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Entscheidung 6 Ob 134/04f×

Entscheidung 6 Ob 134/04f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob134/04f

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Florian B*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Barbara B*****, wegen Unterhaltsfestsetzung, aus Anlass des "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Ing. Christian B*****, vertreten durch Pascher & Schostal, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 26. Februar 2004, GZ 20 32/04b-27, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 27. Jänner 2004, GZ 1 P 1588/95a-22, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater hat sich mit gerichtlichem Vergleich zu einem Unterhaltsbeitrag von 2.400 S monatlich für seinen Sohn Florian verpflichtet. Mit dem am 5. 12. 2003 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte das Kind, den Unterhaltsbeitrag für die Monate Jänner bis Juni 2001 und Dezember 2001 mit 400 EUR monatlich und für das Jahr 2002 mit 420 EUR monatlich festzusetzen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss teilweise statt. Es erhöhte den Unterhaltsbeitrag für die Monate Jänner bis Juni 2001 und für den Dezember 2001 um 198,51 EUR monatlich und für das Jahr 2002 um 203,52 EUR monatlich. Das Mehrbegehren wies es ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen nur in seinem stattgebenden Teil angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen (der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, beträgt 3.831,81 EUR) kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (6 Ob 78/04w uva).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 78/04w ua).

Anmerkung

E73821 6Ob134.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00134.04F.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20040624_OGH0002_0060OB00134_04F0000_000