Dagegen liegt der Rekurs der G***** AG vor, dem aus nachstehenden Erwägungen Berechtigung zuzuerkennen ist:
Im vorliegenden Fall sind zwei Gruppen von Anspruchsberechtigten zu unterscheiden und zwar einerseits die in Österreich lebenden Gläubiger der Sparkasse A*****, insbesonders Inhaber von Sparbüchern, welche dieses Institut seinerzeit ausgegeben hat, und andererseits der (oder die) Träger des in Österreich befindlichen Vermögens der Sparkasse A*****, falls diese selbst nicht mehr existiert oder auf eine in Österreich nicht anzuerkennende Weise enteignet worden sein sollte. Zwischen beiden Gruppen besteht offensichtlich eine Interessenkollision, weil die Gläubiger der Sparkasse A*****, falls ihre Ansprüche noch aufrecht sind, nach Erwirkung eines Exekutionstitels wohl auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A***** Exekution führen, nicht aber diese Vermögenswerte wie ihr Eigentum behandeln und etwa einfach unter sich aufteilen können.
Das Rekursgericht ging nun davon aus, Dr. N***** sei zum Kurator der unbekannten Träger des in Österreich befindlichen Vermögens der Sparkasse A***** bestellt worden, hätte praktisch also die gleiche Stellung, wie wenn er zum Kurator dieses einer gesetzlichen Vertretung vermutlich entbehrenden Sondervermögens bestellt worden wäre. Dem Bestellungsbeschluß vom 7. 9. 1962 (ONr 2) ist dies aber nicht eindeutig zu entnehmen, weil dort einerseits von einer Abwesenheitspflegschaftssache "Unbekannte Anspruchsberechtigte auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A*****", - also offenbar einem unbestimmten Personenkreis - andererseits von einer "Kurandin" die Rede war. Dieser Bestellungsbeschluß wurde der Rechtsmittelwerberin auch gar nicht zugestellt und war im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ONr 4, in welchem wiederum nur von einer Abwesenheitspflegschaftssache "Unbekannte Anspruchsberechtigte auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A*****" die Rede war, an die Rechtsmittelwerberin noch nicht einmal an der Gerichtstafel angeschlagen worden. Wohl hatte sich der Kurator Dr. N***** in seinem Schriftsatz ONr 3 auf eine Berichterstattung bezüglich der von ihm ermittelten Vermögenswerte der Sparkasse A***** in Österreich beschränkt, was zumindest dafür spräche, daß er sich als Vertreter der Sparkasse als solcher bzw des Landesvermögens ihrer in Österreich befindlichen Werte fühlt. Eine nähere Prüfung des Akteninhaltes zeigt aber, daß er selbst seine Bestellung zumindest nicht als eine solche aufzufassen scheint, die ausschließlich zur Vertretung des Rechtsträgers des in Österreich befindlichen Vermögens der Sparkasse A***** bzw des in Österreich befindlichen Sondervermögens dieser Sparkasse erfolgt wäre; eine solche Kuratel würde ihn ja zur Vertretung des Sondervermögens bzw des Rechtsträgers desselben gegen die Gläubiger (Sparbuchinhaber) verpflichten. In einem weiteren, von ihm am 15. 2. 1963 erstatteten Bericht, den das Erstgericht dem Rekursgericht auch im Nachhang vorlegte, der bei letzterem aber erst nach Fassung des jetzt angefochtenen Beschlusses einlangte (ONr 8), führte der Kurator Dr. N***** nämlich ua auch aus, es sei für die vorliegende Pflegschaftssache nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß nach der tschechoslowakischen Gesetzgebung vom Jahre 1952 die Sparkasse A***** durch gänzliche Umbildung vollständig untergegangen sei; die vorliegende Pflegschaftssache sei nämlich nicht für die ehemalige Gemeindesparkasse A*****, sondern für die unbekannten Anspruchsberechtigten auf das in Österreich befindliche Vermögen dieser Sparkasse eröffnet worden; es komme nicht auf das rechtliche Schicksal der Sparkasse und ihren rechtlichen Untergang an, sondern nur auf das rechtliche Schicksal der Ansprüche gegen die Sparkasse; die diesbezüglich in der CSSR erfolgten gesetzlichen Maßnahmen hätten in Österreich keine Rechtswirksamkeit und es sei daher davon auszugehen, daß jene Personen, welche Forderungen aus Einlagen an die ehemalige Gemeindesparkasse in A***** hatten, diese Forderungen auf das in Österreich befindliche Vermögen derselben geltend machen könnten; der erstgerichtliche Beschluß gehe mit Recht davon aus, daß zum Schutz dieser Forderungen Maßnahmen nötig seien. Im übrigen war auch schon die Eingabe des Josef S***** in diesem Belang nicht völlig klar, weil er zwar einerseits darauf hinwies, für die "nach österreichischer Rechtsansicht nicht mehr bestehenden juristischen Personen" solle ein Kurator bestellt werden, und auch betonte, er fühle sich als ehemaliger Direktor der Sparkasse noch heute den Spareinlegern gegenüber verantwortlich, andererseits aber unterstrich, Rechtsanwalt Dr. N***** genieße das besondere Vertrauen der Vertriebenen, was dafür spräche, daß Dr. N***** eben die aus der CSSR vertriebenen volksdeutschen Sparer gegen das angeblich als eigene Rechtspersönlichkeit zu wertende Sondervermögen vertreten sollte. Letzteres könnte sogar gewisse Bedenken hervorrufen, ob unter solchen Umständen Dr. N***** wirklich geeignet erscheint, die Interessen des Sondervermögens (gegen die Gläubiger) zu vertreten. Erst wenn hinlänglich präzisiert ist, zu wessen Gunsten die eröffnete Kuratel zu führen ist, läßt sich nun beurteilen, ob und inwieweit im Außerstreitverfahren jenen Instituten gegenüber, bei welchen sich Vermögen der Sparkasse A***** befindet, Aufträge erteilt werden können. Sollte es sich um eine Kuratel zugunsten der in Österreich lebenden unbekannten Gläubiger der Sparkasse A***** handeln, für welche - falls die Ansprüche noch aufrecht sind - nach Erwirkung eines Exekutionstitels das Vermögen der Sparkasse A***** als Exekutionsobjekt in Betracht käme, erscheint ein Auftrag oder eine Anweisung an jene Institute, welche Vermögen der Sparkasse A***** verwahren oder verwalten, insbesonders also an die Rechtsmittelwerberin, diese Werte dem Kurator der unbekannten Gläubiger ihrer Kontrahentin (oder ehemaligen Kontrahentin) dh praktisch dem Gegner auszufolgen, offensichtlich unzulässig. Ein solcher Auftrag wäre ein Eingriff in die Rechtsstellung Dritter und zugleich eine klare Überschreitung der Grenzen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit (§ 2 Abs 2, Z 1 AußStrG).Das Rekursgericht ging nun davon aus, Dr. N***** sei zum Kurator der unbekannten Träger des in Österreich befindlichen Vermögens der Sparkasse A***** bestellt worden, hätte praktisch also die gleiche Stellung, wie wenn er zum Kurator dieses einer gesetzlichen Vertretung vermutlich entbehrenden Sondervermögens bestellt worden wäre. Dem Bestellungsbeschluß vom 7. 9. 1962 (ONr 2) ist dies aber nicht eindeutig zu entnehmen, weil dort einerseits von einer Abwesenheitspflegschaftssache "Unbekannte Anspruchsberechtigte auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A*****", - also offenbar einem unbestimmten Personenkreis - andererseits von einer "Kurandin" die Rede war. Dieser Bestellungsbeschluß wurde der Rechtsmittelwerberin auch gar nicht zugestellt und war im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ONr 4, in welchem wiederum nur von einer Abwesenheitspflegschaftssache "Unbekannte Anspruchsberechtigte auf das in Österreich befindliche Vermögen der Sparkasse A*****" die Rede war, an die Rechtsmittelwerberin noch nicht einmal an der Gerichtstafel angeschlagen worden. Wohl hatte sich der Kurator Dr. N***** in seinem Schriftsatz ONr 3 auf eine Berichterstattung bezüglich der von ihm ermittelten Vermögenswerte der Sparkasse A***** in Österreich beschränkt, was zumindest dafür spräche, daß er sich als Vertreter der Sparkasse als solcher bzw des Landesvermögens ihrer in Österreich befindlichen Werte fühlt. Eine nähere Prüfung des Akteninhaltes zeigt aber, daß er selbst seine Bestellung zumindest nicht als eine solche aufzufassen scheint, die ausschließlich zur Vertretung des Rechtsträgers des in Österreich befindlichen Vermögens der Sparkasse A***** bzw des in Österreich befindlichen Sondervermögens dieser Sparkasse erfolgt wäre; eine solche Kuratel würde ihn ja zur Vertretung des Sondervermögens bzw des Rechtsträgers desselben gegen die Gläubiger (Sparbuchinhaber) verpflichten. In einem weiteren, von ihm am 15. 2. 1963 erstatteten Bericht, den das Erstgericht dem Rekursgericht auch im Nachhang vorlegte, der bei letzterem aber erst nach Fassung des jetzt angefochtenen Beschlusses einlangte (ONr 8), führte der Kurator Dr. N***** nämlich ua auch aus, es sei für die vorliegende Pflegschaftssache nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß nach der tschechoslowakischen Gesetzgebung vom Jahre 1952 die Sparkasse A***** durch gänzliche Umbildung vollständig untergegangen sei; die vorliegende Pflegschaftssache sei nämlich nicht für die ehemalige Gemeindesparkasse A*****, sondern für die unbekannten Anspruchsberechtigten auf das in Österreich befindliche Vermögen dieser Sparkasse eröffnet worden; es komme nicht auf das rechtliche Schicksal der Sparkasse und ihren rechtlichen Untergang an, sondern nur auf das rechtliche Schicksal der Ansprüche gegen die Sparkasse; die diesbezüglich in der CSSR erfolgten gesetzlichen Maßnahmen hätten in Österreich keine Rechtswirksamkeit und es sei daher davon auszugehen, daß jene Personen, welche Forderungen aus Einlagen an die ehemalige Gemeindesparkasse in A***** hatten, diese Forderungen auf das in Österreich befindliche Vermögen derselben geltend machen könnten; der erstgerichtliche Beschluß gehe mit Recht davon aus, daß zum Schutz dieser Forderungen Maßnahmen nötig seien. Im übrigen war auch schon die Eingabe des Josef S***** in diesem Belang nicht völlig klar, weil er zwar einerseits darauf hinwies, für die "nach österreichischer Rechtsansicht nicht mehr bestehenden juristischen Personen" solle ein Kurator bestellt werden, und auch betonte, er fühle sich als ehemaliger Direktor der Sparkasse noch heute den Spareinlegern gegenüber verantwortlich, andererseits aber unterstrich, Rechtsanwalt Dr. N***** genieße das besondere Vertrauen der Vertriebenen, was dafür spräche, daß Dr. N***** eben die aus der CSSR vertriebenen volksdeutschen Sparer gegen das angeblich als eigene Rechtspersönlichkeit zu wertende Sondervermögen vertreten sollte. Letzteres könnte sogar gewisse Bedenken hervorrufen, ob unter solchen Umständen Dr. N***** wirklich geeignet erscheint, die Interessen des Sondervermögens (gegen die Gläubiger) zu vertreten. Erst wenn hinlänglich präzisiert ist, zu wessen Gunsten die eröffnete Kuratel zu führen ist, läßt sich nun beurteilen, ob und inwieweit im Außerstreitverfahren jenen Instituten gegenüber, bei welchen sich Vermögen der Sparkasse A***** befindet, Aufträge erteilt werden können. Sollte es sich um eine Kuratel zugunsten der in Österreich lebenden unbekannten Gläubiger der Sparkasse A***** handeln, für welche - falls die Ansprüche noch aufrecht sind - nach Erwirkung eines Exekutionstitels das Vermögen der Sparkasse A***** als Exekutionsobjekt in Betracht käme, erscheint ein Auftrag oder eine Anweisung an jene Institute, welche Vermögen der Sparkasse A***** verwahren oder verwalten, insbesonders also an die Rechtsmittelwerberin, diese Werte dem Kurator der unbekannten Gläubiger ihrer Kontrahentin (oder ehemaligen Kontrahentin) dh praktisch dem Gegner auszufolgen, offensichtlich unzulässig. Ein solcher Auftrag wäre ein Eingriff in die Rechtsstellung Dritter und zugleich eine klare Überschreitung der Grenzen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit (Paragraph 2, Absatz 2,, Ziffer eins, AußStrG).
Da sich bei der bisherigen Formulierung der Beschlüsse ONr 2 und 4 die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung nicht ausschließen läßt, bzw der Wirkungsbereich und die Aufgaben des Kurators zumindest unklar sind, muß die Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerberin ohneweiters bejaht werden (§ 9 AußStrG).Da sich bei der bisherigen Formulierung der Beschlüsse ONr 2 und 4 die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung nicht ausschließen läßt, bzw der Wirkungsbereich und die Aufgaben des Kurators zumindest unklar sind, muß die Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerberin ohneweiters bejaht werden (Paragraph 9, AußStrG).
Aber selbst dann, wenn die erforderliche Präzisierung dahin erfolgen sollte, Rechtsanwalt Dr. N***** - gegebenenfalls auch eine andere, ihm als Kurator vorzuziehende Persönlichkeit - habe nicht die Gläubiger der Sparkasse A*****, sondern letztere bzw den (oder die) Träger des in Österreich befindlichen Sondervermögens der Sparkasse A***** gegen die Gläubiger der Sparkasse A***** zu vertreten, wird es einer sorgfältigen Klarstellung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Sparkasse A***** und der Rechtsmittelwerberin einerseits, der rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge in der CSSR andererseits bedürfen, um beurteilen zu können, ob und welche Anweisungen dh doch offenbar Aufträge, welche die Grundlage exekutiver Maßnahmen (§ 19 AußStrG) sein können, der Rechtsmittelwerberin schon im Außerstreitverfahren erteilt werden können. Den Kurator des Sondervermögens (oder den unbekannten Rechtsträger dieses Sondervermögens) zu beauftragen, die Rechtsmittelwerberin um Ausfolgung der bei ihr verwahrten Werte zu ersuchen oder ein solches Ersuchen gerichtlich an die Rechtsmittelwerberin zu richten, mag ohne besondere Bedenken angehen; bei einer Nichtbefolgung seitens der Rechtsmittelwerberin müßte der Kurator dann voraussichtlich angewiesen werden, gegen die Rechtsmittelwerberin den Prozeßweg zu beschreiten. Ob über ein solches Ersuchen hinausgegangen werden kann, wird vor allem auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs 2, Z 7 AußerStrG zu beurteilen sein. Dabei wird auch noch das im jetzt erledigten Rekurs enthaltene Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu berücksichtigen sein, daß die Sparkasse A***** - wenn auch im Liquidationsstadium - immer noch zu bestehen scheine.Aber selbst dann, wenn die erforderliche Präzisierung dahin erfolgen sollte, Rechtsanwalt Dr. N***** - gegebenenfalls auch eine andere, ihm als Kurator vorzuziehende Persönlichkeit - habe nicht die Gläubiger der Sparkasse A*****, sondern letztere bzw den (oder die) Träger des in Österreich befindlichen Sondervermögens der Sparkasse A***** gegen die Gläubiger der Sparkasse A***** zu vertreten, wird es einer sorgfältigen Klarstellung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Sparkasse A***** und der Rechtsmittelwerberin einerseits, der rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge in der CSSR andererseits bedürfen, um beurteilen zu können, ob und welche Anweisungen dh doch offenbar Aufträge, welche die Grundlage exekutiver Maßnahmen (Paragraph 19, AußStrG) sein können, der Rechtsmittelwerberin schon im Außerstreitverfahren erteilt werden können. Den Kurator des Sondervermögens (oder den unbekannten Rechtsträger dieses Sondervermögens) zu beauftragen, die Rechtsmittelwerberin um Ausfolgung der bei ihr verwahrten Werte zu ersuchen oder ein solches Ersuchen gerichtlich an die Rechtsmittelwerberin zu richten, mag ohne besondere Bedenken angehen; bei einer Nichtbefolgung seitens der Rechtsmittelwerberin müßte der Kurator dann voraussichtlich angewiesen werden, gegen die Rechtsmittelwerberin den Prozeßweg zu beschreiten. Ob über ein solches Ersuchen hinausgegangen werden kann, wird vor allem auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2,, Ziffer 7, AußerStrG zu beurteilen sein. Dabei wird auch noch das im jetzt erledigten Rekurs enthaltene Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu berücksichtigen sein, daß die Sparkasse A***** - wenn auch im Liquidationsstadium - immer noch zu bestehen scheine.
Unter diesen Umständen ist der erstgerichtliche Beschluß in seinen Punkten 2, 3 und 4 aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.