Entscheidung 6 Ob 138/05w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Bank für T*****, 2. Dipl. Ing. Helmut L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 193.201,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. April 2005, GZ 11 R 123/04w-171, womit das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. September 2004, GZ 14 Cg 20/04w-165, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im konkreten Fall eine gültige Zessionsvereinbarung getroffen wurde, hat keine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der erstgerichtlichen Feststellungen vom Abschluss einer (wirksamen) Zessionsvereinbarung ausgegangen. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, dass die Zession der Mieteinnahmen aus dem Mietvertrag vom 10. 10. 1992 vereinbart wurde. Die Wirksamkeit einer Zessionsvereinbarung bedarf nicht der Schriftform, sodass das Fehlen der Unterschrift des Geschäftsführers der GmbH auf dem nachträglich verfassten Schriftstück eine mündliche Vereinbarung keineswegs ausschließt.
Damit hat die Beklagte die (nach den Feststellungen der Vorinstanzen insgesamt drei oder dreieinhalb) Monatsmieten aufgrund einer wirksamen Vereinbarung mit den nach dem damaligen Grundbuchstand Berechtigten erhalten. Sie hat damit keinen ungerechtfertigten (weil rechtsgrundlosen) Vorteil erlangt.
Im Übrigen war die Klägerin nach dem Ablauf der Ereignisse zum Zeitpunkt der Mietzinszahlungen nicht Eigentümerin jener Miteigentumsanteile, auf die sich diese Mietzinszahlungen bezogen. Grundbücherliche Eigentümerin war die Aktiengesellschaft. Eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Klägerin fand schon deshalb nicht statt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E78057
6Ob138.05w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00138.05W.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20050714_OGH0002_0060OB00138_05W0000_000