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Entscheidung 6 Ob 137/11g×

Entscheidung 6 Ob 137/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob137/11g

Entscheidungsdatum

18.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl-Ing. Dr. P***** D*****, vertreten durch Dr. Reinhard Langner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A***** A*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Kempl, Rechtsanwältin in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. Mag. G***** S*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Dr. A***** S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. S***** J***** (***** des Handelsgerichts Wien) wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2011, GZ 40 R 181/10d-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger unterstellt seinen gesamten Ausführungen in der außerordentlichen Revision die Prämisse, dass die „neue Wohnung W 35“ konsenswidrig, weil unter Inanspruchnahme von Allgemeinflächen errichtet wurde. Abgesehen davon, dass dies so nicht ausdrücklich festgestellt wurde und die Beklagte und ihre Nebenintervenienten diese Ausführungen des Klägers bereits im Berufungsverfahren bestritten haben, hat sich der Kläger im gesamten Verfahren erster Instanz auf diese Prämisse gar nicht gestützt. Es ist ihm daher verwehrt, dies im Revisionsverfahren nachzuholen. Auf die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts geht die außerordentliche Revision hingegen mit keinem Wort ein.

Textnummer

E98003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00137.11G.0718.000

Im RIS seit

24.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110718_OGH0002_0060OB00137_11G0000_000