Beide Revisionen sind unzulässig.
I. Zur Revision der Klägerin:römisch eins. Zur Revision der Klägerin:
1. Die Revisionswerberin rügt zum Thema der Befriedigungstauglichkeit eine Verkennung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht, das eine Negativfeststellung zur Höhe des erzielbaren Meistbots getroffen habe. Dazu werden die Feststellungen des Berufungsgerichtes aber unvollständig wiedergegeben, hat es doch schon auf S 12 seiner Entscheidung festgestellt, dass die Erzielung eines 1,629.823,12 S übersteigenden Meistbotes "wahrscheinlich ... nicht der Fall gewesen" wäre (gleichlautend auch in der rechtlichen Beurteilung auf S 17). Damit ist der Klägerin aber der ihr nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung obliegende Beweis der Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschance des Gläubigers misslungen (RS0050751). Gerade die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte, vom Anfechtungskläger zu beweisende günstige Zukunftsprognose (SZ 68/29 uva) spricht nach den getroffenen Feststellungen gegen ihren Standpunkt. Ab welchem Grad der Wahrscheinlichkeit die Beweislast vom Anfechtungskläger auf den Anfechtungsgegner übergeht, der dann die Befriedigungsuntauglichkeit zu beweisen hat, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar.
2. Zur Benachteiligungsabsicht des Verkäufers und der Beklagten verweist die Klägerin ausschließlich auf die vom Berufungsgericht bejahte Kenntnis der Beklagten über den Übergabsvertrag, also auch über die Abtretungsrechte der Klägerin. Damit steht aber eine Benachteiligungsabsicht noch nicht fest, ist doch das Einschreiten der Beklagten im Lichte der drohenden Zwangsversteigerung und der davon ausgehenden Gefahr des Verlustes der bloß obligatorischen Abtretungsrechte der Klägerin zu beurteilen. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen kann eine Unredlichkeit der Beklagten nicht abgeleitet werden. Die Revision enthält zu diesem Thema keine ausreichende Begründung.
3. Bei der Bekämpfung der Höhe des festgestellten Verkehrswertes geht die Revision nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus und greift unzulässig deren Beweiswürdigung an.
4. Zum Thema der Zahlungen der Beklagten von einem Rechtsanwaltsanderkonto, welche die Revisionswerberin als Fremdzahlungen qualifiziert wissen will, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
5. Auch die Revisionsausführungen über ein standeswidriges Verhalten der beklagten Rechtsanwältin (bei einem spekulativen Grunderwerb; wegen des widersprüchlichen Prozessvorbringens) und über die Verletzung der Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes zeigen keine erheblichen Rechtsfragen auf. Dazu hätte es einer entsprechenden Begründung zum Vorliegen eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges der angeblich verletzten Schutzgesetze mit dem Klageanspruch bedurft.
II. Zur Revision der Beklagten:römisch zwei. Zur Revision der Beklagten:
1. Das Revisionsvorbringen über Zahlungen der Beklagten in der Höhe des festgestellten Verkehrswertes von 2,064.000 S geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Der im Nachtrag zum Kaufvertrag angeführte Kaufpreis von 2 Mio S ist kein Nachweis dafür, dass dieser Betrag an den Verkäufer bzw seine Gläubiger auch tatsächlich bezahlt wurde. Die für eine Haftung nach § 1409 ABGB geforderte mangelnde Äquivalenz liegt vor.1. Das Revisionsvorbringen über Zahlungen der Beklagten in der Höhe des festgestellten Verkehrswertes von 2,064.000 S geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Der im Nachtrag zum Kaufvertrag angeführte Kaufpreis von 2 Mio S ist kein Nachweis dafür, dass dieser Betrag an den Verkäufer bzw seine Gläubiger auch tatsächlich bezahlt wurde. Die für eine Haftung nach Paragraph 1409, ABGB geforderte mangelnde Äquivalenz liegt vor.
2. Die Haftung des Übernehmers eines Vermögens oder Unternehmens soll die Gläubiger des Veräußerers vor dem Verlust des Haftungsfonds bewahren. Es kann der Revisionswerberin zugestanden werden, dass ältere oberstgerichtliche Entscheidungen in einem Grundstück oder einem Haus noch kein Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB erblickten, während jüngere Entscheidungen dies bejahten, wenn die Liegenschaften im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmachten und dies dem Erwerber auch bekannt war oder bekannt sein musste (SZ 68/18; Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 13 zu § 1409 mwN). Ein solcher Sachverhalt wurde hier aber festgestellt, sodass gegen die Fortschreibung dieser Rechtsprechungslinie, die eine analoge Anwendung des § 1409 ABGB befürwortet, hier schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil das Kaufobjekt zwar nicht in einem lebenden Unternehmen bestand, aber doch land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (mit Gebäuden) in einer solchen Größe zum Gegenstand hatten, dass jederzeit ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben hätte werden können. Gegen eine analoge Anwendbarkeit des § 1409 ABGB wegen des Vorliegens eines beiden Haftungstatbeständen ähnlichen Sachverhalts (Übernahme eines Vermögens oder eines Unternehmens) bestehen keine Bedenken.2. Die Haftung des Übernehmers eines Vermögens oder Unternehmens soll die Gläubiger des Veräußerers vor dem Verlust des Haftungsfonds bewahren. Es kann der Revisionswerberin zugestanden werden, dass ältere oberstgerichtliche Entscheidungen in einem Grundstück oder einem Haus noch kein Vermögen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB erblickten, während jüngere Entscheidungen dies bejahten, wenn die Liegenschaften im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmachten und dies dem Erwerber auch bekannt war oder bekannt sein musste (SZ 68/18; Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 1409, mwN). Ein solcher Sachverhalt wurde hier aber festgestellt, sodass gegen die Fortschreibung dieser Rechtsprechungslinie, die eine analoge Anwendung des Paragraph 1409, ABGB befürwortet, hier schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil das Kaufobjekt zwar nicht in einem lebenden Unternehmen bestand, aber doch land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (mit Gebäuden) in einer solchen Größe zum Gegenstand hatten, dass jederzeit ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben hätte werden können. Gegen eine analoge Anwendbarkeit des Paragraph 1409, ABGB wegen des Vorliegens eines beiden Haftungstatbeständen ähnlichen Sachverhalts (Übernahme eines Vermögens oder eines Unternehmens) bestehen keine Bedenken.
3. Dass der Anfechtungsanspruch nicht schon daran scheitert, dass der Vater der Klägerin seinem Sohn noch keine Anweisung zur Abtretung des Grundstücks an die Klägerin erteilt hat, wurde vom Berufungsgericht durchaus schlüssig und in vertretbarer Auslegung des Übergabsvertrages bejaht. Eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
4. Die Ausführungen zu einem "Mitverschulden" der Klägerin, weil diese schon früher ihren Anspruch gegenüber dem Bruder verfolgen hätte müssen, sind gegenüber dem Haftungstatbestand nach § 1409 ABGB nicht schlüssig. Die Revisionswerberin releviert damit ausschließlich Kausalitätsfragen.4. Die Ausführungen zu einem "Mitverschulden" der Klägerin, weil diese schon früher ihren Anspruch gegenüber dem Bruder verfolgen hätte müssen, sind gegenüber dem Haftungstatbestand nach Paragraph 1409, ABGB nicht schlüssig. Die Revisionswerberin releviert damit ausschließlich Kausalitätsfragen.