Begründung:
Der Erblasser hinterließ eine Gattin, die aufgrund eines wechselseitigen Testaments zur Alleinerbin berufen ist, und einen Sohn. Der Erblasser war gemeinsam mit seiner Gattin Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung, wobei sich im Verlassenschaftsverfahren herausgestellt hatte, dass die Witwe gemäß § 14 Abs 2 MRG in den Nutzungsvertrag eingetreten war, sodass Ansprüche aus diesem Nutzungsverhältnis nicht in den Nachlass fallen. Der erblasserische Sohn hat einen Ausstattungsanspruch geltend gemacht und eine entsprechende Forderung angemeldet. Die Witwe hat den Ausstattungsanspruch bestritten.Der Erblasser hinterließ eine Gattin, die aufgrund eines wechselseitigen Testaments zur Alleinerbin berufen ist, und einen Sohn. Der Erblasser war gemeinsam mit seiner Gattin Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung, wobei sich im Verlassenschaftsverfahren herausgestellt hatte, dass die Witwe gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MRG in den Nutzungsvertrag eingetreten war, sodass Ansprüche aus diesem Nutzungsverhältnis nicht in den Nachlass fallen. Der erblasserische Sohn hat einen Ausstattungsanspruch geltend gemacht und eine entsprechende Forderung angemeldet. Die Witwe hat den Ausstattungsanspruch bestritten.
Das Erstgericht nahm die Forderungsanmeldung des Sohnes abhandlungsgerichtlich zur Kenntnis und das sich danach ergebende Inventar mit Aktiven von 95.366,07 S und Passiven von 730.056 S zu Gericht an. Den Antrag des Sohnes auf Einbeziehung eines Guthabens aus dem Nutzungsvertrag über die Genossenschaftswohnung wies es ab. Hinsichtlich eines Liegenschaftsanteiles, den der Erblasser der Witwe geschenkt hatte, verwies es den Sohn mit seinem Anspruch auf einen Schenkungspflichtteil auf den Rechtsweg.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Witwe Folge und wies die Forderungsanmeldung des Sohnes betreffend den Ausstattungsanspruch zurück, wobei es den Sohn gleichzeitig mit seinem Anspruch auf den außerstreitigen Rechtsweg verwies. Es nahm das sich demnach errechnete Inventar zu Gericht an und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine bestrittene Forderung nur dann in das Nachlassinventar aufzunehmen sei, wenn ihr Bestand zumindest bescheinigt werde. Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die Voraussetzungen, unter denen der Ausstattungsanspruch gegen den Nachlass geltend gemacht werden könne, seien nicht bescheinigt, es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Anspruch mit dem Tod des Erblassers erloschen sei. Der Sohn habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm der Erblasser zu Lebzeiten entweder die Zahlung einer Ausstattung in bestimmter Höhe vertraglich zugesichert habe noch dass er ihn gerichtlich auf Zahlung des geforderten Betrages belangt hätte.
Dem gegen die Nichteinbeziehung eines Guthabens aus dem Nutzungsvertrag über die Genossenschaftswohnung gerichteten Rekurs des Sohnes gab das Rekursgericht nicht Folge, es bewertete den Entscheidungsgegenstand insgesamt mit über 260.000 S und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das von der Witwe nach § 14 Abs 2 MRG ausgeübte Eintrittsrecht entziehe alle Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft der Erbfolge.Dem gegen die Nichteinbeziehung eines Guthabens aus dem Nutzungsvertrag über die Genossenschaftswohnung gerichteten Rekurs des Sohnes gab das Rekursgericht nicht Folge, es bewertete den Entscheidungsgegenstand insgesamt mit über 260.000 S und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das von der Witwe nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG ausgeübte Eintrittsrecht entziehe alle Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft der Erbfolge.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem erblasserischen Sohn am 30. 5. 2000 zugestellt. Die Witwe ist mittlerweile verstorben, ein Verlassenschaftsverfahren ist anhängig.