Entscheidung 6 Ob 133/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI Dr. S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Mai 2019, GZ 2 R 25/19k-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 23. April 2019, GZ 1 Nc 42/19w-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sprachen über einen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Da gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, war die gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete Eingabe, die als Revisionsrekurs zu werten ist, zurückzuweisen.Die Beschlüsse der Vorinstanzen sprachen über einen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Da gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, war die gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete Eingabe, die als Revisionsrekurs zu werten ist, zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00133.19F.0724.000
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
JJT_20190724_OGH0002_0060OB00133_19F0000_000