Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte nach erfolgter Einschränkung des Klagebegehrens die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 15.060,21 S s.A. als Kaufpreis für geliefertes Stroh, Diesel- und Motorenöl. Der Beklagte bestritt die Forderung dem Grunde und der Höhe nach und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung, ohne sein Vorbringen zu begründen und Beweise anzubieten.
Da er bei der mündlichen Streitverhandlung am 18. 2. 1963 trotz ausgewiesener Ladung nicht erschien, wurde das Verfahren über Antrag des Klägers gemäß § 399 ZPO durchgeführt. Das Erstgericht nahm auf Grund der vom Kläger vorgelegten Urkunden und der Aussage des bei der fortgesetzten Verhandlung am 26. 2. 1963 vernommenen Zeugen Johann S***** als erwiesen an, daß der Beklagte vom Kläger 144.625 kg Stroh zum vereinbarten Kilopreis von 10 g geliefert erhalten und außerdem durch seine Kraftfahrer aus aus der Tankstelle des Klägers insgesamt 265 l Dieselöl und 2 l Motorenöl zum ortsüblichen und angemessenen Literpreis von 2,10 S bzw. 5,70 S bezogen habe. Weiters stellte das Erstgericht fest, daß eine Beanstandung der vom Kläger gelegten Rechnung seitens des Beklagten nicht erfolgt sei und die Mahnschreiben unbeantwortet geblieben seien.Da er bei der mündlichen Streitverhandlung am 18. 2. 1963 trotz ausgewiesener Ladung nicht erschien, wurde das Verfahren über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 399, ZPO durchgeführt. Das Erstgericht nahm auf Grund der vom Kläger vorgelegten Urkunden und der Aussage des bei der fortgesetzten Verhandlung am 26. 2. 1963 vernommenen Zeugen Johann S***** als erwiesen an, daß der Beklagte vom Kläger 144.625 kg Stroh zum vereinbarten Kilopreis von 10 g geliefert erhalten und außerdem durch seine Kraftfahrer aus aus der Tankstelle des Klägers insgesamt 265 l Dieselöl und 2 l Motorenöl zum ortsüblichen und angemessenen Literpreis von 2,10 S bzw. 5,70 S bezogen habe. Weiters stellte das Erstgericht fest, daß eine Beanstandung der vom Kläger gelegten Rechnung seitens des Beklagten nicht erfolgt sei und die Mahnschreiben unbeantwortet geblieben seien.
Auf Grund dieses Sachverhaltes gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
Dagegen erhob der Beklagte Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens; denn das Erstgericht habe nur ihn selbst und nicht auch den Kläger zur Parteienvernehmung geladen, obwohl die Parteienvernehmung ein zweiseitiges Beweismittel sei und beide Parteien hätten vernommen werden müssen.
Das Berufungsgericht gab dieser Berufung keine Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es erachtete den vom Beklagten geltend gemachten Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben, da weder vom Beklagten angebotene Beweismittel übergangen worden seien, noch ein Anlaß bestanden habe, die Parteienvernehmung von Amts wegen durchzuführen; außerdem habe der Beklagte nicht einmal in der Berufung ausgeführt, zu welchem anderen Beweisergebnis der Erstrichter nach Durchführung der Parteienvernehmung hätte kommen müssen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte die Revision aus dem Grunde des § 503 Z 2 ZPO. Beantragt wird Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte die Revision aus dem Grunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. Beantragt wird Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.