Entscheidung 6 Ob 134/98v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mustafa E*****, vertreten durch Mag.Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Enver D*****, 2. Harun D*****, beide vertreten durch Dr.Andreas Kastinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 400.000,-- S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.März 1998, GZ 14 R 239/97p-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Kläger hat dem Erstbeklagten und einem Dritten ein in der Wiener Moschee situiertes Unternehmen (Lebensmittelgeschäft und Speiselokal) um 400.000 S verkauft. Es wurde ein Scheinvertrag über eine Darlehensschuld der Käufer in der Höhe des Kaufpreises gefertigt. Der Zweitbeklagte trat der Schuld bei.
Der Kläger stützte seine Klage zunächst auf ein gewährtes Darlehen, im Zuge des Prozesses dann auf eine "Investitionsablöse bzw Kaufpreis für ein Geschäftslokal" (S 1 zu ON 20).
Nach den (die Parteibehauptungen teilweise überschießenden) Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Vertrag über den Unternehmenskauf unter der Bedingung abgeschlossen, daß der Kläger den Käufern die Behördenwege zur Erlangung der Arbeitsbewilligung, der Gewerbeberechtigung und eines Kredits zur Aufbringung des Kaufpreises erledigt. Dies habe der Kläger nicht gemacht. Der Erstbeklagte habe die Schlüssel zurückgegeben. Dies habe der Kläger akzeptiert und dann selbst das Unternehmen weitergeführt.
Das Berufungsgericht ging von einem durch berechtigten Vertragsrücktritt aufgehobenen Vertrag aus.
Rechtliche Beurteilung
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision releviert der Kläger eine widersprüchliche oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob nach Aufhebung des Vertrages Schadenersatz verlangt werden kann (dafür JBl 1979, 203; dagegen EvBl 1988/93; vgl Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1a zu § 932 mwN). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil der Kläger keinen Schadenersatz geltend macht, sondern den nach der Aufhebung des Vertrags nicht mehr bestehenden Erfüllungsanspruch (Zahlung des Kaufpreises).Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision releviert der Kläger eine widersprüchliche oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob nach Aufhebung des Vertrages Schadenersatz verlangt werden kann (dafür JBl 1979, 203; dagegen EvBl 1988/93; vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1a zu Paragraph 932, mwN). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil der Kläger keinen Schadenersatz geltend macht, sondern den nach der Aufhebung des Vertrags nicht mehr bestehenden Erfüllungsanspruch (Zahlung des Kaufpreises).
In den Revisionsausführungen wird noch releviert, daß der Erstbeklagte den Bedingungseintritt (Erlangung der Gewerbeberechtigung usw) vereitelt habe. Diese Revisionsausführungen scheitern am fehlenden Parteivorbringen im Verfahren erster Instanz. Sie unterliegen dem Neuerungsverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00134.98V.0527.000
Dokumentnummer
JJT_19980527_OGH0002_0060OB00134_98V0000_000