Aus der Begründung:
Nach §§ 46, 47 PersStG. ist wegen des sonst fehlenden Rechtsschutzinteresses nur eine ordnungsgemäße, abgeschlossene, nach § 60 PersStG. beweismachende Eintragung der gerichtlichen Berichtigung bedürftig und daher nur zu einer solchen Berichtigung das Gericht als zuständig zu erachten. Als solche beweismachende, beurkundende Eintragungen können im Sinne der §§ 3, 4 und 8 der 1. AusfVzpersStG. nur der sogenannte Haupteintrag (§§ 11, 21, 37 PersStG.) und ein Randvermerk am Rande des Haupteintrages angesehen werden. Für den Abschluß solcher Beurkundungen erscheint die Unterschrift des Standesbeamten als wesentlich (vgl. Stölzel, Personenstandsgesetz, 6. Aufl. S. 160 f. Nr. 14, S. 164 Nr. 18, S. 309 Nr. 2; Brandis- Maßfeller, Das neue Personenstandsgesetz, S. 279 Nr. 7, S. 423 Nr. 8, S. 483 Nr. 8, S. 502 f. II, S. 532 f. III, IV; Boehm, Das neue Personenstandsrecht, S. 13 Anm. 4, S. 32 Anm. 42). Von diesen Beurkundungen sind formlosere Eintragungen erzählender Art ohne die Beweiskraft des § 60 PersStG. zu unterscheiden, die - wie die Eintragungen im zweiten Teil des Familienbuches oder die an den unteren Rand des Haupteintrages verwiesenen Hinweise - nicht vom Standesbeamten durch seine Unterschrift vollzogen werden und analog § 90 Abs. 1 der 1. AusfVzpersStG. als einer gerichtlichen Berichtigung weder bedürftig noch fähig anzusehen sind (Stölzel a. a. O. S. 161; Boehm a. a. O. S. 13 Anm. 4, S. 52 Anm. 73). Als zu diesen Nicht-Beurkundungen gehörig muß auch der nach § 38 PersStG. in das Sterbebuch einzutragende Vermerk über die Todesursache angesehen werden. Die Eintragung dieses Vermerkes (der die Grundkrankheit angeben soll) ist davon abhängig gemacht, daß die schriftliche Bestätigung eines Arztes über die Todesursache vorliegt. Dieser Vermerk wird vom § 67 Abs. 2 der 1. AusfVzpersStG. an den unteren Rand des Sterbeeintrages, also unter die Unterschrift des Standesbeamten, verwiesen und dient lediglich statistischen Zwecken. Auch dieser Vermerk kann daher vom Standesbeamten ohne weiteres geändert, berichtigt oder ergänzt werden (Stölzel a. a. O. S. 162 Cd; Brandis-Maßfeller a. a. O. S. 484; Boehm a. a. O. S. 52 Anm. 73).Nach Paragraphen 46, 47, PersStG. ist wegen des sonst fehlenden Rechtsschutzinteresses nur eine ordnungsgemäße, abgeschlossene, nach Paragraph 60, PersStG. beweismachende Eintragung der gerichtlichen Berichtigung bedürftig und daher nur zu einer solchen Berichtigung das Gericht als zuständig zu erachten. Als solche beweismachende, beurkundende Eintragungen können im Sinne der Paragraphen 3, 4 und 8 der 1. AusfVzpersStG. nur der sogenannte Haupteintrag (Paragraphen 11, 21, 37, PersStG.) und ein Randvermerk am Rande des Haupteintrages angesehen werden. Für den Abschluß solcher Beurkundungen erscheint die Unterschrift des Standesbeamten als wesentlich vergleiche Stölzel, Personenstandsgesetz, 6. Aufl. S. 160 f. Nr. 14, S. 164 Nr. 18, S. 309 Nr. 2; Brandis- Maßfeller, Das neue Personenstandsgesetz, S. 279 Nr. 7, S. 423 Nr. 8, S. 483 Nr. 8, S. 502 f. römisch zwei, S. 532 f. römisch drei, römisch vier; Boehm, Das neue Personenstandsrecht, S. 13 Anmerkung 4, S. 32 Anmerkung 42). Von diesen Beurkundungen sind formlosere Eintragungen erzählender Art ohne die Beweiskraft des Paragraph 60, PersStG. zu unterscheiden, die - wie die Eintragungen im zweiten Teil des Familienbuches oder die an den unteren Rand des Haupteintrages verwiesenen Hinweise - nicht vom Standesbeamten durch seine Unterschrift vollzogen werden und analog Paragraph 90, Absatz eins, der 1. AusfVzpersStG. als einer gerichtlichen Berichtigung weder bedürftig noch fähig anzusehen sind (Stölzel a. a. O. S. 161; Boehm a. a. O. S. 13 Anmerkung 4, S. 52 Anmerkung 73). Als zu diesen Nicht-Beurkundungen gehörig muß auch der nach Paragraph 38, PersStG. in das Sterbebuch einzutragende Vermerk über die Todesursache angesehen werden. Die Eintragung dieses Vermerkes (der die Grundkrankheit angeben soll) ist davon abhängig gemacht, daß die schriftliche Bestätigung eines Arztes über die Todesursache vorliegt. Dieser Vermerk wird vom Paragraph 67, Absatz 2, der 1. AusfVzpersStG. an den unteren Rand des Sterbeeintrages, also unter die Unterschrift des Standesbeamten, verwiesen und dient lediglich statistischen Zwecken. Auch dieser Vermerk kann daher vom Standesbeamten ohne weiteres geändert, berichtigt oder ergänzt werden (Stölzel a. a. O. S. 162 Cd; Brandis-Maßfeller a. a. O. S. 484; Boehm a. a. O. S. 52 Anmerkung 73).
Das Erstgericht hat daher mit Recht den Antrag auf Abänderung der Sterbeurkunde, den die Untergerichte richtig als Antrag auf Berichtigung der Eintragung im Sterbebuch gemäß § 47 PersStG. angesehen haben, zurückgewiesen, und es war seine Entscheidung wiederherzustellen.Das Erstgericht hat daher mit Recht den Antrag auf Abänderung der Sterbeurkunde, den die Untergerichte richtig als Antrag auf Berichtigung der Eintragung im Sterbebuch gemäß Paragraph 47, PersStG. angesehen haben, zurückgewiesen, und es war seine Entscheidung wiederherzustellen.