Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Das Berufungsgericht ging von einem von den Beklagten auftragswidrig erstellten Kaufvertragsentwurf mit einem auch die Umsatzsteuer enthaltenden Kaufpreis sowie davon aus, daß die erfolgte Beratung über die Möglichkeit der Käufer, die Vorsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges zu lukrieren, falsch gewesen sei. Die Haftung der beklagten Vertragserrichter kann nur dann bejaht werden, wenn ihr Verhalten den allein geltend gemachten Schaden, d.i. die im Kaufpreis enthaltene Steuer, verursacht hätte. Dieser Schaden kann schon nach dem Vorbringen der Kläger und dem festgestellten Sachverhalt nicht auf den Vertragsentwurf der Beklagten zurückgeführt werden. Die Kläger haben sich nicht darauf berufen, daß sie bei pflichtgemäßem Handeln der Rechtsanwälte, also bei Verfassen eines Kaufvertrages mit einem Kaufpreis von 826.000 S brutto (also inclusive Umsatzsteuer), einen solchen Vertrag auch tatsächlich abschließen hätten können. Festgestellt wurde dazu, daß die Verkäufer nur zum Abschluß mit einem Kaufpreis von 826.000 S zuzüglich Umsatzsteuer bereit waren und den Erstbeklagten angewiesen hatten, einen Kaufvertragsentwurf in dieser Weise zu verfassen. Wohl haben die Verkäufer die Eigentumswohnung über einen Vermittler um den genannten Betrag ohne jeden Bezug auf die Umsatzsteuer angeboten. Es ist auch richtig, daß im Zweifel - wenn also nichts anderes vereinbart wurde - ein solcher Kaufpreis als Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist (SZ 60/50 uva). Daß die Verkäufer an ihr in diesem Sinne aufzufassendes Anbot gebunden gewesen wären und den Kaufvertrag mit dem niedrigeren Kaufpreis auch abschließen hätten müssen, haben die Kläger nicht einmal behauptet und ihre Schadenersatzklage auch nicht auf eine fehlerhafte Beratung der Beklagten in diesem Punkt gestützt. Sie erblicken das schadenskausale Verschulden der Beklagten in der unrichtigen Belehrung darüber, daß die Kläger wegen der geplanten Vermietung der gekauften Wohnung zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Diese Auskunft war jedoch grundsätzlich durchaus richtig. Die von den Verkäufern in Rechnung gestellte und auf die Käufer überwälzte Steuer betrifft Umsatzsteuerbeträge aus Investitionen der Verkäufer am Bauwerk. Die Verkäufer mußten ihren getätigten Vorsteuerabzug wegen der Veräußerung gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994 berichtigen. Die der Höhe nach unstrittige Steuerrückzahlung wurde auf die Käufer überwälzt. Sind diese Unternehmer, was bei Vermietung des Kaufobjekts zu bejahen ist, können sie die in der Rechnung ausgewiesene Steuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen. Der ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (§ 12 Abs 14 UStG) und berechtigt zum Vorsteuerabzug nach § 12 UStG (Doralt/Ruppe, Grundriß4 I 336; 1 Ob 503/94). Zwar sind Umsätze von Kleinunternehmern bei im Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht übersteigenden Umsätzen gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG umsatzsteuerbefreit und aus diesem Grund vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 12 Abs 3 UStG), sie haben aber gemäß § 6 Abs 3 UStG die Option, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln zu (Ruppe, UStG 1994, Rz 441 zu § 6), es erfolgt dann aber auch die Besteuerung ihrer Umsätze, das sind hier die Mieteinnahmen der Kläger. Für die Kläger bestand somit durchaus die von den Beklagten erläuterte Möglichkeit, die überwälzte Steuer im Wege des Vorsteuerabzuges wieder hereinzubringen. Ein Schaden könnte den Klägern allenfalls dadurch entstehen, daß sie ihre Umsätze nunmehr erstmalig versteuern müssen, sodaß die im Kaufpreis enthaltene Steuer nicht in vollem Umfang im Wege des Vorsteuerabzuges hereingebracht werden kann, die Steuer also nicht zur Gänze einen "Durchläufer" darstellt. Einen solchen Schaden machen die Kläger allerdings nicht geltend. Sie haben dazu keinerlei Sachverhalt vorgebracht, insbesondere auch nicht, daß sie nicht in der Lage wären, die von ihnen gezahlte, den Mietzins betreffende Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen (§ 15 Abs 2 MRG; WoBl 1991/87). Den behauptungs- und beweispflichtigen Klägern ist somit der Nachweis einer falschen Beratung durch die Beklagten nicht gelungen. Es braucht daher gar nicht mehr geprüft werden, ob sie im Falle einer unrichtigen Beratung tatsächlich berechtigt wären, die Differenz zwischen dem von ihnen angestrebten Kaufpreis und dem tatsächlich vereinbarten und gezahlten Kaufpreis zu verlangen. Dies hätte zur Voraussetzung, daß es bei richtiger Beratung zum Abschluß des Kaufvertrages im Sinne der Kläger gekommen wäre, was - wie ausgeführt - nicht einmal behauptet wurde. Eine unrichtige Beratung des Rechtsanwalts berechtigt nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Eine solche Differenz könnte etwa dadurch entstanden sein, daß die Kläger bei Rückabwicklung des Geschäftes für die Liegenschaft nur einen Kaufpreis erzielen könnten, der unter dem von ihnen bezahlten Kaufpreis liegt. Dazu mangelt es jedoch an jeglichem Vorbringen der Kläger.Das Berufungsgericht ging von einem von den Beklagten auftragswidrig erstellten Kaufvertragsentwurf mit einem auch die Umsatzsteuer enthaltenden Kaufpreis sowie davon aus, daß die erfolgte Beratung über die Möglichkeit der Käufer, die Vorsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges zu lukrieren, falsch gewesen sei. Die Haftung der beklagten Vertragserrichter kann nur dann bejaht werden, wenn ihr Verhalten den allein geltend gemachten Schaden, d.i. die im Kaufpreis enthaltene Steuer, verursacht hätte. Dieser Schaden kann schon nach dem Vorbringen der Kläger und dem festgestellten Sachverhalt nicht auf den Vertragsentwurf der Beklagten zurückgeführt werden. Die Kläger haben sich nicht darauf berufen, daß sie bei pflichtgemäßem Handeln der Rechtsanwälte, also bei Verfassen eines Kaufvertrages mit einem Kaufpreis von 826.000 S brutto (also inclusive Umsatzsteuer), einen solchen Vertrag auch tatsächlich abschließen hätten können. Festgestellt wurde dazu, daß die Verkäufer nur zum Abschluß mit einem Kaufpreis von 826.000 S zuzüglich Umsatzsteuer bereit waren und den Erstbeklagten angewiesen hatten, einen Kaufvertragsentwurf in dieser Weise zu verfassen. Wohl haben die Verkäufer die Eigentumswohnung über einen Vermittler um den genannten Betrag ohne jeden Bezug auf die Umsatzsteuer angeboten. Es ist auch richtig, daß im Zweifel - wenn also nichts anderes vereinbart wurde - ein solcher Kaufpreis als Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist (SZ 60/50 uva). Daß die Verkäufer an ihr in diesem Sinne aufzufassendes Anbot gebunden gewesen wären und den Kaufvertrag mit dem niedrigeren Kaufpreis auch abschließen hätten müssen, haben die Kläger nicht einmal behauptet und ihre Schadenersatzklage auch nicht auf eine fehlerhafte Beratung der Beklagten in diesem Punkt gestützt. Sie erblicken das schadenskausale Verschulden der Beklagten in der unrichtigen Belehrung darüber, daß die Kläger wegen der geplanten Vermietung der gekauften Wohnung zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Diese Auskunft war jedoch grundsätzlich durchaus richtig. Die von den Verkäufern in Rechnung gestellte und auf die Käufer überwälzte Steuer betrifft Umsatzsteuerbeträge aus Investitionen der Verkäufer am Bauwerk. Die Verkäufer mußten ihren getätigten Vorsteuerabzug wegen der Veräußerung gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 berichtigen. Die der Höhe nach unstrittige Steuerrückzahlung wurde auf die Käufer überwälzt. Sind diese Unternehmer, was bei Vermietung des Kaufobjekts zu bejahen ist, können sie die in der Rechnung ausgewiesene Steuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen. Der ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Paragraph 12, Absatz 14, UStG) und berechtigt zum Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, UStG (Doralt/Ruppe, Grundriß4 römisch eins 336; 1 Ob 503/94). Zwar sind Umsätze von Kleinunternehmern bei im Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht übersteigenden Umsätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG umsatzsteuerbefreit und aus diesem Grund vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Paragraph 12, Absatz 3, UStG), sie haben aber gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UStG die Option, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln zu (Ruppe, UStG 1994, Rz 441 zu Paragraph 6,), es erfolgt dann aber auch die Besteuerung ihrer Umsätze, das sind hier die Mieteinnahmen der Kläger. Für die Kläger bestand somit durchaus die von den Beklagten erläuterte Möglichkeit, die überwälzte Steuer im Wege des Vorsteuerabzuges wieder hereinzubringen. Ein Schaden könnte den Klägern allenfalls dadurch entstehen, daß sie ihre Umsätze nunmehr erstmalig versteuern müssen, sodaß die im Kaufpreis enthaltene Steuer nicht in vollem Umfang im Wege des Vorsteuerabzuges hereingebracht werden kann, die Steuer also nicht zur Gänze einen "Durchläufer" darstellt. Einen solchen Schaden machen die Kläger allerdings nicht geltend. Sie haben dazu keinerlei Sachverhalt vorgebracht, insbesondere auch nicht, daß sie nicht in der Lage wären, die von ihnen gezahlte, den Mietzins betreffende Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen (Paragraph 15, Absatz 2, MRG; WoBl 1991/87). Den behauptungs- und beweispflichtigen Klägern ist somit der Nachweis einer falschen Beratung durch die Beklagten nicht gelungen. Es braucht daher gar nicht mehr geprüft werden, ob sie im Falle einer unrichtigen Beratung tatsächlich berechtigt wären, die Differenz zwischen dem von ihnen angestrebten Kaufpreis und dem tatsächlich vereinbarten und gezahlten Kaufpreis zu verlangen. Dies hätte zur Voraussetzung, daß es bei richtiger Beratung zum Abschluß des Kaufvertrages im Sinne der Kläger gekommen wäre, was - wie ausgeführt - nicht einmal behauptet wurde. Eine unrichtige Beratung des Rechtsanwalts berechtigt nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Eine solche Differenz könnte etwa dadurch entstanden sein, daß die Kläger bei Rückabwicklung des Geschäftes für die Liegenschaft nur einen Kaufpreis erzielen könnten, der unter dem von ihnen bezahlten Kaufpreis liegt. Dazu mangelt es jedoch an jeglichem Vorbringen der Kläger.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.