[13] Die von der Klägerin beantwortete Revision des Beklagten ist zulässig, weil die Verschuldenszumessung durch das Berufungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftig ist. Sie ist auch berechtigt.
1. Grundsätze
[14] 1.1. Der Ausspruch, dass die Schuld eines Ehegatten überwiegt, ist nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer wiegt als dasjenige des anderen Teils. Voraussetzung ist, dass der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RS0057821; RS0057251). Weil das überwiegende Verschulden, insbesondere bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleichgestellt wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen (6 Ob 197/20v ErwGr 5.2.): Ein überwiegendes Verschulden ist daher anders als im allgemeinen Sprachgebrauch nicht schon bei einem Überwiegen von mehr als 50 %, sondern erst dann anzunehmen, wenn das Verhalten der Gegenseite wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt (RS0057325 [T1, T4]). Dazu bedarf es regelmäßig einer Gesamtwürdigung aller Umstände (RS0057303; RS0056171).
[15] Maßgeblich ist nicht allein die Schwere der Verfehlung an sich, sondern auch, in welchem Umfang die Verfehlung zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat (RS0057858). Da auch eine schon bestehende Zerrüttung noch vertieft werden kann, ist bei nach ihrem Eintritt begangenen Eheverfehlungen maßgeblich, ob dadurch eine solche Vertiefung tatsächlich eingetreten ist (6 Ob 221/19x ErwGr 7.). Daher spielt etwa ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (RS0056900 [T2]).
[16] 1.2. Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage (RS0057314) geltend gemacht und in die Verschuldensabwägung einbezogen werden (RS0043434). § 60 Abs 3 Satz 2 EheG erlaubt zudem die Berücksichtigung von in einem Mitverschuldensantrag geltend gemachten verjährten und verziehenen Eheverfehlungen nach Billigkeit (vgl RS0057535). 1.2. Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage (RS0057314) geltend gemacht und in die Verschuldensabwägung einbezogen werden (RS0043434). Paragraph 60, Absatz 3, Satz 2 EheG erlaubt zudem die Berücksichtigung von in einem Mitverschuldensantrag geltend gemachten verjährten und verziehenen Eheverfehlungen nach Billigkeit vergleiche RS0057535).
[17] 1.3. Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht bei Anwendung dieser Grundsätze eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.
2. Zum vorliegenden Fall
[18] 2.1. Der Beklagte zieht die Beurteilung, wonach sein entgegen seinen Zusagen fortgesetzter Konsum von Pornografie im Internet als Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu werten sei, nicht mehr in Zweifel. Darüber hinausgehende Umstände, die dem Beklagten als Verschulden anzulasten wären, haben sich auf Sachverhaltsebene nicht ergeben. Zärtlichkeiten mit einer anderen Frau konnten erst für einen Zeitraum nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung auf Seiten der Klägerin festgestellt werden, wobei eine Vertiefung der Zerrüttung nicht festgestellt werden konnte. Der Umgang mit dieser anderen Frau fällt daher bei der Verschuldensteilung nicht entscheidend ins Gewicht.
[19] 2.2. Auf Seiten der Klägerin liegt ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe in dem Vertrauensbruch gegenüber dem Beklagten dadurch, dass sie ihm den Erwerb der Liegenschaften in Polen verschwieg. Vor dem Hintergrund, dass (auch) die Klägerin über das Geld vom gemeinsamen „Baukonto“ disponierte, liegt eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens dadurch, dass sie im zeitlichen Nahebereich hinter dem Rücken des Beklagten Liegenschaftsvermögen erwarb, auf der Hand. Dass die Verwendung von aus dem „Baukonto“ stammenden Mitteln für ihre Liegenschaftskäufe nicht festgestellt werden konnte, ändert am Vertrauensbruch nichts. Dazu kommt, dass die Klägerin den Beklagten nicht aus einem bewussten Entschluss über die Liegenschaftskäufe informierte, sondern sich ungewollt im alkoholisierten Zustand gegenüber einer dritten Person „verplauderte“. Das Argument der Klägerin, sie müsse sich für die Verwendung ihres Geldes nicht rechtfertigen, trägt dem Kern des Vorwurfs, das Vertrauen des Beklagten zu missachten, indem sie ihm große Anschaffungen verheimlichte, nicht Rechnung.
[20] Zu Lasten der Klägerin ist zudem der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers durch die Kontrolle des Browserverlaufs auf seinem Laptop zu berücksichtigen.
[21] 2.3. Bei Gegenüberstellung der Gesamtumstände kann der mangelnden Offenheit der Klägerin in wirtschaftlichen Belangen und die mangelnde Achtung der Privatsphäre des Beklagte gegenüber dessen fortgesetzten Konsum pornografischer Inhalte nicht als ein wertungsmäßig völlig in den Hintergrund tretendes Verhalten (RS0057325 [T1, T4]) qualifiziert werden. Wenn die Revisionsbeantwortung meint, die Liegenschaftskäufe der Klägerin hätten nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, lassen sie die Feststellung, dass der Beklagte dies als Vertrauensbruch und Enttäuschung empfand, auch wenn er die Ehe fortführen wollte, außer Acht.
[22] Die Berücksichtigung dieser Eheverfehlung im Rahmen des § 60 Abs 3 EheG entspricht auch der Billigkeit (vgl RS0057535), hat doch auch die Klägerin dem Beklagten seinen Pornokonsum bis zu dem zu ihrem endgültigen Auszug aus dem Schlafzimmer führenden Anlassfall immer wieder verziehen. Nicht von entscheidendem Gewicht sind die nur unspezifisch festgestellten Beleidigungen. Die Berücksichtigung dieser Eheverfehlung im Rahmen des Paragraph 60, Absatz 3, EheG entspricht auch der Billigkeit vergleiche RS0057535), hat doch auch die Klägerin dem Beklagten seinen Pornokonsum bis zu dem zu ihrem endgültigen Auszug aus dem Schlafzimmer führenden Anlassfall immer wieder verziehen. Nicht von entscheidendem Gewicht sind die nur unspezifisch festgestellten Beleidigungen.
[23] 2.4. Bei Gesamtabwägung aller Umstände erweist sich daher die Scheidung aus dem gleichteiligen Verschulden, wie sie bereits vom Erstgericht ausgesprochen wurde, als berechtigt.
[24] 3. Die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts führt zu einer neuen Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO. 3. Die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts führt zu einer neuen Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.