Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge bringt vor, beide Vorinstanzen hätten völlig übersehen, daß entsprechend der Vorschrift des § 586 ABGB. eine mündliche letztwillige Anordnung durch übereinstimmende eidliche Aussage der drei Testamentszeugen bestätigt werden müßte, widrigenfalls die Erklärung des letzten Willens unwirksam sei. Die drei Testamentszeugen seien vom Erstgericht aber unbeeidet vernommen worden, so daß das von der Beklagten behauptete mündliche Testament nicht nur nicht nachgewiesen, sondern gemäß § 586 ABGB. sogar unwirksam sei.Die Rechtsrüge bringt vor, beide Vorinstanzen hätten völlig übersehen, daß entsprechend der Vorschrift des Paragraph 586, ABGB. eine mündliche letztwillige Anordnung durch übereinstimmende eidliche Aussage der drei Testamentszeugen bestätigt werden müßte, widrigenfalls die Erklärung des letzten Willens unwirksam sei. Die drei Testamentszeugen seien vom Erstgericht aber unbeeidet vernommen worden, so daß das von der Beklagten behauptete mündliche Testament nicht nur nicht nachgewiesen, sondern gemäß Paragraph 586, ABGB. sogar unwirksam sei.
Die Rüge greift nicht durch. Die Bestimmung des § 586 ABGB. wurde in ihrer alten und in der Fassung, die sie durch die erste Teilnovelle erhielt, nie dahin ausgelegt, daß die Beeidigung der Zeugen ein unbedingtes Wirksamkeitserfordernis des mündlichen Testamentes bilde. Nur auf Verlangen einer Person, der daran gelegen ist, hat die eidliche Vernehmung der Zeugen zu erfolgen und nur, wenn nach einem solchen Verlangen die übereinstimmende eidliche Aussage zweier Zeugen nicht mehr produziert werden kann, ist das Testament ungültig (Weiß in Klang[2] III. S. 324 ff.). Die Klägerinnen als gesetzliche Erben hätten wohl die Beeidigung der Testamentszeugen verlangen können, und zwar auch - wenn sie dies wie im vorliegenden Falle im Verlassenschaftsverfahren nicht getan haben - noch vor dem Prozeßgericht; diese Möglichkeit stand ihnen aber nicht durch unbegrenzte Zeit zur Verfügung. Sie hätten von ihr spätestens vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz Gebrauch machen müssen. Im vorliegenden Fall haben sie dies nicht nur nicht getan, sondern, da nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung vom 24. November 1961 die drei Zeugen "einverständlich unbeeidet" vernommen wurden, sogar darauf verzichtet. Im Revisionsverfahren können sie sich daher nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, daß die Testamentszeugen nicht beeidet worden seien. Die Beklagte konnte sich aber auf das mündliche Testament auch berufen, ohne selbst die Beeidigung der Zeugen zu verlangen.Die Rüge greift nicht durch. Die Bestimmung des Paragraph 586, ABGB. wurde in ihrer alten und in der Fassung, die sie durch die erste Teilnovelle erhielt, nie dahin ausgelegt, daß die Beeidigung der Zeugen ein unbedingtes Wirksamkeitserfordernis des mündlichen Testamentes bilde. Nur auf Verlangen einer Person, der daran gelegen ist, hat die eidliche Vernehmung der Zeugen zu erfolgen und nur, wenn nach einem solchen Verlangen die übereinstimmende eidliche Aussage zweier Zeugen nicht mehr produziert werden kann, ist das Testament ungültig (Weiß in Klang[2] römisch drei. S. 324 ff.). Die Klägerinnen als gesetzliche Erben hätten wohl die Beeidigung der Testamentszeugen verlangen können, und zwar auch - wenn sie dies wie im vorliegenden Falle im Verlassenschaftsverfahren nicht getan haben - noch vor dem Prozeßgericht; diese Möglichkeit stand ihnen aber nicht durch unbegrenzte Zeit zur Verfügung. Sie hätten von ihr spätestens vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz Gebrauch machen müssen. Im vorliegenden Fall haben sie dies nicht nur nicht getan, sondern, da nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung vom 24. November 1961 die drei Zeugen "einverständlich unbeeidet" vernommen wurden, sogar darauf verzichtet. Im Revisionsverfahren können sie sich daher nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, daß die Testamentszeugen nicht beeidet worden seien. Die Beklagte konnte sich aber auf das mündliche Testament auch berufen, ohne selbst die Beeidigung der Zeugen zu verlangen.