Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Klagezurückweisung bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz sind daher nicht absolut unanfechtbar, sondern unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 528 Rz 19; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 90). Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber auch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO, der auch im Fall der Bestätigung einer Klagszurückweisung anzuwenden ist (vgl 2 Ob 23/06f; 1 Ob 13/03y mwN; 1 Ob 290/04k), ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO). Hingegen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 500 Abs 2 Z 3, 508 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Dieser mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Antrag ist beim Erstgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Klagezurückweisung bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz sind daher nicht absolut unanfechtbar, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 Paragraph 528, Rz 19; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 90). Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber auch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Innerhalb des Streitwertbereichs des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO, der auch im Fall der Bestätigung einer Klagszurückweisung anzuwenden ist vergleiche 2 Ob 23/06f; 1 Ob 13/03y mwN; 1 Ob 290/04k), ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO). Hingegen kann eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3, 508, ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Dieser mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Antrag ist beim Erstgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln.
Das Rechtsmittel des Klägers wäre demnach
– auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den außerordentlichen Revisionsrekurs als zulässig erachten“, den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).Das Rechtsmittel des Klägers wäre demnach, – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den außerordentlichen Revisionsrekurs als zulässig erachten“, den Erfordernissen des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).