Begründung:
Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Gesellschaft enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"13. Kündigung:
13.1. Jedem Gesellschafter steht das Recht zu, die Gesellschaft unter Einbehaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebene Anschrift aller Mitgesellschafter und durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu kündigen. Die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Postaufgabe der Kündigungsschreiben spätestens am letzten Tag des ersten Geschäftshalbjahres erfolgte.
14. Auflösung und Liquidation:
14.1. Liquidatoren der Gesellschaft sind die Geschäftsführer."
Die Gesellschafterinnen Brigitte und Caroline B***, die zusammen über 25 % der Stammeinlagen verfügen, beantragten mit der Begründung, sie hätten mit eingeschriebenem Brief vom 11.Mai 1988 die Gesellschaft zum 31.Dezember 1988 aufgekündigt, die Löschung der Gesellschaft. Außerdem brachten sie vor, seit Eintragung der Gesellschaft am 14.Juli 1986 sei niemals eine Generalversammlung einberufen oder abgehalten worden, "bis heute" sei lediglich eine Bilanz für den Rest des Jahres 1986 erstellt worden, die aber so mangelhaft gewesen sei, daß dem Geschäftsführer die Entlastung nicht habe erteilt werden können. Auf die Kündigung sei nicht reagiert worden, der Geschäftsbetrieb werde offenbar weitergeführt. Es bestünden daher berechtigte Zweifel, daß der bisherige Geschäftsführer oder der Prokurist in der Lage seien, die Gesellschaft gesetzeskonform zu liquidieren, weshalb der Antrag auf Bestellung eines Liquidators aus der Liste der Steuerberater bzw Wirtschaftstreuhänder gestellt werde.
Das Erstgericht wies diese Anträge ab. Es vertrat die Ansicht, die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung könne erst nach beendeter Liquidation im Handelsregister eingetragen werden. Zum Antrag auf Bestellung eines Liquidators sei auszuführen, daß die Gesellschafter in einer Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen hätten. Die Gesellschaft sei von den Gesellschaftern bisher nicht aufgelöst worden. Es sei kein im § 84 GmbHG angeführter Umstand, der eine Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehe, eingetreten. Eine Liquidationsfirma sei daher nicht angemeldet, es fehlten somit die Voraussetzungen für die Löschung der Gesellschaft nach beendetem Liquidationsverfahren. Da die Gesellschaft nicht aufgelöst sei, fehlten die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Liquidators gemäß den §§ 88, 89 GmbHG. Im übrigen sei zu bemerken, daß die gestellten Anträge sich widersprächen. Nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister sei ein Liquidator nicht mehr notwendig, die gerichtliche Bestellung eines Liquidators schließe die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister aber aus.Das Erstgericht wies diese Anträge ab. Es vertrat die Ansicht, die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung könne erst nach beendeter Liquidation im Handelsregister eingetragen werden. Zum Antrag auf Bestellung eines Liquidators sei auszuführen, daß die Gesellschafter in einer Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen hätten. Die Gesellschaft sei von den Gesellschaftern bisher nicht aufgelöst worden. Es sei kein im Paragraph 84, GmbHG angeführter Umstand, der eine Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehe, eingetreten. Eine Liquidationsfirma sei daher nicht angemeldet, es fehlten somit die Voraussetzungen für die Löschung der Gesellschaft nach beendetem Liquidationsverfahren. Da die Gesellschaft nicht aufgelöst sei, fehlten die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Liquidators gemäß den Paragraphen 88, 89, GmbHG. Im übrigen sei zu bemerken, daß die gestellten Anträge sich widersprächen. Nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister sei ein Liquidator nicht mehr notwendig, die gerichtliche Bestellung eines Liquidators schließe die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister aber aus.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Einschreiterinnen nicht Folge. Es führte aus, dem Rekurs könne selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn man in Änderung der Reihenfolge der Antragstellung davon ausgehe, daß die Bestellung eines Liquidators und dann - nach Beendigung der Liquidation - die Löschung der Gesellschaft beantragt werde. Voraussetzung der Liquidation einer Gesellschaft mbH sei die Auflösung der Gesellschaft. Der Auflösung habe die Liquidation zu folgen (§ 89 Abs 1 GmbHG). Liquidatoren könnten daher frühestens gleichzeitig mit der Auflösung der Gesellschaft bestellt werden. Dies gelte insbesondere für vom Gericht zu bestellende Liquidatoren. Voraussetzung der gerichtlichen Bestellung von Liquidatoren sei daher die Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister. Die Rekurswerber behaupteten zwar, daß eine Auflösung der Gesellschaft mbH erfolgt sei, der Antrag auf Eintragung der Auflösung der Gesellschaft mbH sei aber bisher jedenfalls nicht gestellt worden. Solange aber nicht auch die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werde, könne eine Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht nicht erfolgen. Die Auflösung der Gesellschaft - und zwar auch eine solche durch Aufkündigung - sei vom Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Da es an einer solchen Anmeldung mangle, seien die Voraussetzungen für die Bestellung gerichtlicher Liquidatoren nicht gegeben. Vor Durchführung der Liquidation könne auch keine Löschung erfolgen. Auf die Frage, ob der Geschäftsführer zu einer Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft mbH bereit sei und wie vorzugehen sein werde, wenn eine solche Bereitschaft nicht bestehen sollte - etwa, weil er der Auffassung sein sollte, daß die Gesellschaft bisher noch nicht ordnungsgemäß aufgelöst worden sei - sei vorläufig nicht einzugehen, weil sich ein Sachverhalt in dieser Richtung noch nicht konkretisiert habe und keine dahingehenden Stellungnahmen oder Anträge vorlägen. Brigitte und Caroline B*** bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Antrag auf Bestellung von Liquidatoren und Löschung der Gesellschaft Folge gegeben werde.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Einschreiterinnen nicht Folge. Es führte aus, dem Rekurs könne selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn man in Änderung der Reihenfolge der Antragstellung davon ausgehe, daß die Bestellung eines Liquidators und dann - nach Beendigung der Liquidation - die Löschung der Gesellschaft beantragt werde. Voraussetzung der Liquidation einer Gesellschaft mbH sei die Auflösung der Gesellschaft. Der Auflösung habe die Liquidation zu folgen (Paragraph 89, Absatz eins, GmbHG). Liquidatoren könnten daher frühestens gleichzeitig mit der Auflösung der Gesellschaft bestellt werden. Dies gelte insbesondere für vom Gericht zu bestellende Liquidatoren. Voraussetzung der gerichtlichen Bestellung von Liquidatoren sei daher die Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister. Die Rekurswerber behaupteten zwar, daß eine Auflösung der Gesellschaft mbH erfolgt sei, der Antrag auf Eintragung der Auflösung der Gesellschaft mbH sei aber bisher jedenfalls nicht gestellt worden. Solange aber nicht auch die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werde, könne eine Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht nicht erfolgen. Die Auflösung der Gesellschaft - und zwar auch eine solche durch Aufkündigung - sei vom Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Da es an einer solchen Anmeldung mangle, seien die Voraussetzungen für die Bestellung gerichtlicher Liquidatoren nicht gegeben. Vor Durchführung der Liquidation könne auch keine Löschung erfolgen. Auf die Frage, ob der Geschäftsführer zu einer Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft mbH bereit sei und wie vorzugehen sein werde, wenn eine solche Bereitschaft nicht bestehen sollte - etwa, weil er der Auffassung sein sollte, daß die Gesellschaft bisher noch nicht ordnungsgemäß aufgelöst worden sei - sei vorläufig nicht einzugehen, weil sich ein Sachverhalt in dieser Richtung noch nicht konkretisiert habe und keine dahingehenden Stellungnahmen oder Anträge vorlägen. Brigitte und Caroline B*** bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Antrag auf Bestellung von Liquidatoren und Löschung der Gesellschaft Folge gegeben werde.