Der Revision kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Es wird mit Recht gerügt, daß die Untergerichte eine unheilbare Zerrüttung der Ehe verneint haben. Das Wesen einer Zerrüttung der Ehe liegt darin, daß die geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die sittlichen Grundlagen der Ehe objektiv und wenigstens auf einer Seite auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben (vgl Schwind in Klang, Komm 2. Auflg 1. Bd S 764). Es ist daher eine Zerrüttung der Ehe auch dann schon gegeben, wenn ein Gattenteil an der Ehe festhält, der andere aber jede eheliche Bindung und Gesinnung verloren hat, bzw diese in ihm zerstört wurden (5 Ob 294/58 vom 24. 9. 1958, EvBl 1959, Nr 34).Es wird mit Recht gerügt, daß die Untergerichte eine unheilbare Zerrüttung der Ehe verneint haben. Das Wesen einer Zerrüttung der Ehe liegt darin, daß die geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die sittlichen Grundlagen der Ehe objektiv und wenigstens auf einer Seite auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben vergleiche Schwind in Klang, Komm 2. Auflg 1. Bd S 764). Es ist daher eine Zerrüttung der Ehe auch dann schon gegeben, wenn ein Gattenteil an der Ehe festhält, der andere aber jede eheliche Bindung und Gesinnung verloren hat, bzw diese in ihm zerstört wurden (5 Ob 294/58 vom 24. 9. 1958, EvBl 1959, Nr 34).
Unheilbar ist eine Zerrüttung der Ehe dann, wenn nach menschlichem Ermessen nicht mehr damit zu rechnen ist, daß die Ehegatten wieder eine wirkliche eheliche Gemeinschaft aufnehmen werden, wobei allerdings Überempfindlichkeit und trotzige Unnachgiebigkeit nicht genügen, um eine unheilbare Zerrüttung der Ehe annehmen zu können (Schwind Eherecht S 191 oben). Es läßt sich überhaupt die Zerrüttung einer Ehe erst nach einer gewissen Zeit feststellen, weil erst dann feststeht, ob nicht eine zunächst noch so schwer erscheinende Erschütterung der ehelichen Gemeinschaft doch noch überwunden wird. Erst wenn sich die heilende Kraft der Zeit als unwirksam erwiesen hat, kann von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesprochen werden. Aus diesem Grunde können auch für die Lösung der Frage, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt, noch die Ereignisse während des Scheidungsstreites herangezogen werden (Schwind aaO S 764, 765). Ob nun im vorliegenden Rechtsstreit keine derartige unheilbare Zerrüttung vorliegt oder nicht, wird erst dann beurteilt werden können, wenn entsprechende Feststellungen darüber vorliegen wieweit die im Zuge dieses Rechtsstreites von der Beklagten bzw deren Vertreter abgegebenen Erklärungen bezüglich der Bereitschaft zur Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ernst gemeint sind oder nicht. Es brachte nämlich der Beklagtenvertreter in der Verhandlungstagsatzung vom 17. 2. 1961 ON 8, S 31 vor, daß die Beklagte jederzeit bereit sei, zum Kläger zurückzukehren, sobald dieser ihr eine selbständige Wohnung bieten könne, nachdem sie nun aus dem "Klagsvorbringen" entnehmen habe müssen, daß der Kläger nicht mehr damit einverstanden sei, daß sie in P***** wohne. Die Beklagte sagte ferner in ihrer Parteienaussage vom 17. 4. 1961 aus, daß sie dafür halte, daß die Ehe nicht unheilbar zerrüttet sei, sie vielmehr glaube, daß sie schon wieder zusammenkommen könnten, wenn jeder Teil sich bemühen wolle. Es wird zu prüfen sein, ob bei der Beklagten tatsächlich noch ein echter Ehewille vorhanden ist und ob ihre Weigerung, dem Kläger in seinen Wohnsitz zu folgen, stichhältig ist (vgl hiezu etwa ÖRiZtg 1959, S 53).Unheilbar ist eine Zerrüttung der Ehe dann, wenn nach menschlichem Ermessen nicht mehr damit zu rechnen ist, daß die Ehegatten wieder eine wirkliche eheliche Gemeinschaft aufnehmen werden, wobei allerdings Überempfindlichkeit und trotzige Unnachgiebigkeit nicht genügen, um eine unheilbare Zerrüttung der Ehe annehmen zu können (Schwind Eherecht S 191 oben). Es läßt sich überhaupt die Zerrüttung einer Ehe erst nach einer gewissen Zeit feststellen, weil erst dann feststeht, ob nicht eine zunächst noch so schwer erscheinende Erschütterung der ehelichen Gemeinschaft doch noch überwunden wird. Erst wenn sich die heilende Kraft der Zeit als unwirksam erwiesen hat, kann von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesprochen werden. Aus diesem Grunde können auch für die Lösung der Frage, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt, noch die Ereignisse während des Scheidungsstreites herangezogen werden (Schwind aaO S 764, 765). Ob nun im vorliegenden Rechtsstreit keine derartige unheilbare Zerrüttung vorliegt oder nicht, wird erst dann beurteilt werden können, wenn entsprechende Feststellungen darüber vorliegen wieweit die im Zuge dieses Rechtsstreites von der Beklagten bzw deren Vertreter abgegebenen Erklärungen bezüglich der Bereitschaft zur Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ernst gemeint sind oder nicht. Es brachte nämlich der Beklagtenvertreter in der Verhandlungstagsatzung vom 17. 2. 1961 ON 8, S 31 vor, daß die Beklagte jederzeit bereit sei, zum Kläger zurückzukehren, sobald dieser ihr eine selbständige Wohnung bieten könne, nachdem sie nun aus dem "Klagsvorbringen" entnehmen habe müssen, daß der Kläger nicht mehr damit einverstanden sei, daß sie in P***** wohne. Die Beklagte sagte ferner in ihrer Parteienaussage vom 17. 4. 1961 aus, daß sie dafür halte, daß die Ehe nicht unheilbar zerrüttet sei, sie vielmehr glaube, daß sie schon wieder zusammenkommen könnten, wenn jeder Teil sich bemühen wolle. Es wird zu prüfen sein, ob bei der Beklagten tatsächlich noch ein echter Ehewille vorhanden ist und ob ihre Weigerung, dem Kläger in seinen Wohnsitz zu folgen, stichhältig ist vergleiche hiezu etwa ÖRiZtg 1959, S 53).
Ebenso wird aber die Ernsthaftigkeit der Angaben des Klägers in seiner Parteienaussage zu prüfen sein, wonach er sich nicht mehr in der Lage sehe, mit der Beklagten, von der nicht zu erwarten sei, daß sie sich ändere, zusammenzuleben. Diese Erklärung nimmt in keiner Weise darauf Bezug, daß im Laufe des Scheidungsstreites von der Beklagten Zwillinge zur Welt gebracht wurden, sohin ein Ereignis eingetreten ist, das gemeiniglich die Ehegatten enger aneinander bindet, daß die Beklagte nach ihren Angaben ihre Gesinnung geändert und nunmehr zum Zusammenleben mit dem Kläger in Österreich bereit ist, daß die Ehe bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erst 8 1/2 Monate bestanden hat, daß während dieser Zeit die Eheleute nur rund 4 Monate gemeinsam lebten und wirtschafteten, weshalb Schwierigkeiten im Aneinandergewöhnen verständlich sind und von verständigen Eheleuten auch nicht überbewertet werden. Es wäre daher möglich und denkbar, daß im Falle, als der Kläger nicht ausreichend die von ihm empfundene Zerrüttung der Ehe aufzuklären vermag, diese auf seiner Seite nur auf Überempfindlichkeit und trotziger Unnachgiebigkeit beruht, was aber für die Annahme einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht genügen würde.
In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß zwischen dem Schluß der Verhandlung in erster Instanz (17. 4. 1961) und der Urteilsfällung (26. 11. 1962) mehr als 1 1/2 Jahre verstrichen sind, während welchem Zeitraum entweder die Zeit eine heilende Wirkung auf die Erschütterung der Ehe ausgeübt haben kann oder die Entfremdung zwischen den Ehegatten größer geworden sein kann.
Es wird aber auch der weitere Verlauf der Ehe zu erforschen und in diesem Zusammenhang die Beklagte wegen allfälliger Stellung eines Mitschuldantrages zu belehren sein.
Sollte sich eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ergeben, dann muß diese durch schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen des beklagten Gattenteiles herbeigeführt worden sein. Um nun aber beurteilen zu können, ob schwere Eheverfehlungen vorliegen, ist es notwendig, daß genauere Feststellungen darüber getroffen werden, aus welchen Gründen es zu dem vom Erstgericht festgestellten Verhalten der Streitteile zueinander gekommen ist, in welchem zeitlichen Ablauf die einander zugefügten Lieblosigkeiten und Kränkungen stehen, von welcher Seite erstmalig ein solcher Tatbestand gesetzt wurde, und wie darauf der andere Teil reagiert hat, wann erstmals die Beklagte die Mitteilung von ihrer Schwangerschaft gemacht und wie sich die Schwangerschaft auf das körperliche und geistige Empfinden der Beklagten ausgewirkt hat. Es wird auch eingehender der Inhalt der Unterredung zwischen den Streitteilen zu klären sein, die nach der am 6. 3. 1960 erfolgten Rückkehr der Beklagten nach H***** stattgefunden hat und bei welcher sie meinte, ob es nicht besser sei, wenn sie nach P***** gehe; sie gehe voraus, der Kläger könne sich dann eine Stelle in P***** suchen und nachkommen.
Es ist überhaupt der gesamte Verlauf der Ehe viel genauer zu erforschen, als dies bisher geschehen ist.
Sicherlich fällt der Umstand, daß die Beklagte gegen den schließlich erklärten Willen des Klägers den gemeinsamen Wohnsitz verlassen hat und unter Mitnahme ihrer Fahrnisse nach P***** übersiedelt ist, sehr ins Gewicht, und kann eine gewisse Entschuldigung nur in dem durch die Schwangerschaft bedingten Zustand der Beklagten und der anfänglich erteilten Zustimmung zur Übersiedlung durch den Kläger finden.
Soweit in der Revision unter Zitierung von Schwind die Auffassung vertreten wird, daß zur Rechtfertigung eines ehewidrigen Verhaltens geradezu ein Schuldausschließungsgrund vorliegen müsse, so ist dem entgegen zu halten, daß es im vorliegenden Falle nicht darum geht, daß infolge der Schwangerschaft der Beklagten auf ihrer Seite ein Schuldausschließungsgrund vorliegt, sondern darum, daß infolge der Schwangerschaft das Verhalten der Beklagten eine gewisse mildere Beurteilung erfährt (1 Ob 125/57 vom 6. 3. 1957).
Es fehlen schließlich auch Feststellungen darüber, wie jeder der Streitteile jedes einzelne und das gesamte vom anderen Gattenteil ihm gegenüber gesetzte ehewidrige Verhalten empfunden hat, denn es ist eine Eheverfehlung nur dann eine schwere, wenn dadurch dem anderen Gatten eine von ihm als solche empfundene schwere Kränkung, ein wirklicher Schmerz zugefügt wurde (Schwind Eherecht S 193, Punkt II 5 und Schwind in Klang Komm 2. Auflg 1. Band, S 783 ff Punkt V). Erst wenn dies alles ergänzend festgestellt wurde, wird beurteilt werden können, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt, ob und von welchem der Streitteile schwere Eheverfehlungen begangen wurden und ob ein Zusammenhang zwischen den Eheverfehlungen des einen Gattenteiles mit jenen des anderen besteht (§ 49, 2. Satz EheG). Da die Urteile der Untergerichte ausreichende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht enthalten, liegen Feststellungsmängel vor, weshalb in Stattgebung der den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend machenden Revision, die Urteile der Untergerichte aufzuheben waren und die Rechtssache zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen war.Es fehlen schließlich auch Feststellungen darüber, wie jeder der Streitteile jedes einzelne und das gesamte vom anderen Gattenteil ihm gegenüber gesetzte ehewidrige Verhalten empfunden hat, denn es ist eine Eheverfehlung nur dann eine schwere, wenn dadurch dem anderen Gatten eine von ihm als solche empfundene schwere Kränkung, ein wirklicher Schmerz zugefügt wurde (Schwind Eherecht S 193, Punkt römisch zwei 5 und Schwind in Klang Komm 2. Auflg 1. Band, S 783 ff Punkt römisch fünf). Erst wenn dies alles ergänzend festgestellt wurde, wird beurteilt werden können, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt, ob und von welchem der Streitteile schwere Eheverfehlungen begangen wurden und ob ein Zusammenhang zwischen den Eheverfehlungen des einen Gattenteiles mit jenen des anderen besteht (Paragraph 49, 2, Satz EheG). Da die Urteile der Untergerichte ausreichende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht enthalten, liegen Feststellungsmängel vor, weshalb in Stattgebung der den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend machenden Revision, die Urteile der Untergerichte aufzuheben waren und die Rechtssache zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.