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Entscheidung 6 Ob 137/23z×

Entscheidung 6 Ob 137/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Geschäftszahl

6Ob137/23z

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu AZ 11 Cg 10/18k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H* X*, vertreten durch Jeannée Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G* Y*, 2. X* D*, beide vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Jänner 2023, GZ 33 R 3/23p-9, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Oktober 2022, GZ 50 Nc 13/21h-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Beklagten lehnten im beim Handelsgericht Wien geführten Hauptverfahren nach Fällung des Urteils den dortigen Erstrichter als befangen ab.

[2]           Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag zurück, weil er nicht sofort nach Bekanntwerden der Ablehnungsgründe gestellt worden sei.

[3]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Ablehnungswerber ist unzulässig.

[5] 1. Paragraph 24, Absatz 2, JN ist als eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit zu verstehen. Diese Bestimmung schließt im Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RS0122963; RS0098751). Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (RS0098751 [T17]).

[6] 2. Der im Revisionsrekurs angesprochene, vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 24, Absatz 2, JN ausgenommene Fall, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt (RS0044509), liegt hier nicht vor.

[7]           3. Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E139212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00137.23Z.0830.000

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230830_OGH0002_0060OB00137_23Z0000_000