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Entscheidung 6 Ob 13/07s×

Entscheidung 6 Ob 13/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob13/07s

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 49.641,41 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. November 2006, GZ 2 R 167/06a-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbeschwerde als iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich aufgeworfene Rechtsfrage der Verteilung der Beweislast in Bezug auf den Zugang von Briefsendungen stellt sich nicht. Aus den Feststellungen und Erwägungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung ergibt sich nämlich, dass das Erstgericht davon überzeugt war, dass die Urkunden Beilagen ./I und ./J der Beklagten zugegangen waren. Das Berufungsgericht übernahm diese Feststellungen, weil es die Bedenken der Berufungswerberin gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilte. Die Beweiswürdigung, wäre sie auch mangelhaft und unzureichend, kann im Revisionsverfahren jedoch nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043371).

Ob die Verschuldensteilung von 3:1 zum Nachteil der Beklagten angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen - von einer (hier nicht vorliegenden) krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0087606).

Anmerkung

E83374 6Ob13.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00013.07S.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0060OB00013_07S0000_000