Begründung:
Der Kläger ist Chefarzt der Bundespolizeidirektion V***** mit halbtägiger Dienstverpflichtung und Mitglied der beklagten Ärztekammer. Er strebt den Abschluß eines Kassenarztvertrages mit der ***** Gebietskrankenkasse an.
In seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verpflichten, ihn gegenüber der ***** Gebietskrankenkasse zum Abschluß eines Einzelvertrages vorzuschlagen.
Um als Kassenarzt tätig sein zu können sei er darauf angewiesen, daß die Beklagte ihn entsprechend der Bestimmungen des ASVG der ***** Gebietskrankenkasse zum Abschluß eines Einzelvertrages vorschlage. Obwohl er alle Voraussetzungen für einen solchen Vertragsabschluß erfülle, habe ihn die Beklagte unter Mißachtung aller bisher geübten Gepflogenheiten und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorgeschlagen, sodaß er gezwungen sei, den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Beklagte wendet Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Rechtsverhältnisse zwischen gesetzlichen Berufsvertretungen und ihrer aufgrund gesetzlicher Zwangsmitgliedschaft zugehörigen Berufsangehörigen seien öffentlich-rechtlicher Natur. Ansprüche aus diesen Rechtsverhältnissen könnten nicht von den ordentlichen Gerichten entschieden werden. Soweit der Kläger behauptet, der Vorstandsbeschluß der Ärztekammer über die Ausübung des Vorschlagsrechts widerspreche den Reihungsrichtlinien, stehe ihm die Anrufung der Aufsichtsbehörde gemäß § 104 Ärztegesetz frei.Die Beklagte wendet Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Rechtsverhältnisse zwischen gesetzlichen Berufsvertretungen und ihrer aufgrund gesetzlicher Zwangsmitgliedschaft zugehörigen Berufsangehörigen seien öffentlich-rechtlicher Natur. Ansprüche aus diesen Rechtsverhältnissen könnten nicht von den ordentlichen Gerichten entschieden werden. Soweit der Kläger behauptet, der Vorstandsbeschluß der Ärztekammer über die Ausübung des Vorschlagsrechts widerspreche den Reihungsrichtlinien, stehe ihm die Anrufung der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104, Ärztegesetz frei.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000,-- S und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob der einen Einzelvertrag anstrebende Arzt das Auswahlverhalten der Ärztekammer zu seinen Gunsten im Rechtsweg erzwingen kann, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
In seinem Revisionsrekurs führt der Kläger unter anderem aus, die Beklagte habe ihn inzwischen der Gebietskrankenkasse zum Abschluß eines befristeten Vertrages vorgeschlagen, worauf es zum Abschluß eines mit 29.2.2000 befristeten, mit Einschränkungen und Auflagen versehenen Einzelvertrages gekommen sei.
Die Beklagte bestätigte, den Kläger mit Schreiben vom 29.7.1996 zum Abschluß eines Einzelvertrages vorgeschlagen zu haben und verwies darauf, daß damit die Beschwer des Klägers weggefallen sei.