Entscheidung 6 Ob 136/03y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.07.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger und Mag. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Rudolf W*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen 12.793,40 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. März 2003, GZ 3 R 48/03d-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. Dezember 2002, GZ 2 Cg 22/02v-16, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung und die in diesen Fällen vorzunehmende Beweislastverteilung richtig dargestellt und in einer vertretbaren Weise auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach dem Beklagten eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht vorzuwerfen sei, weil nur jene Maßnahmen gesetzt werden müssten, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden könnten, ist nicht zu beanstanden. Auf die weitere vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG anzusehen ist und der Beklagte aus diesen Gründen nur für Vorsatz haftet, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung und die in diesen Fällen vorzunehmende Beweislastverteilung richtig dargestellt und in einer vertretbaren Weise auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach dem Beklagten eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht vorzuwerfen sei, weil nur jene Maßnahmen gesetzt werden müssten, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden könnten, ist nicht zu beanstanden. Auf die weitere vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als betriebliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG anzusehen ist und der Beklagte aus diesen Gründen nur für Vorsatz haftet, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.
Anmerkung
E70255
6Ob136.03y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00136.03Y.0710.000
Dokumentnummer
JJT_20030710_OGH0002_0060OB00136_03Y0000_000