Entscheidung 6 Ob 133/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Haci B*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang B*****, gegen die beklagte Partei Mehmet Cemil S*****, vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.870,98 EUR, AZ 20 Cg 19/01p des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (11 R 86/03b des Oberlandesgerichts Wien), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. 3. 2003 (ON 31) hat das Erstgericht die vom Kläger verfasste Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Erstgerichts vom 8. 11. 2002 zurückgewiesen, weil sie trotz des Verbesserungsversuches vom Sachwalter des Beklagten nicht unterfertigt wurde. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten mit Beschluss vom 10. 6. 2003 (ON 35) zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Sachwalter habe klargestellt, dass er keine Berufung gegen das Urteil erheben werde. Der Kläger gehe trotz Belehrung davon aus, es bedürfe keiner Genehmigung seiner Prozesshandlungen durch den Sachwalter, weshalb sich ein weiteres Verbesserungsverfahren erübrige.
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger abermals erkennbar ein Rechtsmittel (außerordentliches Revisionsrekurs).
Mit Beschluss vom 21. 11. 2003 (ON 40) wies das Erstgericht dieses Rechtsmittel zurück, weil eine Unterfertigung durch den Sachwalter trotz Einräumung einer solchen Möglichkeit unterblieben sei.
Rechtliche Beurteilung
Am 3. 5. 2004 verfügte das Erstgericht - einem mündlichen Antrag des Klägers entsprechend - die Vorlage des "Rekurses" an das Oberlandesgericht Wien. Dieses leitete den Akt zwecks Erledigung des Rechtsmittels formlos an den Obersten Gerichtshof weiter. Dem Obersten Gerichtshof ist es jedoch verwehrt, über ein bereits vom Erstgericht zurückgewiesenes Rechtsmittel zu entscheiden. Noch nicht erledigte Rechtsmittel befinden sich nicht im Akt. Weder vom Obersten Gerichtshof, dem der Akt vom Erstgericht über ein Rechtsmittel auch nicht vorgelegt wurde, noch vom Rekursgericht ist in diesem Verfahren (derzeit) eine Entscheidung zu treffen.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E73913
6Ob133.04h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00133.04H.0624.000
Dokumentnummer
JJT_20040624_OGH0002_0060OB00133_04H0000_000