Die Rekurse beider Streitteile, die nicht die Aufhebung und Zurückweisung, sondern nur die überbundenen Rechtsansichten des Berufungsgerichtes zu den im Zulassungsausspruch angeführten Fragen bekämpfen, sind zulässig und auch berechtigt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den vorliegenden umfangreichen Verfahrens- und Feststellungsmängeln alle im Detail erteilten Verfahrensergänzungsaufträge werden in den Rekursen nicht bekämpft; sie sind richtig (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den vorliegenden umfangreichen Verfahrens- und Feststellungsmängeln alle im Detail erteilten Verfahrensergänzungsaufträge werden in den Rekursen nicht bekämpft; sie sind richtig (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsausführungen zum Unterhaltsanspruch einer in der Landwirtschaft mitarbeitenden Ehefrau, die auch den Haushalt führt, können in der vom Berufungsgericht dargestellten generellen Aussage aber nicht uneingeschränkt gebilligt werden. Ebenso nicht dessen Ausführungen zur abschließenden Erledigung des Streitpunktes der Unterhaltsverwirkung.
§ 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB gewährt dem haushaltsführenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch Erträgnisse seiner eigenen Berufstätigkeit deckt, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen bei Bestehen der häuslichen Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung. Die Führung des gemeinsamen Haushaltes muß auf der einvernehmlichen Gestaltung der gemeinsamen Lebensverhältnisse beruhen. Eigene Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten sind "angemessen zu berücksichtigen", das heißt nicht einfach anzurechnen, es ist vielmehr dem Einzelfall nach billigem Ermessen gerecht zu werden. Eigene Einkünfte sind nur die tatsächlich erzielten Einkünfte, die Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit ist beim allein haushaltsführenden Ehegatten nicht zu prüfen. Dagegen hat der haushaltsführende, voll berufstätige, aber schlechter verdienende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung nur einen "Ergänzungsanspruch" nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB.Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB gewährt dem haushaltsführenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch Erträgnisse seiner eigenen Berufstätigkeit deckt, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen bei Bestehen der häuslichen Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung. Die Führung des gemeinsamen Haushaltes muß auf der einvernehmlichen Gestaltung der gemeinsamen Lebensverhältnisse beruhen. Eigene Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten sind "angemessen zu berücksichtigen", das heißt nicht einfach anzurechnen, es ist vielmehr dem Einzelfall nach billigem Ermessen gerecht zu werden. Eigene Einkünfte sind nur die tatsächlich erzielten Einkünfte, die Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit ist beim allein haushaltsführenden Ehegatten nicht zu prüfen. Dagegen hat der haushaltsführende, voll berufstätige, aber schlechter verdienende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung nur einen "Ergänzungsanspruch" nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 3 ABGB.
Nach § 98 ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Dabei handelt es sich um einen über den Unterhaltsanspruch hinausgehenden Anspruch. Dem Ehegatten steht dabei kein "Entlohnungsanspruch" wie einem Dienstnehmer zu, die Anspannungstheorie ist hinsichtlich der unternehmerischen Bemühungen nicht anzuwenden. Unterhaltsleistungen sind dabei zwar angemessen zu berücksichtigen, keinesfalls aber linear vom Abgeltungsanspruch abzuziehen. Abgeltungsleistungen können den Unterhaltsanspruch schmälern, aber auch umgekehrt vergrößern. Nach § 100 ABGB berührt § 98 leg cit nicht vertragliche Ansprüche des anderen Ehegatten aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb.Nach Paragraph 98, ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Dabei handelt es sich um einen über den Unterhaltsanspruch hinausgehenden Anspruch. Dem Ehegatten steht dabei kein "Entlohnungsanspruch" wie einem Dienstnehmer zu, die Anspannungstheorie ist hinsichtlich der unternehmerischen Bemühungen nicht anzuwenden. Unterhaltsleistungen sind dabei zwar angemessen zu berücksichtigen, keinesfalls aber linear vom Abgeltungsanspruch abzuziehen. Abgeltungsleistungen können den Unterhaltsanspruch schmälern, aber auch umgekehrt vergrößern. Nach Paragraph 100, ABGB berührt Paragraph 98, leg cit nicht vertragliche Ansprüche des anderen Ehegatten aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb.
Unter Haushaltsführung, die vom Gesetz nicht definiert wird, versteht man die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie, wobei es auf die Größe der Belastung oder die Größe des Haushaltes nicht ankommt. Wesentlich ist dabei die Verbindung von Haushaltsleitung und einem ins Gewicht fallenden Anteil an der Haushaltsverrichtung. Die Mithilfe anderer schadet solange nicht, als deren Haushaltsarbeit nicht eindeutig überwiegt. Unter Erwerbstätigkeit wird man primär das Erzielen von frei verfügbarem Geldeinkommen verstehen, wiewohl die Rechtsprechung und Lehre darunter alles verstehen, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält und auch die Mitwirkung im Betrieb des anderen als Ausfluß der ehelichen Beistandspflicht - wenn sie der einvernehmlichen Lebensgestaltung entspricht - als Erwerbstätigkeit wertet. Gerade in bäuerlichen landwirtschaftlichen Betrieben ist aber eine differenzierte Betrachtung geboten. So sind schon die Grenzen zwischen Haushaltsführung und Mitwirkung im Betrieb in einer Landwirtschaft fließend. Man denke hier nur an die Betreuung eines Gemüsegartens, die Obstgewinnung und deren Weiterverarbeitung, Kleintierhaltung, Brot- und Käseerzeugung, die teilweise dem bäuerlichen Haushalt zugute kommen, insoweit also Haushaltsführung sind, darüber hinaus aber auch der Erzielung weiteren Betriebseinkommens dienen können. Ob die Tätigkeit eines Ehepartners in einem landwirtschaftlichen Betrieb die Rechtsfolgen des § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB und damit auch eine Anspannung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auslöst, wird jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sein. Wenn das landwirtschaftliche Unternehmen von den Ehegatten entweder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, also durch Einbringung von Vermögen im Wege einer Gütergemeinschaft oder von Miteigentum an Grund und Boden und an den Betriebsmitteln und mitverantwortlicher Führung des Betriebes, Mitentscheidungsbefugnis sowie der dadurch ausgelösten steuer- und sozialversicherungs- rechtlichen Konsequenzen und der hinsichtlich der Erträge auch vermögensrechtlichen Beteiligung der Partner geführt wird, oder nach der Gestaltung der Mitarbeit ein Dienstverhältnis mit den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen aufgrund voller, zumindest aber weit überwiegender Tätigkeit anzunehmen ist, wird man von einer eigenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsfordernden ausgehen können. Wenn aber einem Ehegatten, der durch Jahre im Betrieb seines Ehepartners in einem die Haushaltsführung weit überwiegenden Ausmaß mitgewirkt und seine Lebensführung völlig auf die Erfordernisse des Betriebes abgestellt und nach der einvernehmlich getroffenen Lebensgestaltung (nur) seinen Unterhalt aus den Erträgnissen der gemeinsamen Leistungen für den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten hat, vom anderen die Weiterarbeit in der bisherigen Form unmöglich gemacht wird, oder er zu den bisherigen Leistungen nicht mehr fähig ist, dann wäre seine Verweisung auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt unzumutbar. Ein solcher Ehepartner darf nicht schlechter gestellt werden als der den Haushalt allein führende, nicht berufstätige Ehegatte. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 68/236 im Fall einer Unterhalt nach § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB fordernden Ehefrau vertreten, die neben der Führung des gemeinsamen Haushaltes zehn Jahre im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Aushilfskraft in der Gastwirtschaft ihres Ehemannes tätig und als solche angelernt war, von diesem aber keine Lohnzahlungen erhielt, sondern nur gemeinsam mit dem Ehemann, der sie im Zuge des Scheidungsverfahrens entlassen hatte, von den Erträgnissen des Gasthauses lebte.Unter Haushaltsführung, die vom Gesetz nicht definiert wird, versteht man die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie, wobei es auf die Größe der Belastung oder die Größe des Haushaltes nicht ankommt. Wesentlich ist dabei die Verbindung von Haushaltsleitung und einem ins Gewicht fallenden Anteil an der Haushaltsverrichtung. Die Mithilfe anderer schadet solange nicht, als deren Haushaltsarbeit nicht eindeutig überwiegt. Unter Erwerbstätigkeit wird man primär das Erzielen von frei verfügbarem Geldeinkommen verstehen, wiewohl die Rechtsprechung und Lehre darunter alles verstehen, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält und auch die Mitwirkung im Betrieb des anderen als Ausfluß der ehelichen Beistandspflicht - wenn sie der einvernehmlichen Lebensgestaltung entspricht - als Erwerbstätigkeit wertet. Gerade in bäuerlichen landwirtschaftlichen Betrieben ist aber eine differenzierte Betrachtung geboten. So sind schon die Grenzen zwischen Haushaltsführung und Mitwirkung im Betrieb in einer Landwirtschaft fließend. Man denke hier nur an die Betreuung eines Gemüsegartens, die Obstgewinnung und deren Weiterverarbeitung, Kleintierhaltung, Brot- und Käseerzeugung, die teilweise dem bäuerlichen Haushalt zugute kommen, insoweit also Haushaltsführung sind, darüber hinaus aber auch der Erzielung weiteren Betriebseinkommens dienen können. Ob die Tätigkeit eines Ehepartners in einem landwirtschaftlichen Betrieb die Rechtsfolgen des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 3 ABGB und damit auch eine Anspannung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auslöst, wird jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sein. Wenn das landwirtschaftliche Unternehmen von den Ehegatten entweder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, also durch Einbringung von Vermögen im Wege einer Gütergemeinschaft oder von Miteigentum an Grund und Boden und an den Betriebsmitteln und mitverantwortlicher Führung des Betriebes, Mitentscheidungsbefugnis sowie der dadurch ausgelösten steuer- und sozialversicherungs- rechtlichen Konsequenzen und der hinsichtlich der Erträge auch vermögensrechtlichen Beteiligung der Partner geführt wird, oder nach der Gestaltung der Mitarbeit ein Dienstverhältnis mit den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen aufgrund voller, zumindest aber weit überwiegender Tätigkeit anzunehmen ist, wird man von einer eigenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsfordernden ausgehen können. Wenn aber einem Ehegatten, der durch Jahre im Betrieb seines Ehepartners in einem die Haushaltsführung weit überwiegenden Ausmaß mitgewirkt und seine Lebensführung völlig auf die Erfordernisse des Betriebes abgestellt und nach der einvernehmlich getroffenen Lebensgestaltung (nur) seinen Unterhalt aus den Erträgnissen der gemeinsamen Leistungen für den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten hat, vom anderen die Weiterarbeit in der bisherigen Form unmöglich gemacht wird, oder er zu den bisherigen Leistungen nicht mehr fähig ist, dann wäre seine Verweisung auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt unzumutbar. Ein solcher Ehepartner darf nicht schlechter gestellt werden als der den Haushalt allein führende, nicht berufstätige Ehegatte. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 68/236 im Fall einer Unterhalt nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB fordernden Ehefrau vertreten, die neben der Führung des gemeinsamen Haushaltes zehn Jahre im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Aushilfskraft in der Gastwirtschaft ihres Ehemannes tätig und als solche angelernt war, von diesem aber keine Lohnzahlungen erhielt, sondern nur gemeinsam mit dem Ehemann, der sie im Zuge des Scheidungsverfahrens entlassen hatte, von den Erträgnissen des Gasthauses lebte.
Im vorliegenden Fall wird das Erstgericht nach den aufgezeigten Grundsätzen daher festzustellen haben, in welcher Art und in welchem Umfang die Klägerin, deren berufliche Ausbildung auch zu erheben sein wird, den Haushalt führte, in der Landwirtschaft mitarbeitete, wie sich die Eigentumsverhältnisse darstellen und wie die Erträgnisse den Ehepartnern zugute kamen. Es wird auch die Ursache der Beendigung der Tätigkeiten der Klägerin und in weiterer Folge ihres Weggehens in das Frauenhaus zu ermitteln sein.
Sind auf die Ehe der Streitteile im Sinne der obigen Ausführungen zur Unterhaltsbemessung die Grundsätze der Hausfrauenehe anzuwenden, so könnte von der Klägerin, falls sie von ihrem Mann nach jahrelanger Versorgung des Haushaltes alleingelassen, ihr Auszug in das Frauenhaus von ihm veranlaßt und verschuldet gewesen sein sollte, nicht verlangt werden, daß sie nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgeht oder für ihren Unterhalt selbst sorgt. Nur für diesen Fall gälte, daß eigenes Einkommen, das sie ausschließlich aufgrund der Unterhaltsverletzung des Beklagten erworben hat, bei der Bemessung außer Betracht zu bleiben hätte, weil es im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfiele. (Aus dem Akt sind einige Hinweise dafür vorhanden, daß die Hausbesorgertätigkeit der Klägerin bei der Diözese St.Pölten kein "normales", sondern ein auf humanitären und sozialen Erwägungen beruhendes Dienstverhältnis sein könnte.) Ergibt sich nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles aber, daß die Klägerin verantwortlich oder mitverantwortlich für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft war, also nicht nur eine Unterhaltsverletzung und das Verhalten des Beklagten ausschlaggebend für ihren Auszug und die Aufnahme einer Berufstätigkeit waren, müßte im Sinne des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB das tatsächlich erzielte Einkommen bei der Unterhaltsbemessung angemessen (nicht linear) berücksichtigt werden.Sind auf die Ehe der Streitteile im Sinne der obigen Ausführungen zur Unterhaltsbemessung die Grundsätze der Hausfrauenehe anzuwenden, so könnte von der Klägerin, falls sie von ihrem Mann nach jahrelanger Versorgung des Haushaltes alleingelassen, ihr Auszug in das Frauenhaus von ihm veranlaßt und verschuldet gewesen sein sollte, nicht verlangt werden, daß sie nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgeht oder für ihren Unterhalt selbst sorgt. Nur für diesen Fall gälte, daß eigenes Einkommen, das sie ausschließlich aufgrund der Unterhaltsverletzung des Beklagten erworben hat, bei der Bemessung außer Betracht zu bleiben hätte, weil es im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfiele. (Aus dem Akt sind einige Hinweise dafür vorhanden, daß die Hausbesorgertätigkeit der Klägerin bei der Diözese St.Pölten kein "normales", sondern ein auf humanitären und sozialen Erwägungen beruhendes Dienstverhältnis sein könnte.) Ergibt sich nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles aber, daß die Klägerin verantwortlich oder mitverantwortlich für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft war, also nicht nur eine Unterhaltsverletzung und das Verhalten des Beklagten ausschlaggebend für ihren Auszug und die Aufnahme einer Berufstätigkeit waren, müßte im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB das tatsächlich erzielte Einkommen bei der Unterhaltsbemessung angemessen (nicht linear) berücksichtigt werden.
Auch den Rekursausführungen des Beklagten kommt Berechtigung zu: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden wurden, aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden können. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden. Eine abschließende Beantwortung des Unterhaltsverwirkungseinwandes des Beklagten ist nicht erfolgt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nicht einmal die Entscheidung von Vorfragen, die zum Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung gemacht wurden, in Rechtskraft erwachse und auch nicht Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung der für die Subsumtion erforderlichen Tatsachen benötigt. Nach der hier vorzunehmenden Beurteilung hat das Erstgericht nicht nur Feststellungen unterlassen, die eine Beurteilung einer Unterhaltsverwirkung ermöglicht hätten, es hat hiezu auch in keiner Weise im Sinne einer Vorfragenbeantwortung Stellung genommen, vielmehr den erhobenen Verwirkungseinwand des Beklagten nur gänzlich negiert. Aus der Tatsache, daß der Beklagte das für ihn äußerst vorteilhafte Ersturteil unbekämpft ließ und "auch in der Berufungsbeantwortung auf seinen Einwand des Rechtsmißbrauches nicht mehr zurückgekommen ist", kann keineswegs geschlossen werden, er halte für den Fall der Aufhebung des Ersturteiles (wegen hier doch eklatanter Feststellungsmängel) nicht mehr aufrecht, dieser Streitpunkt sei als abschließend erledigt anzusehen. Die Nichtbekämpfung seiner vom Erstgericht ausgesprochenen geringfügigen Unterhaltsverpflichtung hat nur zur Folge, daß der weiterhin aufrechte und daher zu prüfende Verwirkungseinwand für den Zeitraum 1.8.1992 bis 31.1.1993 wegen eingetretener Rechtskraft auch im Falle seiner Berechtigung die Verpflichtung zur Zahlung des zuerkannten Unterhaltes nicht mehr beseitigen könnte. Das Erstgericht wird daher auch zum Verwirkungseinwand ausreichende Feststellungen zu treffen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.