[4] Das Verfahren ist wegen gleichgelagerter unionsrechtlicher Fragen, die Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen (C-300/21, C-667/21, C-182/22 und C-189/22) waren, unterbrochen worden.
[5] Diese Vorabentscheidungen sind zwar zwischenzeitig ergangen, jedoch hat die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch ausdrücklich auch auf eine unvollständige Beantwortung ihres Auskunftsbegehrens gestützt und zu ihrem dadurch hervorgerufenen Schaden vorgetragen, es habe die Verunsicherung, welche politischen Parteien und sonstigen Empfänger den besonders sensiblen Datensatz zur Parteiaffinität erhalten hätten und wie die Beklagte überhaupt zu diesem Datensatz gekommen sei, über das von ihr zu tolerierende Ausmaß hinaus angedauert. Die unterschiedlichen und widersprüchlichen Auskünfte der Beklagten hätten die bestehende Unsicherheit nur weiter verstärkt und Zweifel geweckt, ob die bisherigen Auskünfte richtig seien.
[6] Die Frage, ob Art 82 Abs 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass in negativen Folgen für den Betroffenen, die auf einem zeitlich nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegenden und gegen die Verpflichtung zur Auskunft und/oder der Ausfolgung einer Kopie nach Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO liegendem Verstoß gegen diese Verordnung beruhen, ein Schaden liegt, der durch „eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ verursacht wurde und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Leistung von Ersatz dafür nach sich zieht, ist Gegenstand des zu 6 Ob 102/24d gestellten Vorabentscheidungsersuchens. [6] Die Frage, ob Artikel 82, Absatz 2, DSGVO dahin auszulegen ist, dass in negativen Folgen für den Betroffenen, die auf einem zeitlich nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegenden und gegen die Verpflichtung zur Auskunft und/oder der Ausfolgung einer Kopie nach Artikel 15, Absatz eins und 3 DSGVO liegendem Verstoß gegen diese Verordnung beruhen, ein Schaden liegt, der durch „eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ verursacht wurde und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Leistung von Ersatz dafür nach sich zieht, ist Gegenstand des zu 6 Ob 102/24d gestellten Vorabentscheidungsersuchens.
[7] Da der Lösung dieser Frage Bedeutung für die Entscheidung im vorliegenden Fall zukommt, weil die Klägerin Schadenersatz auch für die bei ihr behauptetermaßen durch die nicht der DSGVO entsprechende Auskunft nach deren Art 15 Abs 1 eingetretenen Folgen begehrt, der Oberste Gerichtshof von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat, war die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen aufrechtzuerhalten (RS0110583). [7] Da der Lösung dieser Frage Bedeutung für die Entscheidung im vorliegenden Fall zukommt, weil die Klägerin Schadenersatz auch für die bei ihr behauptetermaßen durch die nicht der DSGVO entsprechende Auskunft nach deren Artikel 15, Absatz eins, eingetretenen Folgen begehrt, der Oberste Gerichtshof von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat, war die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen aufrechtzuerhalten (RS0110583).