Entscheidung 6 Ob 138/06x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois R*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der weitere Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Beklagten wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 6. 2006 zurückgewiesen (6 Ob 138/06x). Damit ist das Verfahren aber rechtskräftig beendet. Die nunmehrige Eingabe verstößt zudem sowohl gegen die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Anwaltspflicht (§ 520 Abs 1 letzter Satz ZPO) als auch gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (G. Kodek in Fasching/Konecny² §§ 84, 85 ZPO Rz 139 ff). Der vom Einschreiter angestrebten „Stellungnahme" zu von ihm behaupteten „Widersprüchen" steht die Begründungserleichterung des § 510 Abs 3 ZPO entgegen.Die außerordentliche Revision des Beklagten wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 6. 2006 zurückgewiesen (6 Ob 138/06x). Damit ist das Verfahren aber rechtskräftig beendet. Die nunmehrige Eingabe verstößt zudem sowohl gegen die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Anwaltspflicht (Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz ZPO) als auch gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 139 ff). Der vom Einschreiter angestrebten „Stellungnahme" zu von ihm behaupteten „Widersprüchen" steht die Begründungserleichterung des Paragraph 510, Absatz 3, ZPO entgegen.
Anmerkung
E81876
6Ob138.06x-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00138.06X.0831.000
Dokumentnummer
JJT_20060831_OGH0002_0060OB00138_06X0000_000