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Entscheidung 6 Ob 129/59×

Entscheidung 6 Ob 129/59

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob129/59

Entscheidungsdatum

22.04.1959

Norm

Personenstandsgesetz §38
Personenstandsgesetz §47

Kopf

SZ 32/53

Spruch

Nur der Haupteintrag und Randvermerke, nicht aber der in das Sterbebuch einzutragende Vermerk über die Todesursache kann vom Gericht berichtigt werden.

Entscheidung vom 22. April 1959, 6 Ob 129/59.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Gemäß Paragraph 38, PersStG., Paragraph 67, Absatz 2, der 1. AusfVzpersStG. ist am unteren Rand des die Magdalena S., geborene B., betreffenden Sterbeeintrags als Todesursache vermerkt: "Abriß der Körperschlagader, Verblutung in die Brusthöhle, zahlreiche Knochenbrüche, Leber- und Milzzertrümmerung, Selbstmord durch Fenstersturz". Der gleiche Vermerk findet sich am unteren Rand einer am 3. September 1958 ausgestellten Sterbeurkunde des zuständigen Standesamtes.

Margarete H. stellte als Tochter und Erbin der Verstorbenen unter Anbietung von Beweisen den Antrag, die erwähnte Sterbeurkunde dahingehend abzuändern, daß die Eintragung "Selbstmord durch Fenstersturz" zu entfallen habe.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück, da der Vermerk über die Todesursache nicht nach Paragraph 47, PersStG. berichtigt werden könne.

Auf Rekurs der Margarete H. hob das Rekursgericht, von der gegenteiligen Rechtsansicht ausgehend, den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Überprüfung der Richtigkeit des Vermerkes über die Todesursache auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Amtes der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde Folge und stellte den Beschluß der ersten Instanz wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach Paragraphen 46, 47, PersStG. ist wegen des sonst fehlenden Rechtsschutzinteresses nur eine ordnungsgemäße, abgeschlossene, nach Paragraph 60, PersStG. beweismachende Eintragung der gerichtlichen Berichtigung bedürftig und daher nur zu einer solchen Berichtigung das Gericht als zuständig zu erachten. Als solche beweismachende, beurkundende Eintragungen können im Sinne der Paragraphen 3, 4 und 8 der 1. AusfVzpersStG. nur der sogenannte Haupteintrag (Paragraphen 11, 21, 37, PersStG.) und ein Randvermerk am Rande des Haupteintrages angesehen werden. Für den Abschluß solcher Beurkundungen erscheint die Unterschrift des Standesbeamten als wesentlich vergleiche Stölzel, Personenstandsgesetz, 6. Aufl. S. 160 f. Nr. 14, S. 164 Nr. 18, S. 309 Nr. 2; Brandis- Maßfeller, Das neue Personenstandsgesetz, S. 279 Nr. 7, S. 423 Nr. 8, S. 483 Nr. 8, S. 502 f. römisch zwei, S. 532 f. römisch drei, römisch vier; Boehm, Das neue Personenstandsrecht, S. 13 Anmerkung 4, S. 32 Anmerkung 42). Von diesen Beurkundungen sind formlosere Eintragungen erzählender Art ohne die Beweiskraft des Paragraph 60, PersStG. zu unterscheiden, die - wie die Eintragungen im zweiten Teil des Familienbuches oder die an den unteren Rand des Haupteintrages verwiesenen Hinweise - nicht vom Standesbeamten durch seine Unterschrift vollzogen werden und analog Paragraph 90, Absatz eins, der 1. AusfVzpersStG. als einer gerichtlichen Berichtigung weder bedürftig noch fähig anzusehen sind (Stölzel a. a. O. S. 161; Boehm a. a. O. S. 13 Anmerkung 4, S. 52 Anmerkung 73). Als zu diesen Nicht-Beurkundungen gehörig muß auch der nach Paragraph 38, PersStG. in das Sterbebuch einzutragende Vermerk über die Todesursache angesehen werden. Die Eintragung dieses Vermerkes (der die Grundkrankheit angeben soll) ist davon abhängig gemacht, daß die schriftliche Bestätigung eines Arztes über die Todesursache vorliegt. Dieser Vermerk wird vom Paragraph 67, Absatz 2, der 1. AusfVzpersStG. an den unteren Rand des Sterbeeintrages, also unter die Unterschrift des Standesbeamten, verwiesen und dient lediglich statistischen Zwecken. Auch dieser Vermerk kann daher vom Standesbeamten ohne weiteres geändert, berichtigt oder ergänzt werden (Stölzel a. a. O. S. 162 Cd; Brandis-Maßfeller a. a. O. S. 484; Boehm a. a. O. S. 52 Anmerkung 73).

Das Erstgericht hat daher mit Recht den Antrag auf Abänderung der Sterbeurkunde, den die Untergerichte richtig als Antrag auf Berichtigung der Eintragung im Sterbebuch gemäß Paragraph 47, PersStG. angesehen haben, zurückgewiesen, und es war seine Entscheidung wiederherzustellen.

Anmerkung

Z32053

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0060OB00129.59.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19590422_OGH0002_0060OB00129_5900000_000

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