1. Nach Art 3 lit a und b HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch ein Sorgerecht verletzt wird und "dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte". Diese beiden Voraussetzungen (Sorgerecht und tatsächliche Ausübung desselben) müssen kumulativ vorliegen (8 Ob 368/97v). Dies wurde auch in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 35/97s = SZ 70/27 ausgesprochen. Auch wenn dort der Sachverhalt insofern anders lag, als die Mutter die alleinige Obsorgeberechtigung hatte, ändert sich an dem dort ebenfalls hervorgehobenen Umstand nichts, dass es nach dem klaren Wortlaut des HKÜ auch auf die tatsächliche Ausübung des angeblich verletzten Sorgerechts (hier des Mitobsorgerechts des Vaters nach deutschem Recht) ankommt.1. Nach Artikel 3, Litera a, und b HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch ein Sorgerecht verletzt wird und "dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte". Diese beiden Voraussetzungen (Sorgerecht und tatsächliche Ausübung desselben) müssen kumulativ vorliegen (8 Ob 368/97v). Dies wurde auch in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 35/97s = SZ 70/27 ausgesprochen. Auch wenn dort der Sachverhalt insofern anders lag, als die Mutter die alleinige Obsorgeberechtigung hatte, ändert sich an dem dort ebenfalls hervorgehobenen Umstand nichts, dass es nach dem klaren Wortlaut des HKÜ auch auf die tatsächliche Ausübung des angeblich verletzten Sorgerechts (hier des Mitobsorgerechts des Vaters nach deutschem Recht) ankommt.
2. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ist nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, die Bejahung eines Rückführungshindernisses nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ wegen der Gefahr eines seelischen Schadens des Kindes nicht zu beanstanden. Schon wegen dieser Bindung an den festgestellten Sachverhalt bedarf es nicht der vom Rekurswerber angestrebten Auseinandersetzung mit deutscher Judikatur zum Nachweis dafür, dass die mit einem neuerlichen Aufenthaltswechsels im Allgemeinen verbundene Belastung des Kindes für sich allein kein Rückführungshindernis bilde. Die Gefahr eines seelischen Schadens wurde hier ausdrücklich festgestellt. Im Übrigen hängt die Frage, ob die Rückführung des Kindes mit einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, von den Umständen des Einzelfalls ab, ohne dass für andere Fälle präjudizielle Rechtsgrundsätze formuliert werden könnten (vgl 6 Ob 294/99z).2. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ist nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, die Bejahung eines Rückführungshindernisses nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ wegen der Gefahr eines seelischen Schadens des Kindes nicht zu beanstanden. Schon wegen dieser Bindung an den festgestellten Sachverhalt bedarf es nicht der vom Rekurswerber angestrebten Auseinandersetzung mit deutscher Judikatur zum Nachweis dafür, dass die mit einem neuerlichen Aufenthaltswechsels im Allgemeinen verbundene Belastung des Kindes für sich allein kein Rückführungshindernis bilde. Die Gefahr eines seelischen Schadens wurde hier ausdrücklich festgestellt. Im Übrigen hängt die Frage, ob die Rückführung des Kindes mit einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, von den Umständen des Einzelfalls ab, ohne dass für andere Fälle präjudizielle Rechtsgrundsätze formuliert werden könnten vergleiche 6 Ob 294/99z).
3. Zu der gerügten Unterlassung einer mündlichen Rekursverhandlung ist dem Rekurswerber nur zu erwidern, dass es im außerstreitigen Verfahren genügt, dass den Parteien das rechtliche Gehör durch die Einräumung von schriftlichen Äußerungen eingeräumt wird (RIS-Justiz RS0003696) und dass eine öffentliche Verhandlung nicht zwingend angeordnet ist (8 Ob 368/97v).
4. Die mangelnde Bestellung eines Vertreters für den Vater im Sinne des § 5 Abs 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung des Kindesentführungsübereinkommens, BGBl 1988/513, wurde über Verfahrensrüge des Vaters vom Rekursgericht behandelt, das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint. Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel erster Instanz können auch im außerstreitigen Verfahren nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RS0007232).4. Die mangelnde Bestellung eines Vertreters für den Vater im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur Durchführung des Kindesentführungsübereinkommens, BGBl 1988/513, wurde über Verfahrensrüge des Vaters vom Rekursgericht behandelt, das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint. Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel erster Instanz können auch im außerstreitigen Verfahren nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RS0007232).