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Entscheidung 6 Ob 126/97s×

Entscheidung 6 Ob 126/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob126/97s

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gerd C*****, vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wider die beklagte Partei Ärztekammer für K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf und Dr.Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert 300.000,-- S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 28.Jänner 1997, GZ 5 R 172/96w-10, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.Mai 1996, GZ 27 Cg 34/96w-5, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beklagten die mit 13.725,-- S (darin 2.287,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Chefarzt der Bundespolizeidirektion V***** mit halbtägiger Dienstverpflichtung und Mitglied der beklagten Ärztekammer. Er strebt den Abschluß eines Kassenarztvertrages mit der ***** Gebietskrankenkasse an.

In seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verpflichten, ihn gegenüber der ***** Gebietskrankenkasse zum Abschluß eines Einzelvertrages vorzuschlagen.

Um als Kassenarzt tätig sein zu können sei er darauf angewiesen, daß die Beklagte ihn entsprechend der Bestimmungen des ASVG der ***** Gebietskrankenkasse zum Abschluß eines Einzelvertrages vorschlage. Obwohl er alle Voraussetzungen für einen solchen Vertragsabschluß erfülle, habe ihn die Beklagte unter Mißachtung aller bisher geübten Gepflogenheiten und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorgeschlagen, sodaß er gezwungen sei, den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Beklagte wendet Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Rechtsverhältnisse zwischen gesetzlichen Berufsvertretungen und ihrer aufgrund gesetzlicher Zwangsmitgliedschaft zugehörigen Berufsangehörigen seien öffentlich-rechtlicher Natur. Ansprüche aus diesen Rechtsverhältnissen könnten nicht von den ordentlichen Gerichten entschieden werden. Soweit der Kläger behauptet, der Vorstandsbeschluß der Ärztekammer über die Ausübung des Vorschlagsrechts widerspreche den Reihungsrichtlinien, stehe ihm die Anrufung der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104, Ärztegesetz frei.

Das Erstgericht wies die Klage mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000,-- S und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob der einen Einzelvertrag anstrebende Arzt das Auswahlverhalten der Ärztekammer zu seinen Gunsten im Rechtsweg erzwingen kann, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

In seinem Revisionsrekurs führt der Kläger unter anderem aus, die Beklagte habe ihn inzwischen der Gebietskrankenkasse zum Abschluß eines befristeten Vertrages vorgeschlagen, worauf es zum Abschluß eines mit 29.2.2000 befristeten, mit Einschränkungen und Auflagen versehenen Einzelvertrages gekommen sei.

Die Beklagte bestätigte, den Kläger mit Schreiben vom 29.7.1996 zum Abschluß eines Einzelvertrages vorgeschlagen zu haben und verwies darauf, daß damit die Beschwer des Klägers weggefallen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.

Das Begehren des Klägers ist auf die Ausübung des der Beklagten zustehenden Vorschlagsrechtes gerichtet, nicht aber darauf, daß die Beklagte ihr Recht in einer bestimmten Art und Weise ausübt. Der Klage ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß der Kläger nur einen unbefristeten, an keine Einschränkungen oder Auflagen gebundenen Vertrag anstrebt. Davon könnte auch nicht von vornherein ausgegangen werden, zumal er auch davor nur einen befristeten Vertrag abgeschlossen hatte und - nach Ablauf der Vertragsdauer - eine weitere Invertragnahme anstrebte. Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers nachgekommen und hat ihn zum Abschluß eines (wie schon davor befristeten) Vertrages vorgeschlagen. Sie hat damit dem Klagebegehren vollinhaltlich entsprochen.

Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte, theoretische Fragen zu klären.

Fällt daher die Beschwer vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes weg, ist nicht mehr in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist hier nicht anzuwenden, weil die Beschwer nicht nachträglich (d.h. nach Einbringung des Rechtsmittels), sondern bereits vor Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen ist.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde, beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E46862 06A01267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00126.97S.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19970717_OGH0002_0060OB00126_97S0000_000