Den anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften sind nur Erbhöfe unterworfen. Als Erbhof begreift das Gesetz einen mit einer Hofstelle versehenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der im Eigentum des Erblassers, im gemeinschaftlichen Eigentum des Erblassers und seines Ehepartners oder im gemeinschaftlichen Eigentum des Erblassers und eines seiner Kinder oder Eltern steht, wenn der Durchschnittsertrag eines solchen Betriebes das gesetzlich umschriebene Mindestmaß nicht unterschreitet und das Höchstmaß nicht übertrifft.
Während die höferechtliche Begriffsbestimmung nach § 1 TirHG grundsätzlich auf die Betriebsliegenschaft und die Erbteilungsregelung demgemäß auf das Eigentum des Erblassers an dieser abstellt, knüpft die Begriffsbestimmung nach § 1 AnerbenG - ebenso wie jene nach § 2 Abs 1 KtnErbHG - an den landwirtschaftlichen Betrieb und damit an das Eigentum am Unternehmen an.Während die höferechtliche Begriffsbestimmung nach Paragraph eins, TirHG grundsätzlich auf die Betriebsliegenschaft und die Erbteilungsregelung demgemäß auf das Eigentum des Erblassers an dieser abstellt, knüpft die Begriffsbestimmung nach Paragraph eins, AnerbenG - ebenso wie jene nach Paragraph 2, Absatz eins, KtnErbHG - an den landwirtschaftlichen Betrieb und damit an das Eigentum am Unternehmen an.
Das Anerbengesetz zählt in seinem § 2 die (wesentlichen) Hauptbestandteile eines Erbhofes auf und nennt dabei im dritten Absatz ausdrücklich die mit dem Erbhof (= Unternehmen) verbundenen Nutzungsrechte neben Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, den Rechten des Unternehmenseigentümers aus seiner Mitgliedschaft an landwirtschaftlichen Genossenschaften sowie den etwa auf dem Erbhof (= auf der Betriebsliegenschaft) betriebenen Nebenunternehmen.Das Anerbengesetz zählt in seinem Paragraph 2, die (wesentlichen) Hauptbestandteile eines Erbhofes auf und nennt dabei im dritten Absatz ausdrücklich die mit dem Erbhof (= Unternehmen) verbundenen Nutzungsrechte neben Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, den Rechten des Unternehmenseigentümers aus seiner Mitgliedschaft an landwirtschaftlichen Genossenschaften sowie den etwa auf dem Erbhof (= auf der Betriebsliegenschaft) betriebenen Nebenunternehmen.
§ 3 Abs 3 KrtnHöfeG nennt dagegen als Hofbestandteile ausdrücklich "die mit dem Eigentum am Hof oder an seinen Teilen verbundenen Nutzungsrechte."Paragraph 3, Absatz 3, KrtnHöfeG nennt dagegen als Hofbestandteile ausdrücklich "die mit dem Eigentum am Hof oder an seinen Teilen verbundenen Nutzungsrechte."
Kralik (ErbR 373) unterscheidet nicht nach den dargelegten Formulierungen des TirHG, KrtnErbhöfeG und AnerbenG und lehrt, daß zum Erbhof (geschlossenen Hof) nach allen drei Gesetzen außer dem Zugehör im Sinne der §§ 294 ff ABGB alles gehöre, "was dem landwirtschftlichen Betrieb gewidmet ist, also auch zB obligatorische Pachtrechte".Kralik (ErbR 373) unterscheidet nicht nach den dargelegten Formulierungen des TirHG, KrtnErbhöfeG und AnerbenG und lehrt, daß zum Erbhof (geschlossenen Hof) nach allen drei Gesetzen außer dem Zugehör im Sinne der Paragraphen 294, ff ABGB alles gehöre, "was dem landwirtschftlichen Betrieb gewidmet ist, also auch zB obligatorische Pachtrechte".
Kathrein (Anerbenrecht 20) führt zu § 2 AnerbenG in Anm 3 aus, daß es sich bei den mit dem Erbhof verbundenen Nutzungsrechten "selbstverständlich auch um privatrechtliche Ansprüche, insb obligatorische Pachtrechte, handeln" könne. Der Kommentator weist dazu allerdings auf die gegenteilige vom Obersten Gerichtshof in seiner in EvBl 1965/49 veröffentlichten Entscheidung geäußerte Rechtsansicht hin.Kathrein (Anerbenrecht 20) führt zu Paragraph 2, AnerbenG in Anmerkung 3 aus, daß es sich bei den mit dem Erbhof verbundenen Nutzungsrechten "selbstverständlich auch um privatrechtliche Ansprüche, insb obligatorische Pachtrechte, handeln" könne. Der Kommentator weist dazu allerdings auf die gegenteilige vom Obersten Gerichtshof in seiner in EvBl 1965/49 veröffentlichten Entscheidung geäußerte Rechtsansicht hin.
Weder die zitierte Rechtsprechungsansicht noch die zitierten Lehr- und Kommentarmeinungen sind näher begründet.
August Meyer hob in seinem 1958 erschienenen Kurzkommentar zum Anerbengesetz (§ 2 Anm 4) hervor, daß "ein Großteil der hier genannten Rechte" in der Regel mit einer Landwirtschaft oder einer Stammsitzliegenschaft untrennbar oder grundbücherlich derart verbunden wäre, daß ihre Zugehörigkeit zum Erbhof weder übersehen noch in Zweifel gezogen werden könne; diese Kommentarmeinung nimmt zwar zu den Pachtrechten nicht ausdrücklich Stellung, scheint sie aber nicht als erbhofbildende Bestandteile anzuerkennen.August Meyer hob in seinem 1958 erschienenen Kurzkommentar zum Anerbengesetz (Paragraph 2, Anmerkung 4) hervor, daß "ein Großteil der hier genannten Rechte" in der Regel mit einer Landwirtschaft oder einer Stammsitzliegenschaft untrennbar oder grundbücherlich derart verbunden wäre, daß ihre Zugehörigkeit zum Erbhof weder übersehen noch in Zweifel gezogen werden könne; diese Kommentarmeinung nimmt zwar zu den Pachtrechten nicht ausdrücklich Stellung, scheint sie aber nicht als erbhofbildende Bestandteile anzuerkennen.
Martin Meyer übernimmt in seinem zum novellierten Anerbengesetz erschienenen Kurzkommentar (§ 2 Anm 4) die zitierten Ausführungen seines Vaters.Martin Meyer übernimmt in seinem zum novellierten Anerbengesetz erschienenen Kurzkommentar (Paragraph 2, Anmerkung 4) die zitierten Ausführungen seines Vaters.
Edlbacher (MGA Bd 43) beschränkte sich 1961 mit der Wiedergabe der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 76 BeilNR VIII.GP, 15. Nach diesen seien "unter den Nutzungsrechten in erster Linie die im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten genannten Nutzungsrechte zu verstehen". Damit scheinen pachtvertragliche Nutzungsrechte nicht angesprochen.Edlbacher (MGA Bd 43) beschränkte sich 1961 mit der Wiedergabe der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 76 BeilNR römisch acht.GP, 15. Nach diesen seien "unter den Nutzungsrechten in erster Linie die im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten genannten Nutzungsrechte zu verstehen". Damit scheinen pachtvertragliche Nutzungsrechte nicht angesprochen.
Zur Bedeutung pachtvertraglicher, insbesondere landpachtvertraglicher Nutzungsrechte des Erblassers in seiner Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer ("Betriebseigentümer") ist nach Ansicht des erkennenden Senates folgendes zu unterscheiden:
Pachtvertragliche Nutzungsrechte werden vom Bewirtschafter landwirtschaftlicher Eigengründe seinem bäuerlichen Unternehmen eingegliedert und mit einer solchen Widmung zum Unternehmensbestandteil. Soweit erbrechtliche Rechtsnachfolge auf Bestandnehmerseite erfolgt, tritt im Anerbenfall der Hofübernehmer und nicht die Erbengemeinschaft in das Vertragsverhältnis ein. In diesem Verständnis ist Kralik und Kathrein zu folgen.
Eine andere Frage geht aber dahin, ob pachtvertragliche Nutzungsrechte erbhofeigenschaftsbegründend sein können, mit anderen Worten, ob einem land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, dem bei Abgang der pachtvertraglichen Nutzungsrechte die Erbhofqualität fehlte, unter Mitberücksichtigung eben dieser Nutzungsrechte Erbhofeigenschaft zuzubilligen wäre.
Diese Frage scheint vom Gesetzgeber nicht als solche bedacht worden zu sein und ist jedenfalls ausdrücklich nicht geregelt.
Wenn aber das Gesetz auf den landwirtschaftlichen Betrieb, das heißt auf das bäuerliche Unternehmen und dessen Durchschnittsertrag abstellt, dann ergibt sich daraus, daß nur solche Unternehmensbestandteile Berücksichtigung finden können, von denen mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie als charakterisierendes Einzelstück (insbesondere im Eigentum des Unternehmers stehende Betriebsgrundstücke) oder doch als funktionell in den Betrieb eingegliederte, je nach technischer Eigenart und Lebensdauer austauschbare Gattungssachen auf Dauer dem Unternehmen gewidmet bleiben werden. Das ist bei dinglichen Nutzungsrechten grundsätzlich vorauszusetzen, bei rein schuldrechtlichen Nutzungsrechten aber nur dann, wenn die Bestandgewähr nach der konkreten Vertragsgestaltung eines bestehenden Nutzungsvertrages oder nach der für die Zukunft zu erwartenden örtlichen Marktlage für die betreffende Art von Nutzungsobjekten wenigstens für eine mittelfristige Zeitspanne in einer kritischen Vorausschau gegeben erscheint. Als maßgebende Zeitspanne bietet sich die für die Nachtragserbteilung als erheblich festgesetzte zehnjährige Frist an, weil Veränderungen im Hofbestand nach Ablauf dieser Zeitspanne keine anerbenrechtlichen Folgen mehr nach sich ziehen sollen.
Entgegen der von den Rechtsmittelwerbern vertretenen Ansicht sind pachtvertragliche Nutzungsrechte - wie sie in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ohne nähere Ausführung erwähnt werden - bei der Ermittlung des für die Erbhofeigenschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach § 1 Abs 1 AnerbenG maßgebenden Durchschnittsvertrages nicht grundsätzlich außer Ansatz zu lassen, sondern vielmehr unter der Voraussetzung der dargelegten Bestandgewähr mitzuberücksichtigen.Entgegen der von den Rechtsmittelwerbern vertretenen Ansicht sind pachtvertragliche Nutzungsrechte - wie sie in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ohne nähere Ausführung erwähnt werden - bei der Ermittlung des für die Erbhofeigenschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG maßgebenden Durchschnittsvertrages nicht grundsätzlich außer Ansatz zu lassen, sondern vielmehr unter der Voraussetzung der dargelegten Bestandgewähr mitzuberücksichtigen.
Mit dieser näheren inhaltlichen Bestimmung ist der von den Rechtsmittelwerbern bekämpften rekursgerichtlichen Rechtsansicht beizutreten.
Der rekursgerichtliche Verfahrensergänzungsauftrag ist daher auch in Ansehung der pachtvertraglichen Nutzungsrechte aufrechtzuerhalten und nur insoweit auszudehnen, als auch die Umstände zu erörtern und festzustellen sein werden, aufgrund derer in heutiger Sicht für eine Zeit bis etwa 2001 mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen (oder nicht angenommen) werden kann, daß wirtschaftlich vertretbare Möglichkeiten der Zupachtung von Wiesen und Weiden zur Milchtierhaltung bestehen werden.
Dem Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß war daher ein Erfolg zu versagen.