Der Auffassung des Rekursgerichtes, dass im Rechtsmittel auch eine Anfechtung des Beschlusspunktes II. enthalten ist, mit dem das Rekursgericht den die Vorschussgewährung für Sandra betreffenden Beschluss des Erstgerichtes aufhob, kann nicht beigetreten werden. Die Anfechtungserklärung des von einer Rechtsanwältin verfassten Revisionsrekurses bezieht sich unmissverständlich ausschließlich auf Punkt I. der Rekursentscheidung, wobei dies noch dadurch verdeutlicht wird, dass der Spruch des angefochtenen Beschlusspunktes, nämlich:Der Auffassung des Rekursgerichtes, dass im Rechtsmittel auch eine Anfechtung des Beschlusspunktes römisch zwei. enthalten ist, mit dem das Rekursgericht den die Vorschussgewährung für Sandra betreffenden Beschluss des Erstgerichtes aufhob, kann nicht beigetreten werden. Die Anfechtungserklärung des von einer Rechtsanwältin verfassten Revisionsrekurses bezieht sich unmissverständlich ausschließlich auf Punkt römisch eins. der Rekursentscheidung, wobei dies noch dadurch verdeutlicht wird, dass der Spruch des angefochtenen Beschlusspunktes, nämlich:
"Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben" wiedergegeben wird. Dass sich der Revisionsrekurs nur gegen diesen Beschlusspunkt richtet, ergibt sich weiters auch aus den Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in der die Ordnungsnummer (ON 69) des mit diesem Beschlusspunkt erledigten Beschlusses des Erstgerichtes ausdrücklich angeführt wird. Zudem ist im Kopf des Revisionsrekurses (nur) die Pflegschaftssache betreffend Brigitte M***** und nicht (auch) betreffend ihrer Schwester Sandra angeführt, während im Rekurs des Vaters gegen den Sandra betreffenden Beschluss ON 72 auch nur die Bezeichnung "Pflegschaftssache: Sandra M*****" aufscheint. Die Frage, ob und wie sich die Pensionsleistungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die beiden Kinder des Unterhaltspflichtigen auf die Frage der Vorschussgewährung auswirken und allenfalls zu einem Rückersatzanspruch des Bundes führen, wurde vom Rekursgericht bei der Behandlung aller Rechtsmittel des Vaters und nicht nur seines Rekurses gegen die Weitergewährung der Vorschüsse für Sandra abgehandelt. In dem Umstand, dass der Revisionsrekurs unter anderem auch Ausführungen zur Frage des Versorgungscharakters der gemäß § 54 Abs 5 BSVG an die Kinder ausbezahlten Beträge enthält, lässt sich daher nicht darauf schließen, dass der Vater entgegen seiner eindeutigen Anfechtungserklärung auch den aufhebenden Beschlussteil bekämpfen wollte, vertrat das Berufungsgericht doch ohnehin die dem Vater zugute kommende Ansicht, dass aufgrund der Höhe dieser Zahlungen der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 UVG jedenfalls erfüllt sei. Das Rekursgericht hat den Sandra betreffenden Beschluss auf Weitergewährung der Richtsatzvorschüsse primär deshalb aufgehoben, um Sandra die Möglichkeit zu bieten, zu diesem im Rekurs geltend gemachten Versagungsgrund gehört zu werden. Dagegen, dass ihr rechtliches Gehör zu wahren sei, wendet sich der Revisionsrekurs aber nicht, sodass sich auch seine inhaltlichen Ausführungen insgesamt im Rahmen des angefochtenen Beschlusspunktes I. bewegen."Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben" wiedergegeben wird. Dass sich der Revisionsrekurs nur gegen diesen Beschlusspunkt richtet, ergibt sich weiters auch aus den Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in der die Ordnungsnummer (ON 69) des mit diesem Beschlusspunkt erledigten Beschlusses des Erstgerichtes ausdrücklich angeführt wird. Zudem ist im Kopf des Revisionsrekurses (nur) die Pflegschaftssache betreffend Brigitte M***** und nicht (auch) betreffend ihrer Schwester Sandra angeführt, während im Rekurs des Vaters gegen den Sandra betreffenden Beschluss ON 72 auch nur die Bezeichnung "Pflegschaftssache: Sandra M*****" aufscheint. Die Frage, ob und wie sich die Pensionsleistungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die beiden Kinder des Unterhaltspflichtigen auf die Frage der Vorschussgewährung auswirken und allenfalls zu einem Rückersatzanspruch des Bundes führen, wurde vom Rekursgericht bei der Behandlung aller Rechtsmittel des Vaters und nicht nur seines Rekurses gegen die Weitergewährung der Vorschüsse für Sandra abgehandelt. In dem Umstand, dass der Revisionsrekurs unter anderem auch Ausführungen zur Frage des Versorgungscharakters der gemäß Paragraph 54, Absatz 5, BSVG an die Kinder ausbezahlten Beträge enthält, lässt sich daher nicht darauf schließen, dass der Vater entgegen seiner eindeutigen Anfechtungserklärung auch den aufhebenden Beschlussteil bekämpfen wollte, vertrat das Berufungsgericht doch ohnehin die dem Vater zugute kommende Ansicht, dass aufgrund der Höhe dieser Zahlungen der Versagungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG jedenfalls erfüllt sei. Das Rekursgericht hat den Sandra betreffenden Beschluss auf Weitergewährung der Richtsatzvorschüsse primär deshalb aufgehoben, um Sandra die Möglichkeit zu bieten, zu diesem im Rekurs geltend gemachten Versagungsgrund gehört zu werden. Dagegen, dass ihr rechtliches Gehör zu wahren sei, wendet sich der Revisionsrekurs aber nicht, sodass sich auch seine inhaltlichen Ausführungen insgesamt im Rahmen des angefochtenen Beschlusspunktes römisch eins. bewegen.
Insoweit hat aber bereits das - hiefür auch gemäß § 14a Abs 1 AußStrG zuständige - Rekursgericht den Revisionsrekurs gemäß § 14a Abs 4 AußStrG zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel ist nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Die Vorlage des bereits unanfechtbar zurückgewiesenen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt, weshalb die vorgelegten Akten dem Erstgericht zurückzustellen waren.Insoweit hat aber bereits das - hiefür auch gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG zuständige - Rekursgericht den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel ist nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Die Vorlage des bereits unanfechtbar zurückgewiesenen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt, weshalb die vorgelegten Akten dem Erstgericht zurückzustellen waren.