Entscheidung 6 Ob 129/22x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingetragenen H* Privatstiftung *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. M*, 2. M*, 3. D*, alle vertreten durch Mag. Martin Lux, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 12. Jänner 2022, GZ 4 R 251/21w-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des dritten Einschreiters wird zurückgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des ersten und des zweiten Einschreiters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des ersten und des zweiten Einschreiters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
3. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der „Äußerung zum außerordentlichen Revisionsrekurs“ wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu 1.: Der dritte Einschreiter war am bisherigen Verfahren nicht beteiligt und hat gegen den erstinstanzlichen Beschluss kein Rechtsmittel erhoben. Er ist daher nicht Partei dieses Verfahrens, weshalb sein Revisionsrekurs nicht statthaft und somit (als absolut unzulässig) zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00129.22X.0829.000
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022
Dokumentnummer
JJT_20220829_OGH0002_0060OB00129_22X0000_000