Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Kläger macht erstmals in der Revision geltend, der Beklagte hafte ihm als (Mit-)Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die der Überlassung von Kunst- und Kulturgegenständen zugrundeliegende Vereinbarung sei als Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, allenfalls als Vertrag sui generis mit Inhalten eines Gesellschaftsvertrags und eines Leihvertrags zu verstehen. Er entfernt sich damit von seinem bisherigem Vorbringen, worin er ausdrücklich auf die dem Beklagten "zur Verfügung gestellten Leihgegenstände" Bezug genommenen und Schadenersatz wegen Beschädigung einer der "Leihgaben" begehrt hatte. Die Ausführungen in der Klage, er habe die Ausstellung erdacht, geplant und wissenschaftlich betreut, lassen weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit den als "Leihgaben" bezeichneten Ausstellungsstücken erkennen, dass der gegen die Beklagte erhobene Anspruch auch auf das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses gestützt wird. Auf die nun in der Revision aufgeworfenen Fragen der Haftung eines Mitgesellschafters für aufgetretene Beschädigungen an einer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergebenen geliehenen Sache ist daher nicht einzugehen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 461 Rz 4).Der Kläger macht erstmals in der Revision geltend, der Beklagte hafte ihm als (Mit-)Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die der Überlassung von Kunst- und Kulturgegenständen zugrundeliegende Vereinbarung sei als Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, allenfalls als Vertrag sui generis mit Inhalten eines Gesellschaftsvertrags und eines Leihvertrags zu verstehen. Er entfernt sich damit von seinem bisherigem Vorbringen, worin er ausdrücklich auf die dem Beklagten "zur Verfügung gestellten Leihgegenstände" Bezug genommenen und Schadenersatz wegen Beschädigung einer der "Leihgaben" begehrt hatte. Die Ausführungen in der Klage, er habe die Ausstellung erdacht, geplant und wissenschaftlich betreut, lassen weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit den als "Leihgaben" bezeichneten Ausstellungsstücken erkennen, dass der gegen die Beklagte erhobene Anspruch auch auf das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses gestützt wird. Auf die nun in der Revision aufgeworfenen Fragen der Haftung eines Mitgesellschafters für aufgetretene Beschädigungen an einer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergebenen geliehenen Sache ist daher nicht einzugehen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 461, Rz 4).
Dass der aus dem Leihvertrag abgeleitete Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung der geliehenen Sache zufolge ungenützen Verstreichens der 30 Tagefrist des § 982 ABGB erloschen ist, bestreitet auch der Revisionswerber nicht. Er meint aber, die Beklagte habe für ihre untüchtigen und unkundigen Helfer auch ex delicto einzustehen und die im Eigentum des Klägers eingetretenen Schäden zu ersetzen. Schon einmaliges Versagen des Gehilfen führe zur habituellen Untüchtigkeit, wobei das Verschulden im vorliegenden Fall darin liege, dass die Gehilfen der Beklagten weder den Kläger noch einen anderen Sachkundigen für die heikle Abnahme und Aufrollprozedur beigezogen, sondern das Ausstellungsstück wie einen Wandteppich behandelt hätten. Dieses Vorbringen, wie auch die weiteren Ausführungen der Revision zur Erfüllungsgehilfenhaftung machen deutlich, dass - geht man vom vorliegenden Sachverhalt aus - kein Ansatzpunkt für eine Haftung des Beklagten aus deliktischem Verhalten gefunden werden kann. Eine Haftung nach § 1315 ABGB scheidet schon wegen des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen aus, zu dessen Erfüllung der Beklagte die den Schaden verursachenden Gehilfen verwendet hatte; auch von einer zufälligen Beschädigung im Sinn des § 1311 ABGB kann im hier gegebenen Zusammenhang keine Rede sein. Der Umstand, dass der Verleiher selbst auch Eigentümer der verliehenen Sache ist, ändert daran nichts. Der Beklagte hat dem Verleiher und Eigentümer der beschädigten Sache für den durch das Fehlverhalten ihrer Gehilfen bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten (zu denen auch die Rückstellung der geliehenen Sache gehört) aufgetretenen Schaden einzustehen. Die Geltendmachung der durch Verschulden ihrer Gehilfen bei der Vertragserfüllung eingetretenen Beschädigung unterliegt jedoch der Ausschlussfrist des § 982 ABGB. Der Revisionswerber macht schließlich noch geltend, der Beklagte wäre vertraglich verpflichtet gewesen, die Leihgabe zu versichern, er sei daher dem Kläger für den aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Schon in erster Instanz hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem in seinem Vermögen eingetretenen Schaden auf die fehlende Versicherung hingewiesen. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist wohl zu entnehmen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Leihgaben zu versichern, dass er dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist. Welche weitere Folgen sich aus dem vertragswidrig unterlassenen Versicherungsabschluss ergeben und ob durch den Abschluss einer Versicherung der im Vermögen des Klägers eingetretene Schade gedeckt gewesen wäre, haben die Vorinstanzen jedoch nicht geprüft, insbesondere mit den Parteien auch nicht erörtert. Zu dieser Frage ist das Verfahren daher noch ergänzungsbedürftig. Hat nämlich der Beklagte entgegen der vertraglich übernommenen Verpflichtung eine Versicherung nicht abgeschlossen und wäre der im Vermögen des Klägers eingetretene Schade durch diese Versicherung gedeckt gewesen, könnte der Beklagte aus der ihm zur Last fallenden Unterlassung in Anspruch genommen werden. Er hätte dem Kläger jenen Betrag zu ersetzen, der durch die Versicherung gedeckt gewesen wäre. Dieser Haftungsgrund wird durch § 982 ABGB nicht berührt, weil sich die darin geregelte Ausschlussfrist auf Ersatzansprüche aus "Missbrauch oder übertriebener Abnutzung" der Leihgabe bezieht.Dass der aus dem Leihvertrag abgeleitete Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung der geliehenen Sache zufolge ungenützen Verstreichens der 30 Tagefrist des Paragraph 982, ABGB erloschen ist, bestreitet auch der Revisionswerber nicht. Er meint aber, die Beklagte habe für ihre untüchtigen und unkundigen Helfer auch ex delicto einzustehen und die im Eigentum des Klägers eingetretenen Schäden zu ersetzen. Schon einmaliges Versagen des Gehilfen führe zur habituellen Untüchtigkeit, wobei das Verschulden im vorliegenden Fall darin liege, dass die Gehilfen der Beklagten weder den Kläger noch einen anderen Sachkundigen für die heikle Abnahme und Aufrollprozedur beigezogen, sondern das Ausstellungsstück wie einen Wandteppich behandelt hätten. Dieses Vorbringen, wie auch die weiteren Ausführungen der Revision zur Erfüllungsgehilfenhaftung machen deutlich, dass - geht man vom vorliegenden Sachverhalt aus - kein Ansatzpunkt für eine Haftung des Beklagten aus deliktischem Verhalten gefunden werden kann. Eine Haftung nach Paragraph 1315, ABGB scheidet schon wegen des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen aus, zu dessen Erfüllung der Beklagte die den Schaden verursachenden Gehilfen verwendet hatte; auch von einer zufälligen Beschädigung im Sinn des Paragraph 1311, ABGB kann im hier gegebenen Zusammenhang keine Rede sein. Der Umstand, dass der Verleiher selbst auch Eigentümer der verliehenen Sache ist, ändert daran nichts. Der Beklagte hat dem Verleiher und Eigentümer der beschädigten Sache für den durch das Fehlverhalten ihrer Gehilfen bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten (zu denen auch die Rückstellung der geliehenen Sache gehört) aufgetretenen Schaden einzustehen. Die Geltendmachung der durch Verschulden ihrer Gehilfen bei der Vertragserfüllung eingetretenen Beschädigung unterliegt jedoch der Ausschlussfrist des Paragraph 982, ABGB. Der Revisionswerber macht schließlich noch geltend, der Beklagte wäre vertraglich verpflichtet gewesen, die Leihgabe zu versichern, er sei daher dem Kläger für den aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Schon in erster Instanz hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem in seinem Vermögen eingetretenen Schaden auf die fehlende Versicherung hingewiesen. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist wohl zu entnehmen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Leihgaben zu versichern, dass er dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist. Welche weitere Folgen sich aus dem vertragswidrig unterlassenen Versicherungsabschluss ergeben und ob durch den Abschluss einer Versicherung der im Vermögen des Klägers eingetretene Schade gedeckt gewesen wäre, haben die Vorinstanzen jedoch nicht geprüft, insbesondere mit den Parteien auch nicht erörtert. Zu dieser Frage ist das Verfahren daher noch ergänzungsbedürftig. Hat nämlich der Beklagte entgegen der vertraglich übernommenen Verpflichtung eine Versicherung nicht abgeschlossen und wäre der im Vermögen des Klägers eingetretene Schade durch diese Versicherung gedeckt gewesen, könnte der Beklagte aus der ihm zur Last fallenden Unterlassung in Anspruch genommen werden. Er hätte dem Kläger jenen Betrag zu ersetzen, der durch die Versicherung gedeckt gewesen wäre. Dieser Haftungsgrund wird durch Paragraph 982, ABGB nicht berührt, weil sich die darin geregelte Ausschlussfrist auf Ersatzansprüche aus "Missbrauch oder übertriebener Abnutzung" der Leihgabe bezieht.
Zur Klärung der Frage, ob der dem Kläger entstandene Schaden dann vermieden worden wäre, wenn der Beklagte das Leihstück vereinbarungsgemäß versichert hätte, ist die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang und Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Zur Klärung der Frage, ob der dem Kläger entstandene Schaden dann vermieden worden wäre, wenn der Beklagte das Leihstück vereinbarungsgemäß versichert hätte, ist die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang und Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.