Begründung:
Der Kläger begehrt - gestützt auf § 1330 ABGB - die Unterlassung ehrverletzender Äußerungen. Das Erstgericht gab seinem Sicherungsantrag nach Einholung einer schriftlichen Äußerung des Beklagten statt. Dagegen erhob der Beklagte einen Widerspruch, den das Erstgericht mit Beschluss vom 7. 3. 2005 zurückwies. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Beklagten die Zurückweisung des Widerspruchs und trug mit dem zweiten Teil seiner Entscheidung (lit b der Rekursentscheidung) dem Erstgericht auf, den „Widerspruch des Beklagten ON 7 als Rekurs gegen die einstweilige Verfügung zu behandeln". Es sprach zu diesem Punkt aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und das der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Der Kläger begehrt - gestützt auf Paragraph 1330, ABGB - die Unterlassung ehrverletzender Äußerungen. Das Erstgericht gab seinem Sicherungsantrag nach Einholung einer schriftlichen Äußerung des Beklagten statt. Dagegen erhob der Beklagte einen Widerspruch, den das Erstgericht mit Beschluss vom 7. 3. 2005 zurückwies. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Beklagten die Zurückweisung des Widerspruchs und trug mit dem zweiten Teil seiner Entscheidung (Litera b, der Rekursentscheidung) dem Erstgericht auf, den „Widerspruch des Beklagten ON 7 als Rekurs gegen die einstweilige Verfügung zu behandeln". Es sprach zu diesem Punkt aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und das der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Zur Umdeutung des Widerspruchs in einen Rekurs führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch des Beklagten eine Prozesshandlung darstelle, die erforderlichenfalls der Auslegung bedürfe. Angesichts der Bezeichnung des Schriftsatzes durch den anwaltlich vertretenen Beklagten als „Widerspruch", des Fehlens der Angabe des angerufenen Rekursgerichtes und eines gesonderten Rekursantrages, aber auch wegen des Umstandes, das Rekursgründe auch im Widerspruch geltend gemacht werden können, führe die objektive Auslegung dazu, dass der Beklagte einen Widerspruch erheben habe wollen. Der Widerspruch sei aber, weil der Beklagte im Verfahren erster Instanz vernommen worden sei, unzulässig. Dort wo die Auslegungen der Prozesserklärung versage, könnten unwirksame bzw unzulässige Prozesserklärungen umgedeutet werden, damit der Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung verwirklicht werde. Gemäß § 84 Abs 2 ZPO schade die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar sei. Infolge des vorliegenden Eventualantrags samt Begründung sei der Schriftsatz in einen Rekurs umzudeuten. Der „Widerspruch" enthalte als Rechtsrüge anzusehende Ausführungen. Das Fehlen eines Rekursantrages sei unerheblich. Vor Vorlage des Aktes zur Rekursentscheidung müsse das Erstgericht noch ein ergänzendes Verbesserungsverfahren durchführen. Das Rekursverfahren sei zweiseitig. Die Gleichschrift des Schriftsatzes ON 7 „gemäß § 112 ZPO direkt" an den Klagevertreter reiche für das Auslösen der Notfrist für die allfällige Rekursbeantwortung nicht aus. Hinsichtlich des einfach eingebrachten Rechtsmittels habe das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren zur Vorlage einer Gleichschrift einzuleiten und dann diese Gleichschrift an den Klagevertreter zuzustellen. Das Rekursgericht habe keine oberstgerichtliche Entscheidung zur Umdeutung eines Widerspruchs in einen Rekurs auffinden können. In der deutschen Judikatur werde dazu eine zurückhaltende Haltung eingenommen. Es liege eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vor.Zur Umdeutung des Widerspruchs in einen Rekurs führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch des Beklagten eine Prozesshandlung darstelle, die erforderlichenfalls der Auslegung bedürfe. Angesichts der Bezeichnung des Schriftsatzes durch den anwaltlich vertretenen Beklagten als „Widerspruch", des Fehlens der Angabe des angerufenen Rekursgerichtes und eines gesonderten Rekursantrages, aber auch wegen des Umstandes, das Rekursgründe auch im Widerspruch geltend gemacht werden können, führe die objektive Auslegung dazu, dass der Beklagte einen Widerspruch erheben habe wollen. Der Widerspruch sei aber, weil der Beklagte im Verfahren erster Instanz vernommen worden sei, unzulässig. Dort wo die Auslegungen der Prozesserklärung versage, könnten unwirksame bzw unzulässige Prozesserklärungen umgedeutet werden, damit der Grundsatz des Vorrangs der Sacherledigung verwirklicht werde. Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO schade die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar sei. Infolge des vorliegenden Eventualantrags samt Begründung sei der Schriftsatz in einen Rekurs umzudeuten. Der „Widerspruch" enthalte als Rechtsrüge anzusehende Ausführungen. Das Fehlen eines Rekursantrages sei unerheblich. Vor Vorlage des Aktes zur Rekursentscheidung müsse das Erstgericht noch ein ergänzendes Verbesserungsverfahren durchführen. Das Rekursverfahren sei zweiseitig. Die Gleichschrift des Schriftsatzes ON 7 „gemäß Paragraph 112, ZPO direkt" an den Klagevertreter reiche für das Auslösen der Notfrist für die allfällige Rekursbeantwortung nicht aus. Hinsichtlich des einfach eingebrachten Rechtsmittels habe das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren zur Vorlage einer Gleichschrift einzuleiten und dann diese Gleichschrift an den Klagevertreter zuzustellen. Das Rekursgericht habe keine oberstgerichtliche Entscheidung zur Umdeutung eines Widerspruchs in einen Rekurs auffinden können. In der deutschen Judikatur werde dazu eine zurückhaltende Haltung eingenommen. Es liege eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Rekurs des Beklagten zur Gänze nicht Folge gegeben werde, erkennbar also, dass der Auftrag an das Erstgericht ersatzlos behoben werde.
Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist ebenso unzulässig wie die Revisionsrekursbeantwortung.