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Entscheidung 6 Ob 135/98s×

Entscheidung 6 Ob 135/98s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob135/98s

Entscheidungsdatum

27.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit W*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Renate Wimmer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Konrad W*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Februar 1998, GZ 45 R 1019/97d-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 4.5.1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Donaustadt zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte der Klägerin zusätzlich zur bisher erhaltenen Unterhaltsleistung von 2.900 S monatlich einen weiteren Unterhalt von monatlich 870 S ab 1.1.1994 zugesprochen. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß die Revision nicht zulässig sei.

Nach Artikel römisch 31 , Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 500, 502, 505 bis 508 a ZPO in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier vorliegenden Voraussetzungen - kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach Paragraph 502, Absatz eins, die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Beklagte wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.

Anmerkung

E50530 06A01358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00135.98S.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_0060OB00135_98S0000_000