Entscheidung 6 Ob 127/08g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.07.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entfernung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2008, GZ 1 R 21/08b-19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Oktober 2007, GZ 14 Cg 46/07k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird die Ergänzung der angefochtenen Entscheidung mit einem Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufgetragen.Dem Berufungsgericht wird die Ergänzung der angefochtenen Entscheidung mit einem Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO aufgetragen.
Text
Begründung:
Die Parteien sind Eigentümer zweier unmittelbar benachbarter, bebauter Liegenschaften im städtischen Bereich.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte - soweit dies im Revisionsverfahren noch maßgeblich ist - zur Entfernung sämtlicher Bauteile ihrer Liegenschaft, welche sich im fünften Obergeschoß sowie im ersten und zweiten Dachgeschoß innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaftsgrenze befinden, bis zu einem Abstand von drei Metern vor der Schauseite des Gebäudes.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn sein Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt (lit a), bejahendenfalls ob er auch 20.000 EUR übersteigt (lit b). Beim Entscheidungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens handelt es sich nicht um einen solchen, der ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, es handelt sich vielmehr um ein Entfernungsbegehren.Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn sein Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt (Litera a,), bejahendenfalls ob er auch 20.000 EUR übersteigt (Litera b,). Beim Entscheidungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens handelt es sich nicht um einen solchen, der ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, es handelt sich vielmehr um ein Entfernungsbegehren.
Das Berufungsgericht wird daher den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen haben.
Anmerkung
E88023
6Ob127.08g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00127.08G.0707.000
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080707_OGH0002_0060OB00127_08G0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung