Entscheidung 6 Ob 138/17p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR) über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Mai 2017, GZ 4 R 52/17d-34, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. März 2017, GZ 41 Cg 10/16p-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist im – hier vorliegenden – Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO kann der Oberste Gerichtshof in diesem Fall über eine Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 [T17 ua]).Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist im – hier vorliegenden – Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kann der Oberste Gerichtshof in diesem Fall über eine Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 [T17 ua]).
Der Antrag des Klägers ist daher samt Prozessakten vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Dabei bleibt es der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten, ob das eingebrachte Rechtsmittel inhaltlich den Erfordernissen des § 508 ZPO entspricht oder ein Verbesserungsverfahren erforderlich ist.Der Antrag des Klägers ist daher samt Prozessakten vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Dabei bleibt es der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten, ob das eingebrachte Rechtsmittel inhaltlich den Erfordernissen des Paragraph 508, ZPO entspricht oder ein Verbesserungsverfahren erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00138.17P.0829.000
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170829_OGH0002_0060OB00138_17P0000_000