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Entscheidung 6 Ob 137/24a×

Entscheidung 6 Ob 137/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Datenschutzrecht

Geschäftszahl

6Ob137/24a

Entscheidungsdatum

18.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 2.500 EUR sA und Erteilung einer Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2021, GZ 16 R 18/21s-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. November 2020, GZ 25 Cg 56/19t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren bleibt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 18. 2. 2025 zu 6 Ob 102/24d unterbrochen und wird danach von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe an die Beklagte am 17. 5. 2019 einen auf Artikel 15, Absatz eins, DSGVO gestützten Antrag auf Auskunft gestellt. Diese Auskunft sei entgegen Artikel 12, Absatz eins, Satz 1 DSGVO ungenügend und nicht in verständlicher Form erteilt worden. Sie begehrt, gestützt auf Artikel 82, DSGVO, neben der Auskunft auch immateriellen Schadenersatz in Höhe von 2.500 EUR.

[2]           Die Beklagte meint, die Auskunft ausreichend und verständlich erteilt zu haben, und bestreitet, dass – sollte von einem Verstoß gegen die DSGVO ausgegangen werden – bei ihr Verschulden vorgelegen sei.

[3]           Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Das Verfahren ist wegen gleichgelagerter unionsrechtlicher Fragen, die Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen (C-300/21, C-667/21, C-182/22 und C-189/22) waren, unterbrochen worden.

[5]                  Diese Vorabentscheidungen sind zwar zwischenzeitig ergangen, jedoch hat die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch ausdrücklich auch auf eine unvollständige Beantwortung ihres Auskunftsbegehrens gestützt und zu ihrem dadurch hervorgerufenen Schaden vorgetragen, es habe die Verunsicherung, welche politischen Parteien und sonstigen Empfänger den besonders sensiblen Datensatz zur Parteiaffinität erhalten hätten und wie die Beklagte überhaupt zu diesem Datensatz gekommen sei, über das von ihr zu tolerierende Ausmaß hinaus angedauert. Die unterschiedlichen und widersprüchlichen Auskünfte der Beklagten hätten die bestehende Unsicherheit nur weiter verstärkt und Zweifel geweckt, ob die bisherigen Auskünfte richtig seien.

[6] Die Frage, ob Artikel 82, Absatz 2, DSGVO dahin auszulegen ist, dass in negativen Folgen für den Betroffenen, die auf einem zeitlich nach der Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegenden und gegen die Verpflichtung zur Auskunft und/oder der Ausfolgung einer Kopie nach Artikel 15, Absatz eins und 3 DSGVO liegendem Verstoß gegen diese Verordnung beruhen, ein Schaden liegt, der durch „eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ verursacht wurde und die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Leistung von Ersatz dafür nach sich zieht, ist Gegenstand des zu 6 Ob 102/24d gestellten Vorabentscheidungsersuchens.

[7] Da der Lösung dieser Frage Bedeutung für die Entscheidung im vorliegenden Fall zukommt, weil die Klägerin Schadenersatz auch für die bei ihr behauptetermaßen durch die nicht der DSGVO entsprechende Auskunft nach deren Artikel 15, Absatz eins, eingetretenen Folgen begehrt, der Oberste Gerichtshof von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat, war die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen aufrechtzuerhalten (RS0110583).

Textnummer

E143716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00137.24A.0218.000

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250218_OGH0002_0060OB00137_24A0000_000