Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn in ihr unter Berufung auf das Sachverständigengutachten der Versuch unternommen wird, ein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf eine für die Verfehlungen der Beklagten ursächliche psychopathische Anlage und die dadurch bedingten nervösen Beschwerden, also im Hinblick auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine geistige Störung im Sinne des § 50 EheG., zu negieren. Das Berufungsgericht ist von der die Revisionsinstanz bindenden Feststellung ausgegangen, daß die Charakterfehler der Beklagten nicht weit genug vom Durchschnitt abweichen, um einen krankhaften Zustand darzustellen, und daß der Beklagten zugemutet werden kann, die Äußerungen dieser ihrer Charakterfehler unter Kontrolle zu halten. Ist aber der Beklagten eine solche Selbstbeherrschung möglich, dann ist sie von ihr auch zu fordern, und es kommt bei ihr eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit (eine Schuldunfähigkeit) nicht in Betracht (vgl. Volkmar - Antoni, Eherecht, S. 181 f., 189;, Godin, Ehegesetz, 2. Aufl. S. 176, 183 f.). Das Revisionsgericht hatte sich noch die Frage vorzulegen, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit auf seiten der Beklagten so weit vermindert sei, daß ihren Verfehlungen die im § 49 EheG. geforderte Schwere fehle (vgl. Volkmar - Antoni a. a. O. S. 181 f.; Godin a. a. O. S. 176). Auch das ist auf Grund der untergerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Fast jede sehr schwere Eheverfehlung wird zu einem wesentlichen Teil durch einen Charakterfehler bedingt sein, und je schwerer der Charaktermangel ist, um so schwerer ist seine Bekämpfung (wie auch der Sachverständige Dr. S. ausgeführt hat). Um so größer muß aber, soll nicht in Verkennung des Wesens der Ehe als einer sittlichen Gemeinschaft unleidlichen Eigenschaften wie denen der Beklagten in der Ehe ein Freibrief ausgestellt werden, auch die Pflicht zur Bekämpfung solcher unleidlicher, ehezerstörenden Eigenschaften angenommen werden. Es kommt nur darauf an, ob und in welchem Maß diese Bekämpfung möglich ist. Da im vorliegenden Fall ohne irgendwelche Einschränkung festgestellt erscheint, daß der Beklagten die Kontrolle über die Äußerungen ihrer unleidlichen Charakterzüge möglich ist, besteht auch für die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit auf ihrer Seite kein Raum. Der Sachverständige Dr. S. hat durchaus nicht, wie es die Beklagte in ihrer Revision haben möchte, bekundet, daß die Eheverfehlungen der Beklagten nicht die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Charakterfehler seien, sondern die Folgen einer Nervosität, die durch die Bemühungen der Beklagten entstanden sei, ihre unleidlichen Charakterzüge zu bekämpfen. Der genannte Sachverständige hat vielmehr angegeben, daß die Nervosität der Beklagten erst eine Folge des Widerstandes der Umwelt gegen die Unleidlichkeit der Beklagten sei und daß diese Nervosität wegfiele, wenn sich die Umwelt die Unleidlichkeit der Beklagten ohne Widerstand gefallen ließe.Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn in ihr unter Berufung auf das Sachverständigengutachten der Versuch unternommen wird, ein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf eine für die Verfehlungen der Beklagten ursächliche psychopathische Anlage und die dadurch bedingten nervösen Beschwerden, also im Hinblick auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG., zu negieren. Das Berufungsgericht ist von der die Revisionsinstanz bindenden Feststellung ausgegangen, daß die Charakterfehler der Beklagten nicht weit genug vom Durchschnitt abweichen, um einen krankhaften Zustand darzustellen, und daß der Beklagten zugemutet werden kann, die Äußerungen dieser ihrer Charakterfehler unter Kontrolle zu halten. Ist aber der Beklagten eine solche Selbstbeherrschung möglich, dann ist sie von ihr auch zu fordern, und es kommt bei ihr eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit (eine Schuldunfähigkeit) nicht in Betracht vergleiche Volkmar - Antoni, Eherecht, S. 181 f., 189;, Godin, Ehegesetz, 2. Aufl. S. 176, 183 f.). Das Revisionsgericht hatte sich noch die Frage vorzulegen, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit auf seiten der Beklagten so weit vermindert sei, daß ihren Verfehlungen die im Paragraph 49, EheG. geforderte Schwere fehle vergleiche Volkmar - Antoni a. a. O. S. 181 f.; Godin a. a. O. S. 176). Auch das ist auf Grund der untergerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Fast jede sehr schwere Eheverfehlung wird zu einem wesentlichen Teil durch einen Charakterfehler bedingt sein, und je schwerer der Charaktermangel ist, um so schwerer ist seine Bekämpfung (wie auch der Sachverständige Dr. S. ausgeführt hat). Um so größer muß aber, soll nicht in Verkennung des Wesens der Ehe als einer sittlichen Gemeinschaft unleidlichen Eigenschaften wie denen der Beklagten in der Ehe ein Freibrief ausgestellt werden, auch die Pflicht zur Bekämpfung solcher unleidlicher, ehezerstörenden Eigenschaften angenommen werden. Es kommt nur darauf an, ob und in welchem Maß diese Bekämpfung möglich ist. Da im vorliegenden Fall ohne irgendwelche Einschränkung festgestellt erscheint, daß der Beklagten die Kontrolle über die Äußerungen ihrer unleidlichen Charakterzüge möglich ist, besteht auch für die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit auf ihrer Seite kein Raum. Der Sachverständige Dr. S. hat durchaus nicht, wie es die Beklagte in ihrer Revision haben möchte, bekundet, daß die Eheverfehlungen der Beklagten nicht die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Charakterfehler seien, sondern die Folgen einer Nervosität, die durch die Bemühungen der Beklagten entstanden sei, ihre unleidlichen Charakterzüge zu bekämpfen. Der genannte Sachverständige hat vielmehr angegeben, daß die Nervosität der Beklagten erst eine Folge des Widerstandes der Umwelt gegen die Unleidlichkeit der Beklagten sei und daß diese Nervosität wegfiele, wenn sich die Umwelt die Unleidlichkeit der Beklagten ohne Widerstand gefallen ließe.