei handelt es sich, da keine bestimmte Warengattung bezeichnet wurde, um eine Wahlschuld gemäß Paragraph 906, ABGB (HS römisch eins 2. Teil Nr. 28; 8 Ob 302/65; 5 Ob 246/67 u. a.). Dabei genügt es zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises, wenn vertragsgemäß dem Käufer das Recht der Auswahl der Waren eingeräumt wird, die im Betrieb des Verkäufers regelmäßig zum Zweck des Verkaufes geführt werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Preises ist beim hier vorliegenden Handelskauf nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, daß der Kaufpreis unter Zugrundelegung des Markt-, Laden- oder kundenüblichen Preises objektiv bestimmbar ist (HS römisch eins 2. Teil Nr. 28; 8 Ob 285/68 u. a.). Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß der abgeschlossene Vergleich nur einen Vorvertrag nach Paragraph 936, ABGB darstelle.
Bei einer Wahlschuld kann nun der Wahlberechtigte Gläubiger nicht zur Wahl gezwungen werden, sondern es treffen ihn, wenn er die Wahl unterläßt, nur die Folgen des Gläubigerverzugs (Ehrenzweig, System[2], § 297 III b; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 376; SZ 15/137; HS I 2. Teil Nr. 28; 8 Ob 285/68). Da es im vorliegenden Fall die Beklagte unterlassen hat, von ihrem Wahlrecht innerhalb der eingeräumten Frist Gebrauch zu machen, war somit die Klägerin berechtigt, den Kaufpreis einzuklagen. Die von der Revision behauptete mangelnde Fälligkeit der Forderung liegt somit gleichfalls nicht vor.Bei einer Wahlschuld kann nun der Wahlberechtigte Gläubiger nicht zur Wahl gezwungen werden, sondern es treffen ihn, wenn er die Wahl unterläßt, nur die Folgen des Gläubigerverzugs (Ehrenzweig, System[2], Paragraph 297, römisch drei b; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 376; SZ 15/137; HS römisch eins 2. Teil Nr. 28; 8 Ob 285/68). Da es im vorliegenden Fall die Beklagte unterlassen hat, von ihrem Wahlrecht innerhalb der eingeräumten Frist Gebrauch zu machen, war somit die Klägerin berechtigt, den Kaufpreis einzuklagen. Die von der Revision behauptete mangelnde Fälligkeit der Forderung liegt somit gleichfalls nicht vor.
Es bedurfte auch überhaupt keiner Einschränkung dieses Begehrens durch eine seitens der Klägerin zu erbringende Zug-um-Zug-Leistung. Da die Klägerin jedoch in ihr Klagebegehren die eigene Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung aufgenommen hat, muß noch untersucht werden, ob hiedurch eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens eingetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Entscheidung SZ 26/94 meint, die in das Klagebegehren aufgenommene unbestimmte Gegenleistung bei Erlassung eines stattgebenden Urteils dann einfach wegzulassen ist, wenn der Beklagte nicht seinerseits die Gegenleistung konkret bezeichnet und im Verlauf des Verfahrens auch bewiesen hat. Diese Möglichkeit besteht deshalb nicht mehr, weil nur ein Rechtsmittel der Beklagten vorliegt und die Streichung der Zugum-Zug-Leistung einen Verstoß gegen § 405 ZPO darstellen würde. In der Lehre vertritt Fasching III, 28 die Ansicht, die Berufung auf eine unbestimmt bezeichnete Zug-um-Zug-Leistung im Klagebegehren könne niemals dessen Unbestimmtheit bewirken. Im gleichen Sinne haben die Entscheidungen SZ 25/310; SZ 26/94; SZ 27/124; 5 Ob 266/66; 1 Ob 23/71 6 Ob 249/72 und 1 Ob 82/74 ausgesprochen, daß es Sache des Beklagten sei, die vom Kläger gewählte unbestimmte Formulierung der Gegenleistung durch eine eigene konkrete Formulierung zu ersetzen, was hier nicht geschehen ist, da es die Beklagte unterlassen hat, das ihr zustehende Wahlrecht auszuüben. Für die Zulässigkeit eines derartigen Zug-um-Zug-Begehrens spricht im vorliegenden Fall vor allem die Erwägung, daß die Gegenleistung der Klägerin durch die säumig gewordene Beklagte aus einer größeren Anzahl von Waren hatte bestimmt werden sollen, also nicht etwa eine bestimmte, aber nur ungenügend bezeichnete Gegenleistung vorliegt. Gleichgültig ob man den Standpunkt Gschnitzers in Klang[2] IV/1, 376 vertritt, wonach in einem solchen Falle das Wahlrecht auf den anderen Teil übergehe, welcher sich auch durch gerichtliche Hinterlegung von seiner Schuld befreien könne, oder meint, der Gläubiger der Gegenleistung könne sein Wahlrecht noch bis zum Zeitpunkt der Zahlung ausüben, in jedem Falle wäre eine Vollstreckung des Exekutionstitels in der Form möglich, daß der Gläubiger eine dem Titel entsprechende Gegenleistung im Exekutionsantrag anbietet und beim Vollzug zusammen mit den Preislisten bereithält. Die von Heller - Berger - Stix I, 221 unter Berufung auf die Entscheidung EvBl. 1959/83 vertretene Ansicht ein Exekutionsantrag sei abzuweisen, wenn die im Exekutionstitel enthaltene Gegenleistung nicht bestimmt angeführt ist, betrifft insofern einen anderen Sachverhalt, als in der zitierten Entscheidung ebenso wie in den Entscheidungen 1 Ob 569/53, 3 Ob 299/59 und MietSlg. 23.706 die Zug-um-Zug-Gegenleistung nicht der Wahl des Beklagten (und Verpflichteten) unter vielen verschiedenen Leistungen unterlag, sondern eine bestimmte Gegenleistung (Ersatzwohnung; der Beklagten gehörige Möbel) unzureichend umschrieben war.Es bedurfte auch überhaupt keiner Einschränkung dieses Begehrens durch eine seitens der Klägerin zu erbringende Zug-um-Zug-Leistung. Da die Klägerin jedoch in ihr Klagebegehren die eigene Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung aufgenommen hat, muß noch untersucht werden, ob hiedurch eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens eingetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Entscheidung SZ 26/94 meint, die in das Klagebegehren aufgenommene unbestimmte Gegenleistung bei Erlassung eines stattgebenden Urteils dann einfach wegzulassen ist, wenn der Beklagte nicht seinerseits die Gegenleistung konkret bezeichnet und im Verlauf des Verfahrens auch bewiesen hat. Diese Möglichkeit besteht deshalb nicht mehr, weil nur ein Rechtsmittel der Beklagten vorliegt und die Streichung der Zugum-Zug-Leistung einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO darstellen würde. In der Lehre vertritt Fasching römisch drei, 28 die Ansicht, die Berufung auf eine unbestimmt bezeichnete Zug-um-Zug-Leistung im Klagebegehren könne niemals dessen Unbestimmtheit bewirken. Im gleichen Sinne haben die Entscheidungen SZ 25/310; SZ 26/94; SZ 27/124; 5 Ob 266/66; 1 Ob 23/71 6 Ob 249/72 und 1 Ob 82/74 ausgesprochen, daß es Sache des Beklagten sei, die vom Kläger gewählte unbestimmte Formulierung der Gegenleistung durch eine eigene konkrete Formulierung zu ersetzen, was hier nicht geschehen ist, da es die Beklagte unterlassen hat, das ihr zustehende Wahlrecht auszuüben. Für die Zulässigkeit eines derartigen Zug-um-Zug-Begehrens spricht im vorliegenden Fall vor allem die Erwägung, daß die Gegenleistung der Klägerin durch die säumig gewordene Beklagte aus einer größeren Anzahl von Waren hatte bestimmt werden sollen, also nicht etwa eine bestimmte, aber nur ungenügend bezeichnete Gegenleistung vorliegt. Gleichgültig ob man den Standpunkt Gschnitzers in Klang[2] IV/1, 376 vertritt, wonach in einem solchen Falle das Wahlrecht auf den anderen Teil übergehe, welcher sich auch durch gerichtliche Hinterlegung von seiner Schuld befreien könne, oder meint, der Gläubiger der Gegenleistung könne sein Wahlrecht noch bis zum Zeitpunkt der Zahlung ausüben, in jedem Falle wäre eine Vollstreckung des Exekutionstitels in der Form möglich, daß der Gläubiger eine dem Titel entsprechende Gegenleistung im Exekutionsantrag anbietet und beim Vollzug zusammen mit den Preislisten bereithält. Die von Heller - Berger - Stix römisch eins, 221 unter Berufung auf die Entscheidung EvBl. 1959/83 vertretene Ansicht ein Exekutionsantrag sei abzuweisen, wenn die im Exekutionstitel enthaltene Gegenleistung nicht bestimmt angeführt ist, betrifft insofern einen anderen Sachverhalt, als in der zitierten Entscheidung ebenso wie in den Entscheidungen 1 Ob 569/53, 3 Ob 299/59 und MietSlg. 23.706 die Zug-um-Zug-Gegenleistung nicht der Wahl des Beklagten (und Verpflichteten) unter vielen verschiedenen Leistungen unterlag, sondern eine bestimmte Gegenleistung (Ersatzwohnung; der Beklagten gehörige Möbel) unzureichend umschrieben war.