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Entscheidung 6 Ob 128/14p×

Entscheidung 6 Ob 128/14p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016182 Rechtssatz 08.05.1985Zivilrecht
Die Bank trifft bei Abschluss von Verträgen auf Grund von ihr verfasster Formulare jedenfalls insofern die Pflicht zur Aufklärung geschäftlich unerfahrener Kunden, dass diese sich nicht über den Umfang der sie persönlich treffenden Leistungsverpflichtungen …
RS0018232 Rechtssatz 09.09.1980Zivilrecht
Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichun …
RS0038122 Rechtssatz 30.01.1980Zivilrecht
Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber. Im Rahmen der Geschäftsverbindung kann sich die Verpflichtung ergeben, bei drohendem wirtschaftlichem Zusammenbruch eines Dritten in banküblicher Weise Bedenken z …
RS0106373 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen.
RS0116074 Rechtssatz 12.02.2002Zivilrecht
Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Fra …