Die Revisionen beider Parteien sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Anzuwenden ist hier § 93 BWG idF des am 1. 1. 1994 in Kraft
getretenen Art I BGBl 1993/532 (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993),
also noch die Gesetzeslage vor der am 1. 8. 1996 in Kraft getretenen
Novelle BGBl 1996/445. Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf
Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen
entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres
Fachverbandes anzugehören (Abs 1); diese
Einlagensicherungseinrichtungen haben zu gewährleisten (Abs 2),
"dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG) oder hinsichtlich
der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt
wird, die Einlagen gemäß Abs 1 bis zu einem Höchstbetrag von S
200.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf
deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei
Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich
bevorzugt behandelt werden". Der Oberste Gerichtshof hat sich schon
einmal mit der Frage der Zulässigkeit von Mehrfachauszahlungen auf
Grund eines Kontos, auf dem sich Einlagen mehrerer Berechtigter
befanden, auseinandergesetzt (7 Ob 246/99y = RZ 2000/14 [70] = ZIK
2000/87 = ÖBA 2000/880 [536] = EvBl 2000/77 [345]).
Danach ist nach § 93 BWG sowohl alter (BGBl 1993/532) als auch neuer Fassung (BGBl 1996/445) nicht nur der Kontoinhaber forderungsberechtigt, sondern auch jede natürliche Person, die "bloßer wirtschaftlicher Eigentümer der Einlage" ist, von der also das auf dem Konto einbezahlte Geld "stammt". Es sind die Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro Einlage gesichert. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung alter Fassung unzweifelhaft (vgl auch M. Gerharter, ecolex 2000, 351). Anspruchsberechtigt ist daher nicht nur der verfügungsberechtigte Kontoinhaber, sondern auch eine andere Person, wenn sie sich legitimiert, d.h. ihre Identität offenlegt und den Nachweis erbringt, dass der erliegende Betrag oder ein Teil davon wirtschaftlich aus ihrem Geld stammt. Nur diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung 7 Ob 246/99y ausgesprochen, dass die Novelle BGBl 1996/445 bloß einen bereits bestehenden Rechtszustand zur Missbrauchsverhinderung sprachlich verdeutlicht, jedoch inhaltlich unverändert gelassen hat. In der hier anzuwendenden Fassung des § 93 Abs 2 BWG findet sich aber noch keine Einschränkung dahin, dass das Konto, auf dem die gesicherte Einlage erliegt, legitimiert sein muss. Diese wird erst mit § 93 BWG idF BGBl 1996/445 eingeführt, als angeordnet wurde, dass Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig sind, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. In diesem Punkt wurde die Bestimmung des hier anzuwendenden § 93 Abs 2 BWG verschärft. Nach § 93 Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 war die Legitimation des Kontos nicht Anspruchsvoraussetzung (vgl hiezu Zawischa, Die Einlagensicherung nach § 31 KWG und ihre Tücken, ÖBA 1990, 502 [504, 506], der dies bei Behandlung der Vorgängerbestimmung des § 31 KWG als selbstverständlich unterstellt). Dies bedeutet, dass unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze nach § 93 Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen sind. Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG steht kraft Gesetzes also jeder Person zu, die sich im oben dargelegten Sinn legitimieren kann.Danach ist nach Paragraph 93, BWG sowohl alter (BGBl 1993/532) als auch neuer Fassung (BGBl 1996/445) nicht nur der Kontoinhaber forderungsberechtigt, sondern auch jede natürliche Person, die "bloßer wirtschaftlicher Eigentümer der Einlage" ist, von der also das auf dem Konto einbezahlte Geld "stammt". Es sind die Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro Einlage gesichert. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung alter Fassung unzweifelhaft vergleiche auch M. Gerharter, ecolex 2000, 351). Anspruchsberechtigt ist daher nicht nur der verfügungsberechtigte Kontoinhaber, sondern auch eine andere Person, wenn sie sich legitimiert, d.h. ihre Identität offenlegt und den Nachweis erbringt, dass der erliegende Betrag oder ein Teil davon wirtschaftlich aus ihrem Geld stammt. Nur diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung 7 Ob 246/99y ausgesprochen, dass die Novelle BGBl 1996/445 bloß einen bereits bestehenden Rechtszustand zur Missbrauchsverhinderung sprachlich verdeutlicht, jedoch inhaltlich unverändert gelassen hat. In der hier anzuwendenden Fassung des Paragraph 93, Absatz 2, BWG findet sich aber noch keine Einschränkung dahin, dass das Konto, auf dem die gesicherte Einlage erliegt, legitimiert sein muss. Diese wird erst mit Paragraph 93, BWG in der Fassung BGBl 1996/445 eingeführt, als angeordnet wurde, dass Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig sind, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. In diesem Punkt wurde die Bestimmung des hier anzuwendenden Paragraph 93, Absatz 2, BWG verschärft. Nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG in der Fassung BGBl 1993/532 war die Legitimation des Kontos nicht Anspruchsvoraussetzung vergleiche hiezu Zawischa, Die Einlagensicherung nach Paragraph 31, KWG und ihre Tücken, ÖBA 1990, 502 [504, 506], der dies bei Behandlung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 31, KWG als selbstverständlich unterstellt). Dies bedeutet, dass unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG in der Fassung BGBl 1993/532 Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen sind. Der Anspruch nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG steht kraft Gesetzes also jeder Person zu, die sich im oben dargelegten Sinn legitimieren kann.
Gemäß § 93 Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 hat die Beklagte zu gewährleisten, dass gesicherte Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden. Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Leistungen der Beklagten Auszahlungen der gesicherten Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 (durch den Einlagenstand begrenzt). Damit soll bewirkt werden, dass der Einleger einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu dem normierten Betrag erhält (vgl Pötzelberger in Fremuth u.a., BWG2, § 93, Rz 2 f). Auch wenn die gesetzliche Regelung interpretationsbedürftig ist, ist doch nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes erkennbar, dass sichergestellt werden soll, dass dem Einleger jedenfalls bis zu 200.000,-- S seine Einlage vollständig ausbezahlt wird, ihn also in diesem Bereich eine Kürzung durch die Konkursquote nicht belastet. Wird der Einlagensicherungsbetrag nun ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage (in diesem Fall ist die angemeldete Konkursforderung entsprechend einzuschränken) und der Einlagensicherungseinrichtung steht ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu. Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG soll aber nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die 200.000,-- S anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten 200.000,-- S ungekürzt zukämen. Die Richtigkeit dieser Auslegung, die dem Gesetzestext am nächsten kommt, wird auch dadurch bestätigt, dass die Forderungen des Einlegers unabhängig davon gleich hoch sein müssen, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BWG in der Fassung BGBl 1993/532 hat die Beklagte zu gewährleisten, dass gesicherte Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden. Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Leistungen der Beklagten Auszahlungen der gesicherten Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 (durch den Einlagenstand begrenzt). Damit soll bewirkt werden, dass der Einleger einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu dem normierten Betrag erhält vergleiche Pötzelberger in Fremuth u.a., BWG2, Paragraph 93,, Rz 2 f). Auch wenn die gesetzliche Regelung interpretationsbedürftig ist, ist doch nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes erkennbar, dass sichergestellt werden soll, dass dem Einleger jedenfalls bis zu 200.000,-- S seine Einlage vollständig ausbezahlt wird, ihn also in diesem Bereich eine Kürzung durch die Konkursquote nicht belastet. Wird der Einlagensicherungsbetrag nun ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage (in diesem Fall ist die angemeldete Konkursforderung entsprechend einzuschränken) und der Einlagensicherungseinrichtung steht ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu. Der Anspruch nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG soll aber nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die 200.000,-- S anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten 200.000,-- S ungekürzt zukämen. Die Richtigkeit dieser Auslegung, die dem Gesetzestext am nächsten kommt, wird auch dadurch bestätigt, dass die Forderungen des Einlegers unabhängig davon gleich hoch sein müssen, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden.
Dies bedeutet, dass der nach § 93 Abs 2 BWG zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern ist, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist. Wurde - wie hier - bereits eine Quote von 77,5 % ausgeschüttet, so besteht nur mehr ein Anspruch auf Bezahlung von 22,5 % von 200.000 S, d.s. 45.000 S.Dies bedeutet, dass der nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern ist, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist. Wurde - wie hier - bereits eine Quote von 77,5 % ausgeschüttet, so besteht nur mehr ein Anspruch auf Bezahlung von 22,5 % von 200.000 S, d.s. 45.000 S.
Für eine Auslegung der strittigen Bestimmung des § 93 Abs 2 BWG aF dahin, dass darin eine Ausfallshaftung in dem Sinn vorgesehen ist, dass der Höchstbetrag von 200.000 S für jene Ausfälle garantiert ist, die die Anleger im Rahmen eines Konkursverfahrens durch Erhalt lediglich einer Quote erleiden, bietet auch die in der Revision des Klägers ins Treffen geführte Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme keine Grundlage. Gemäß Art 7 Abs 1 dieser Richtlinie soll vielmehr die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von 20.000 ECU (bzw bis 31. 12. 1999 von 15.000 ECU) durch das Einlagensicherungssystem abgedeckt sein, wobei nicht auf einen Namen lautende Einlagen von dieser Sicherung überhaupt ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden können (Art 7 Abs 2 iVm Anhang I Punkt 10.). Abgesehen davon, dass demnach durch innerstaatliche Anordnung anonyme Spareinlagen von der Einlagensicherung ausgenommen hätten werden können, spricht auch der Wortlaut der zitierten Bestimmung dafür, dass im Fall der Insolvenz der Bank lediglich ein bestimmter (in etwa dem in § 93 BWG aF festgelegten Betrag von 200.000 S entsprechender) Mindestbetrag den betroffenen Einlegern jedenfalls zufließen soll. Auch wenn die Konzeption des am 1. 1. 1994 in Kraft getretenen § 93 BWG und dessen Vorgängerbestimmung im KWG von den Intentionen des nationalen und supranationalen Gesetzgebers geprägt war, das Vertrauen auf die Funktionsfähigkeit der in Wirtschaftsprozess verbliebenen Geldinstitute sicherzustellen und den Schutz der Sparer zu erhöhen (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG2 § 93 Rz 1, 2; Erwägungen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Richtlinie 94/19/EG)), vermag dies nicht das bereits vom Berufungsgericht aufgezeigte Ergebnis, zu dem die Auffassung des Klägers führen würde, zu rechtfertigen, nämlich dass die Höhe der Befriedigung des Einlegers davon abhängig ist, ob er seine Ansprüche zuerst gegenüber dem Masseverwalter oder gegenüber der Einlagensicherungseinrichtung geltend macht.Für eine Auslegung der strittigen Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 2, BWG aF dahin, dass darin eine Ausfallshaftung in dem Sinn vorgesehen ist, dass der Höchstbetrag von 200.000 S für jene Ausfälle garantiert ist, die die Anleger im Rahmen eines Konkursverfahrens durch Erhalt lediglich einer Quote erleiden, bietet auch die in der Revision des Klägers ins Treffen geführte Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme keine Grundlage. Gemäß Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie soll vielmehr die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von 20.000 ECU (bzw bis 31. 12. 1999 von 15.000 ECU) durch das Einlagensicherungssystem abgedeckt sein, wobei nicht auf einen Namen lautende Einlagen von dieser Sicherung überhaupt ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden können (Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch eins Punkt 10.). Abgesehen davon, dass demnach durch innerstaatliche Anordnung anonyme Spareinlagen von der Einlagensicherung ausgenommen hätten werden können, spricht auch der Wortlaut der zitierten Bestimmung dafür, dass im Fall der Insolvenz der Bank lediglich ein bestimmter (in etwa dem in Paragraph 93, BWG aF festgelegten Betrag von 200.000 S entsprechender) Mindestbetrag den betroffenen Einlegern jedenfalls zufließen soll. Auch wenn die Konzeption des am 1. 1. 1994 in Kraft getretenen Paragraph 93, BWG und dessen Vorgängerbestimmung im KWG von den Intentionen des nationalen und supranationalen Gesetzgebers geprägt war, das Vertrauen auf die Funktionsfähigkeit der in Wirtschaftsprozess verbliebenen Geldinstitute sicherzustellen und den Schutz der Sparer zu erhöhen (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG2 Paragraph 93, Rz 1, 2; Erwägungen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Richtlinie 94/19/EG)), vermag dies nicht das bereits vom Berufungsgericht aufgezeigte Ergebnis, zu dem die Auffassung des Klägers führen würde, zu rechtfertigen, nämlich dass die Höhe der Befriedigung des Einlegers davon abhängig ist, ob er seine Ansprüche zuerst gegenüber dem Masseverwalter oder gegenüber der Einlagensicherungseinrichtung geltend macht.
Aus den bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Erwägungen war daher der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Aus den bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Erwägungen war daher der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.