Die Revisionsrekurswerber begründen die von ihnen behauptete Antragslegitimation im Wesentlichen mit dem fehlenden Verweis im § 2 Abs 3 UmwG auf die Bestimmungen der Abs 3 und 4 des § 225c AktG und leiten aus dem Wortlaut und dem Zweck der verwiesenen Vorschrift des § 225c Abs 1 AktG die Antragslegitimation ab. Die gestellte Rechtsfrage muss hier nicht entschieden werden, weil sie auf Grund eines in der Zwischenzeit von den Rekurswerbern abgeschlossenen Vergleichs nur mehr hypothetische Bedeutung hat:Die Revisionsrekurswerber begründen die von ihnen behauptete Antragslegitimation im Wesentlichen mit dem fehlenden Verweis im Paragraph 2, Absatz 3, UmwG auf die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 des Paragraph 225 c, AktG und leiten aus dem Wortlaut und dem Zweck der verwiesenen Vorschrift des Paragraph 225 c, Absatz eins, AktG die Antragslegitimation ab. Die gestellte Rechtsfrage muss hier nicht entschieden werden, weil sie auf Grund eines in der Zwischenzeit von den Rekurswerbern abgeschlossenen Vergleichs nur mehr hypothetische Bedeutung hat:
Nach einer vom Firmenbuchgericht dem Obersten Gerichtshof übermittelten, mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Beschlussausfertigung wurde mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 20. 10. 1999 ein im Rahmen des anhängigen Verfahrens über den Antrag der Minderheitsaktionäre geschlossener Vergleich gerichtlich genehmigt. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:
"1) Die Antragsteller N***** Aktiengesellschaft und S***** GmbH ziehen den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes LINZ vom 22. April 1999, 6 R 35/99f, mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zurück.
Sollte in der Zwischenzeit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergehen, so wird aus dieser Entscheidung von keinem Verfahrensteil ein Anspruch abgeleitet und das Verfahren wird nicht fortgesetzt.
2) Der Abfindungsbetrag für sämtliche bisher nicht eingelösten Aktionärsrechte an der seinerzeitigen N*****-Aktiengesellschaft wird mit S 530,-- je Aktie im Nennbetrag von S 100,-- festgelegt und als angemessen anerkannt.
S***** GmbH verpflichtet sich, den fehlenden Differenzbetrag zur Auszahlung der Abfindung bei dem bereits bestellten Treuhänder, der Bank G***** AG, innerhalb von acht Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu erlegen (§ 225a Abs 2 AktG).S***** GmbH verpflichtet sich, den fehlenden Differenzbetrag zur Auszahlung der Abfindung bei dem bereits bestellten Treuhänder, der Bank G***** AG, innerhalb von acht Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu erlegen (Paragraph 225 a, Absatz 2, AktG).
Der erhöhte Abfindungsbetrag ist ein Jahr nach Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch, sohin am 30. Oktober 1999, frühestens aber 14 Tage nach Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches, fällig. Die Bezahlung erfolgt durch die Bank G***** AG als Treuhänder gegen Einziehung der Aktienurkunden.
Eine (weitere) Verzinsung des Abfindungsbetrages findet nicht statt, gleichgültig wann die Einlösung erfolgt.
3) Die Kosten des gemäß § 225 f AktG mit Beschluß vom 9. Juni 1999 bestellten gemeinsamen Vertreters Dr. Norbert N*****, Rechtsanwalt in Linz, werden vom Antragsteller Mag. Dr. Wilhelm R***** zur ungeteilten Hand zur Hälfte getragen; die zweite Hälfte trägt die Antragsgegnerin.3) Die Kosten des gemäß Paragraph 225, f AktG mit Beschluß vom 9. Juni 1999 bestellten gemeinsamen Vertreters Dr. Norbert N*****, Rechtsanwalt in Linz, werden vom Antragsteller Mag. Dr. Wilhelm R***** zur ungeteilten Hand zur Hälfte getragen; die zweite Hälfte trägt die Antragsgegnerin.
4) S***** GmbH hat den erhöhten Abfindungsbetrag, dessen Fälligkeit und die Auszahlungsmodalitäten in den Bekanntmachungsblättern nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches auf eigene Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu veröffentlichen (§ 225k AktG).4) S***** GmbH hat den erhöhten Abfindungsbetrag, dessen Fälligkeit und die Auszahlungsmodalitäten in den Bekanntmachungsblättern nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches auf eigene Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu veröffentlichen (Paragraph 225 k, AktG).
5) Die Antragsgegnerin S***** GmbH behält sich das Recht vor, diesen Vergleich, auch nach Genehmigung durch das Gericht, mittels Schriftsatzes, der spätestens am 20. Oktober 1999 bei Gericht eingelangt sein muß, mit der Wirkung zu widerrufen, daß der Vergleich insgesamt als nicht abgeschlossen gilt.
6) Die Kosten der Antragstellung und seiner Vertretung trägt jeder der Antragsteller selbst; allfällige Vergleichsgebühren werden von den Antragstellern einerseits und dem Antragsgegner andererseits je zur Hälfte getragen.
7) Der Vergleich wird dem Gericht zur Genehmigung (§ 225h Abs 2 AktG) vorgelegt."7) Der Vergleich wird dem Gericht zur Genehmigung (Paragraph 225 h, Absatz 2, AktG) vorgelegt."
Mit diesem Vergleich wurde die strittige Frage der Höhe der Abfindung zwischen den Minderheitsgesellschaftern und der übernehmenden Hauptgesellschafterin sowie deren Alleingesellschafterin abschließend geregelt. Eine Entscheidung über die relevierte Frage der Antragslegitimation der Revisionsrekurswerber hätte nur mehr theoretische Bedeutung. Jede gerichtliche Entscheidung über ein Rechtsmittel setzt aber ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers voraus (EFSlg 65.623 uva). Mangels eines solchen ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.