Dem Rekurs kann keine Berechtigung zuerkannt werden. Die beklagte Partei will zunächst dartun, dass im vorliegenden Fall die allgemeinen Bestimmungen über Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden (§§ 1293, 1294, 1331, 1332 ABGB) gegenüber der Spezialbestimmung des § 335 ABGB zurückträten. Was für ihren Prozessstandpunkt daraus gewonnen werden soll, ist nicht recht zu sehen. Die Frage, ob es Fälle "unredlichen" Besitzes gibt, in denen den Besitzer kein Verschulden trifft (vgl dazu Schey-Klang in der 2. Aufl. von Klangs Kommentar zu § 335 ABGB unter I), kann diesmal unerörtert bleiben, weil der Kläger Verschulden bzw Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei behauptete. In einem solchen Fall deckt sich die im § 335 ABGB festgehaltene Schadenersatzpflicht des unredlichen Besitzers mit der allgemeinen Haftung für schuldhaft herbeigeführten Schaden (vgl dazu Schey-Klang aaO). Soweit die beklagte Partei auf ihre Ausführungen in der Berufungsmitteilung zur Frage der Voraussetzungen einer Eigentumsklage Bezug nimmt, meint sie offenbar, die Sache wäre schon deshalb im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif, weil der Kläger nicht unter Beweis gestellt habe, selbst Eigentümer des Fahrzeuges gewesen zu sein. Hiezu ist sie darauf zu verweisen, dass der Kläger von dem Fahrzeug in der Klage selbst als von "meinem Wagen" sprach und sein Beweisangebot der Parteienvernehmung jedenfalls auch die darin gelegene Behauptung seines Eigentumsrechtes deckte. Nun hat die beklagte Partei in der Klagebeantwortung zwar formell alle Behauptungen des Klägers, soweit sie nicht außer Streit gestellt würden, bestritten, sich aber andererseits selbst darauf gestützt, auf Grund der auf den Namen des Klägers lautenden Einzelgenehmigung, der von ihm unterfertigten Kennzeichenabmeldung und auf Grund des von ihm unterschriebenen Kaufvertrages rechtmäßig Eigentum weiter übertragen zu haben. Wenngleich der Typenschein oder der Einzelgenehmigungsbescheid das Eigentumsrecht an einem Kraftfahrzeug nicht verbrieft (3 Ob 695/51, 6 Ob 178/59 ua), so läuft all dies inhaltlich doch auf eine Außerstreitstellung wenigstens des rechtlich vermuteten Eigentumsrechtes des Klägers (§ 372 ABGB) hinaus, insbesonders wenn man bedenkt, dass der Kläger anlässlich der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr der Behörde gegenüber den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes zu erbringen gehabt hatte (§ 35 Abs 2, lit a KFG, BGBl Nr 223/1955). Für den Fall der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei bestehen darum gegen den Anspruch des Klägers dem Grunde nach kaum Bedenken (§ 379 ABGB); keinesfalls kann gesagt werden, die Sache sei im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif.Dem Rekurs kann keine Berechtigung zuerkannt werden. Die beklagte Partei will zunächst dartun, dass im vorliegenden Fall die allgemeinen Bestimmungen über Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden (Paragraphen 1293, 1294, 1331, 1332, ABGB) gegenüber der Spezialbestimmung des Paragraph 335, ABGB zurückträten. Was für ihren Prozessstandpunkt daraus gewonnen werden soll, ist nicht recht zu sehen. Die Frage, ob es Fälle "unredlichen" Besitzes gibt, in denen den Besitzer kein Verschulden trifft vergleiche dazu Schey-Klang in der 2. Aufl. von Klangs Kommentar zu Paragraph 335, ABGB unter römisch eins), kann diesmal unerörtert bleiben, weil der Kläger Verschulden bzw Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei behauptete. In einem solchen Fall deckt sich die im Paragraph 335, ABGB festgehaltene Schadenersatzpflicht des unredlichen Besitzers mit der allgemeinen Haftung für schuldhaft herbeigeführten Schaden vergleiche dazu Schey-Klang aaO). Soweit die beklagte Partei auf ihre Ausführungen in der Berufungsmitteilung zur Frage der Voraussetzungen einer Eigentumsklage Bezug nimmt, meint sie offenbar, die Sache wäre schon deshalb im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif, weil der Kläger nicht unter Beweis gestellt habe, selbst Eigentümer des Fahrzeuges gewesen zu sein. Hiezu ist sie darauf zu verweisen, dass der Kläger von dem Fahrzeug in der Klage selbst als von "meinem Wagen" sprach und sein Beweisangebot der Parteienvernehmung jedenfalls auch die darin gelegene Behauptung seines Eigentumsrechtes deckte. Nun hat die beklagte Partei in der Klagebeantwortung zwar formell alle Behauptungen des Klägers, soweit sie nicht außer Streit gestellt würden, bestritten, sich aber andererseits selbst darauf gestützt, auf Grund der auf den Namen des Klägers lautenden Einzelgenehmigung, der von ihm unterfertigten Kennzeichenabmeldung und auf Grund des von ihm unterschriebenen Kaufvertrages rechtmäßig Eigentum weiter übertragen zu haben. Wenngleich der Typenschein oder der Einzelgenehmigungsbescheid das Eigentumsrecht an einem Kraftfahrzeug nicht verbrieft (3 Ob 695/51, 6 Ob 178/59 ua), so läuft all dies inhaltlich doch auf eine Außerstreitstellung wenigstens des rechtlich vermuteten Eigentumsrechtes des Klägers (Paragraph 372, ABGB) hinaus, insbesonders wenn man bedenkt, dass der Kläger anlässlich der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr der Behörde gegenüber den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes zu erbringen gehabt hatte (Paragraph 35, Absatz 2,, Litera a, KFG, Bundesgesetzblatt Nr 223 aus 1955,). Für den Fall der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei bestehen darum gegen den Anspruch des Klägers dem Grunde nach kaum Bedenken (Paragraph 379, ABGB); keinesfalls kann gesagt werden, die Sache sei im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif.
Der Rechtskraftvorbehalt im Aufhebungsbeschluss nach § 519 Z 3 ZPO dient der Überprüfung der dem Erstrichter vom Berufungsgericht in materiellrechtlicher Beziehung überbundenen Rechtsansicht. Wenn das Berufungsgericht dabei ungeachtet des Novationsverbotes im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Neuerungen beachtet oder gewisse Einzelheiten des Sachverhaltes von Amtswegen für weiter aufklärungsbedürftig angesehen hat udgl, kann dies in einem an die III. Instanz gerichteten Rekurs ebensowenig aufgerollt werden als es bei urteilsmäßiger Erledigung der Sache durch das Berufungsgericht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO abgeben könnte. Nur wenn es weiterer Sachverhaltsaufklärung aus rechtlichen Gründen nicht bedürfte, könnte der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss Erfolg haben (ähnlich 2 Ob 367/58, 6 Ob 136, 137/59, 6 Ob 303/60 ua). Davon kann diesmal aber keine Rede sein, denn ohne Klärung der Vorgänge anlässlich der Sicherungsübereignung des Wagens durch B***** an die beklagte Partei kann zur Frage ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des B***** nicht verlässlich abgesprochen werden. Wie nötig eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Haltung, welche die beklagte Partei im vorliegenden Prozess eingenommen hat. In der Klagebeantwortung hat sie nämlich vorgebracht, B***** sei Eigentümer des Wagens gewesen bzw habe sie ihn dafür gehalten; eine Diskrepanz besteht allerdings schon insofern, als sie hinsichtlich des von ihr angenommenen Eigentumsrechtes des B***** einerseits darauf Bezug nahm, dieser habe den vom Kläger blanko unterfertigten Kaufvertrag in Händen gehabt, während sie andererseits von einer Behauptung des B***** sprach, es handle sich um ein von ihm erworbenes Eintauschfahrzeug. Diese Diskrepanz setzte sich auch in der Berufungsmitteilung fort. Die beklagte Partei vertrat dort einerseits den Standpunkt, B***** wäre nach außenhin berechtigt gewesen, auch seinen eigenen Namen in den Blankokaufvertrag einzusetzen, wobei offenbar an das Selbsteintrittsrecht eines Verkaufskommissionärs gedacht wurde, welcher B***** nach dem Vorbringen des Klägers ja gewesen sein soll. Andererseits argumentierte die beklagte Partei aber damit, es bestehe eine Usance, wonach Händlern mit den Eintauschfahrzeugen Blankokaufverträge übergeben würden. Dies soll vermutlich bedeuten, dass der Händler durch Tausch Eigentümer wird und den Blankokaufvertrag nur bekommt, um anlässlich der Weiterveräußerung an einen Dritten diesen als Eigentümer so zu legitimieren, als ob er das Fahrzeug nicht vom Händler, sondern unmittelbar vom Voreigentümer erworben hätte. Im Rekurs ist aber nunmehr die Rede davon, dass der Blankokaufvertrag nur als Vollmacht an den Händler zu werten sei, die allerdings bis zur Übertragung des Eigentumsrechtes gehe, aber auch die Befugnis zur Verpfändung als ein Minus enthalte. Damit wird anscheinend die Grundlage der ursprünglichen Einwendung, B***** sei bereits Eigentümer gewesen bzw von der beklagten Partei dafür gehalten worden, verlassen und die Frage berührt, ob B***** überhaupt im eigenen Namen oder namens des Klägers, der nach wie vor Eigentümer gewesen oder von der beklagten Partei als Eigentümer gehalten worden wäre, gehandelt hat.Der Rechtskraftvorbehalt im Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO dient der Überprüfung der dem Erstrichter vom Berufungsgericht in materiellrechtlicher Beziehung überbundenen Rechtsansicht. Wenn das Berufungsgericht dabei ungeachtet des Novationsverbotes im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Neuerungen beachtet oder gewisse Einzelheiten des Sachverhaltes von Amtswegen für weiter aufklärungsbedürftig angesehen hat udgl, kann dies in einem an die römisch drei. Instanz gerichteten Rekurs ebensowenig aufgerollt werden als es bei urteilsmäßiger Erledigung der Sache durch das Berufungsgericht den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO abgeben könnte. Nur wenn es weiterer Sachverhaltsaufklärung aus rechtlichen Gründen nicht bedürfte, könnte der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss Erfolg haben (ähnlich 2 Ob 367/58, 6 Ob 136, 137/59, 6 Ob 303/60 ua). Davon kann diesmal aber keine Rede sein, denn ohne Klärung der Vorgänge anlässlich der Sicherungsübereignung des Wagens durch B***** an die beklagte Partei kann zur Frage ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des B***** nicht verlässlich abgesprochen werden. Wie nötig eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Haltung, welche die beklagte Partei im vorliegenden Prozess eingenommen hat. In der Klagebeantwortung hat sie nämlich vorgebracht, B***** sei Eigentümer des Wagens gewesen bzw habe sie ihn dafür gehalten; eine Diskrepanz besteht allerdings schon insofern, als sie hinsichtlich des von ihr angenommenen Eigentumsrechtes des B***** einerseits darauf Bezug nahm, dieser habe den vom Kläger blanko unterfertigten Kaufvertrag in Händen gehabt, während sie andererseits von einer Behauptung des B***** sprach, es handle sich um ein von ihm erworbenes Eintauschfahrzeug. Diese Diskrepanz setzte sich auch in der Berufungsmitteilung fort. Die beklagte Partei vertrat dort einerseits den Standpunkt, B***** wäre nach außenhin berechtigt gewesen, auch seinen eigenen Namen in den Blankokaufvertrag einzusetzen, wobei offenbar an das Selbsteintrittsrecht eines Verkaufskommissionärs gedacht wurde, welcher B***** nach dem Vorbringen des Klägers ja gewesen sein soll. Andererseits argumentierte die beklagte Partei aber damit, es bestehe eine Usance, wonach Händlern mit den Eintauschfahrzeugen Blankokaufverträge übergeben würden. Dies soll vermutlich bedeuten, dass der Händler durch Tausch Eigentümer wird und den Blankokaufvertrag nur bekommt, um anlässlich der Weiterveräußerung an einen Dritten diesen als Eigentümer so zu legitimieren, als ob er das Fahrzeug nicht vom Händler, sondern unmittelbar vom Voreigentümer erworben hätte. Im Rekurs ist aber nunmehr die Rede davon, dass der Blankokaufvertrag nur als Vollmacht an den Händler zu werten sei, die allerdings bis zur Übertragung des Eigentumsrechtes gehe, aber auch die Befugnis zur Verpfändung als ein Minus enthalte. Damit wird anscheinend die Grundlage der ursprünglichen Einwendung, B***** sei bereits Eigentümer gewesen bzw von der beklagten Partei dafür gehalten worden, verlassen und die Frage berührt, ob B***** überhaupt im eigenen Namen oder namens des Klägers, der nach wie vor Eigentümer gewesen oder von der beklagten Partei als Eigentümer gehalten worden wäre, gehandelt hat.
Zunächst muss, um den Fall zuverlässig beurteilen zu können, festgestellt werden, was der Kläger mit B***** vereinbart hatte, wobei auf die Ergebnisse des Strafverfahrens gegen B***** Bedacht zu nehmen sein wird (§ 268 ZPO). Dann muss geklärt werden, was B***** der beklagten Partei darüber mitteilte bzw diese aus den ihr zugekommenen Urkunden ersehen hat bzw ersehen konnte, wie dies das Berufungsgericht gefordert hat. Ebenso muss geklärt werden, ob B***** tatsächlich im eigenen Namen gehandelt hat, wobei es nicht ausschließlich auf seine schriftlichen Angaben anlässlich der Darlehensaufnahme und der Sicherungsübereignung des Fahrzeuges ankommen mag. Im Übrigen ergibt sich schon aus den von der Zeugin Dr. H***** vorgelegten Abschriften aus dem Handakt der beklagten Partei, Beilagen I und II, - dass sie mit den Originalen übereinstimmen, kann hier mangels einer im Protokoll ersichtlichen Äußerung der Parteien nur unterstellt werden - dass die schriftlichen Erklärungen des B***** in sich widersprechend waren. Wohl bezeichnete er einerseits das in Rede stehende Fahrzeug darin als ihm gehörig, andererseits führte er aber, was bisher übersehen wurde, an, er benötige das Darlehen "zur Finanzierung" eben dieses Fahrzeuges. Darin könnte unter Umständen das Eingeständnis der dann auch der beklagten Partei erkennbaren Tatsache gelegen gewesen sein, noch gehöre das Fahrzeug nicht ihm. Es ist also denkbar, dass die beklagte Partei tatsächlich, wie dies der Kläger behauptete, wusste oder doch wissen musste, B***** sei nur Kommissionär oder stehe zum Kläger in einem einer Verkaufskommission wenigstens ähnlichen Verhältnis. Ob allein mit einer Feststellung in dieser Richtung, wenn sie nach Erörterung mit den Parteien und nach Verfahrensergänzung getroffen werden könnte, für den Kläger viel zu gewinnen sein wird, muss vorläufig dahin gestellt bleiben, weil eine Verkaufskommission unter Umständen auch eine Sicherungsübereignung im Zusammenhang mit der Finanzierung des dem Kommissionär vom Kommittenten aufgetragenen Verkaufes decken kann (vgl dazu Schlegelberger-Hefermehl, Anm 40 zu § 383 HGB, RG 132, S 198).Zunächst muss, um den Fall zuverlässig beurteilen zu können, festgestellt werden, was der Kläger mit B***** vereinbart hatte, wobei auf die Ergebnisse des Strafverfahrens gegen B***** Bedacht zu nehmen sein wird (Paragraph 268, ZPO). Dann muss geklärt werden, was B***** der beklagten Partei darüber mitteilte bzw diese aus den ihr zugekommenen Urkunden ersehen hat bzw ersehen konnte, wie dies das Berufungsgericht gefordert hat. Ebenso muss geklärt werden, ob B***** tatsächlich im eigenen Namen gehandelt hat, wobei es nicht ausschließlich auf seine schriftlichen Angaben anlässlich der Darlehensaufnahme und der Sicherungsübereignung des Fahrzeuges ankommen mag. Im Übrigen ergibt sich schon aus den von der Zeugin Dr. H***** vorgelegten Abschriften aus dem Handakt der beklagten Partei, Beilagen römisch eins und römisch zwei, - dass sie mit den Originalen übereinstimmen, kann hier mangels einer im Protokoll ersichtlichen Äußerung der Parteien nur unterstellt werden - dass die schriftlichen Erklärungen des B***** in sich widersprechend waren. Wohl bezeichnete er einerseits das in Rede stehende Fahrzeug darin als ihm gehörig, andererseits führte er aber, was bisher übersehen wurde, an, er benötige das Darlehen "zur Finanzierung" eben dieses Fahrzeuges. Darin könnte unter Umständen das Eingeständnis der dann auch der beklagten Partei erkennbaren Tatsache gelegen gewesen sein, noch gehöre das Fahrzeug nicht ihm. Es ist also denkbar, dass die beklagte Partei tatsächlich, wie dies der Kläger behauptete, wusste oder doch wissen musste, B***** sei nur Kommissionär oder stehe zum Kläger in einem einer Verkaufskommission wenigstens ähnlichen Verhältnis. Ob allein mit einer Feststellung in dieser Richtung, wenn sie nach Erörterung mit den Parteien und nach Verfahrensergänzung getroffen werden könnte, für den Kläger viel zu gewinnen sein wird, muss vorläufig dahin gestellt bleiben, weil eine Verkaufskommission unter Umständen auch eine Sicherungsübereignung im Zusammenhang mit der Finanzierung des dem Kommissionär vom Kommittenten aufgetragenen Verkaufes decken kann vergleiche dazu Schlegelberger-Hefermehl, Anmerkung 40 zu Paragraph 383, HGB, RG 132, S 198).
Den Weisungen des Berufungsgerichtes bezüglich der vorzunehmenden Verfahrensergänzung sei noch beigefügt, dass je nach ihren Ergebnissen unter Umständen die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die im Gebrauchtwagenhandel herrschenden Usancen erwägenswert sein mag.
In rechtlicher Beziehung kann, solange der Sachverhalt nicht voll geklärt ist, nur ganz allgemein darauf verwiesen werden, dass die Kenntnis, man schließe mit einem Kommissionär ab, der Partner sei also gar nicht Eigentümer des Geschäftsobjektes, er handle zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, für sich allein nicht Schlechtgläubigkeit begründet (vgl dazu Baumbach-Duden, Anm 3,C zu § 383 HGB); anders liegt die Sache freilich, wenn dem Dritten bekannt ist oder bekannt sein müsste, der Kommissionär handle unter Verletzung seiner Kommissionärspflichten gar nicht für Rechnung des Kommittenten bzw wolle diesen vielleicht sogar schädigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.In rechtlicher Beziehung kann, solange der Sachverhalt nicht voll geklärt ist, nur ganz allgemein darauf verwiesen werden, dass die Kenntnis, man schließe mit einem Kommissionär ab, der Partner sei also gar nicht Eigentümer des Geschäftsobjektes, er handle zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, für sich allein nicht Schlechtgläubigkeit begründet vergleiche dazu Baumbach-Duden, Anmerkung 3,C zu Paragraph 383, HGB); anders liegt die Sache freilich, wenn dem Dritten bekannt ist oder bekannt sein müsste, der Kommissionär handle unter Verletzung seiner Kommissionärspflichten gar nicht für Rechnung des Kommittenten bzw wolle diesen vielleicht sogar schädigen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.