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Entscheidung 6 Ob 133/18d×

Entscheidung 6 Ob 133/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016134 Rechtssatz 23.11.1965Zivilrecht
Die Rechnung ist ebenso wie die Quittung eine Beweisurkunde, die nicht den Irrtumsregeln unterliegt, die nur für Rechtsgeschäfte gelten. Der Verkäufer ist daher trotz der fehlerhaften Rechnung nicht gehindert, den vereinbarten Kaufpreis zu fordern.
RS0020989 Rechtssatz 27.03.1990Zivilrecht
Für den Auflösungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB genügt objektiver Verzug. Ob den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist nur im Falle zeitgerechter nachträglicher Tilgung des Zinsrückstandes von Bedeutung.
RS0021197 Rechtssatz 20.07.1978Zivilrecht
Die Mahnung muss zwar nicht in einer bestimmten Form erfolgen, insbesondere ist Schriftlichkeit nicht erforderlich, doch muss dem Schuldner der Ernst seiner Lage dadurch ins Bewusstsein gerufen werden, dass der Bestandgeber zu erkennen gibt, dass er eine we …
RS0038058 Rechtssatz 16.09.1993Zivilrecht
Steht das Ausmaß des zu leistenden Entgelts nicht von Anfang an fest oder ist für den Zahlungspflichtigen nicht leicht zu ermitteln, wird der Entgeltanspruch fällig, sobald der Berechtigte binnen angemessener Frist Rechnung legt.
RS0038673 Rechtssatz 17.10.1956Zivilrecht
Die Parteien können vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent.
RS0121557 Rechtssatz 09.11.2006Zivilrecht
Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchf …