Der Revisionsrekurs des Nachlaßgläubigers ist nicht berechtigt.
Das Rechtsmittel führt ins Treffen, der erstgerichtliche Beschluß sei dem Nachlaßgläubiger zugestellt worden und er habe ein - nicht weiter ausgeführtes - begründetes rechtliches Interesse an einer Anfechtungsmöglichkeit.
a) Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Nachlaßgläubiger verleiht diesem weder Parteistellung noch sonst ein Recht der Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren (SZ 26/203 ua). Im übrigen war hier die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an den Nachlaßgläubiger schon deshalb geboten, weil mit Punkt 5. dessen Forderungsanmeldung zur Kenntnis genommen wurde (§§ 135 f AußStrG).a) Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Nachlaßgläubiger verleiht diesem weder Parteistellung noch sonst ein Recht der Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren (SZ 26/203 ua). Im übrigen war hier die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an den Nachlaßgläubiger schon deshalb geboten, weil mit Punkt 5. dessen Forderungsanmeldung zur Kenntnis genommen wurde (Paragraphen 135, f AußStrG).
b) Daß ein Nachlaßgläubiger grundsätzlich nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens (NZ 1969, 120; JBl 1955, 254 = EvBl 1955/165; SZ 23/390 ua, zuletzt 6 Ob 623/93 = NZ 1994, 116) ist und Einfluß auf die Verlassenschaftsabhandlung nur in Ausübung der - hier nicht zu beurteilenden - ihm in den §§ 811 f, 815 und 822 ABGB (Nachlaßseparation) sowie § 73 AußStrG (sogenannte iure-crediti-Einantwortung) und §§ 135 f AußStrG (Forderungsanmeldung) eingeräumten Rechte ausüben kann (EvBl 1968/32; 3 Ob 624/78 ua; zuletzt NZ 1994, 116) und daher in anderen Fällen kein Rekursrecht hat, entspricht herrschender Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006611, RS0006604), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Die jüngere Rechtsprechung (ZfRV 1989, 153 uva, zuletzt 1 Ob 611,612/93 = EFSlg 73.425, 73.430) billigt auch dem Vermächtnisnehmer als Nachlaßgläubiger die Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und damit auch das Rechtsmittelrecht soweit zu, als durch eine verlassenschaftsgerichtliche Entscheidung oder Verfügung entweder in seine ihm gemäß den §§ 811 f, 815 ABGB gebührenden Rechte oder sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird, wenn er also durch einen Beschluß des Verlassenschaftsgerichts in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (SZ 56/123, EvBl 1990/117 ua; RIS-Justiz RS0006590), wenn etwa in seine bücherlichen Rechte eingegriffen wird (SZ 35/94; RZ 1968, 110 ua). Auch die Noterben sind Beteiligte iSd § 9 AußStrG nur bei Wahrnehmung ihrer Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB (4 Obb) Daß ein Nachlaßgläubiger grundsätzlich nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens (NZ 1969, 120; JBl 1955, 254 = EvBl 1955/165; SZ 23/390 ua, zuletzt 6 Ob 623/93 = NZ 1994, 116) ist und Einfluß auf die Verlassenschaftsabhandlung nur in Ausübung der - hier nicht zu beurteilenden - ihm in den Paragraphen 811, f, 815 und 822 ABGB (Nachlaßseparation) sowie Paragraph 73, AußStrG (sogenannte iure-crediti-Einantwortung) und Paragraphen 135, f AußStrG (Forderungsanmeldung) eingeräumten Rechte ausüben kann (EvBl 1968/32; 3 Ob 624/78 ua; zuletzt NZ 1994, 116) und daher in anderen Fällen kein Rekursrecht hat, entspricht herrschender Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006611, RS0006604), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Die jüngere Rechtsprechung (ZfRV 1989, 153 uva, zuletzt 1 Ob 611,612/93 = EFSlg 73.425, 73.430) billigt auch dem Vermächtnisnehmer als Nachlaßgläubiger die Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und damit auch das Rechtsmittelrecht soweit zu, als durch eine verlassenschaftsgerichtliche Entscheidung oder Verfügung entweder in seine ihm gemäß den Paragraphen 811, f, 815 ABGB gebührenden Rechte oder sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird, wenn er also durch einen Beschluß des Verlassenschaftsgerichts in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (SZ 56/123, EvBl 1990/117 ua; RIS-Justiz RS0006590), wenn etwa in seine bücherlichen Rechte eingegriffen wird (SZ 35/94; RZ 1968, 110 ua). Auch die Noterben sind Beteiligte iSd Paragraph 9, AußStrG nur bei Wahrnehmung ihrer Rechte nach Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB (4 Ob
539/95 = SZ 68/126 mwN ua; zuletzt 1 Ob 2222/96p). Der erkennende
Senat hat demnach in seiner Entscheidung 6 Ob 12/86 = SZ 59/187 = NZ
1987, 312 (RIS-Justiz RS0006486) ausgesprochen, einem Noterben könne ein Rekursinteresse im Fall solcher Entscheidungen nicht abgesprochen werden, die einen den Erben iS bäuerlicher Sondererbteilungsvorschriften begünstigenden Inhalt haben. Einem bloßen Noterben sei aber kein Interesse an der Anfechtung von Entscheidungen zuzubilligen, mit denen die Anwendung bäuerlicher Sondererbteilungsvorschriften abgelehnt oder das Vorliegen einer Voraussetzung für eine solche Anwendung (dort: Verneinung der Erbhofeigenschaft) verneint werde.
Die Frage, ob ein Erbhof iSd § 1 AnerbenG vorliegt, ist im jeweiligen Verlassenschaftsverfahren (Meyer, Anerbengesetz, 19) zu klären; das bedeutet aber nicht, daß in jedem Fall ein abgesonderter Beschluß zu fassen ist, zumal sich die Verfahrensbeteiligten darüber vielfach einig sein werden. Nur wenn Zweifel bestehen oder wenn unter den Beteiligten die Erbhofeigenschaft umstritten ist, wird das Gericht nach Anhörung der Parteien, Einholung einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (§ 19 AnerbenG) und allenfalls auch Beiziehung eines Sachverständigen einen abgesonderten - von den Beteiligten - anfechtbaren Beschluß fassen müssen (SZ 34/174; Kathrein, Anerbenrecht § 1 Anm 3 mwN). Die Sondervorschriften des AnerbenG statuieren insoweit keine Sonderrechte für bloße Nachlaßgläubiger, handelt es sich doch beim Anerbenrecht im wesentlichen um Sondererbteilungsvorschriften im Verhältnis zwischen dem Anerben und den weichenden Miterben, die am materiellen Erbrecht und am Verfahrensgang grundsätzlich nichts ändern. Der bloße Nachlaßgläubiger kann in der Frage der Erbhofeigenschaft kein rechtlich geschütztes, sondern allenfalls ein indes nicht relevantes, rein wirtschaftliches Interesse an der Verneinung der Erbhofeigenschaft für sich ins Treffen führen. Daraus folgt aber, daß bloßen Nachlaßgläubigern in der Frage, ob es sich beim erblasserischen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Erbhof handelt oder nicht, keine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und demnach kein Rekursrecht gegen einen entsprechenden Beschluß des Verlassenschaftsgerichts zukommt.Die Frage, ob ein Erbhof iSd Paragraph eins, AnerbenG vorliegt, ist im jeweiligen Verlassenschaftsverfahren (Meyer, Anerbengesetz, 19) zu klären; das bedeutet aber nicht, daß in jedem Fall ein abgesonderter Beschluß zu fassen ist, zumal sich die Verfahrensbeteiligten darüber vielfach einig sein werden. Nur wenn Zweifel bestehen oder wenn unter den Beteiligten die Erbhofeigenschaft umstritten ist, wird das Gericht nach Anhörung der Parteien, Einholung einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (Paragraph 19, AnerbenG) und allenfalls auch Beiziehung eines Sachverständigen einen abgesonderten - von den Beteiligten - anfechtbaren Beschluß fassen müssen (SZ 34/174; Kathrein, Anerbenrecht Paragraph eins, Anmerkung 3 mwN). Die Sondervorschriften des AnerbenG statuieren insoweit keine Sonderrechte für bloße Nachlaßgläubiger, handelt es sich doch beim Anerbenrecht im wesentlichen um Sondererbteilungsvorschriften im Verhältnis zwischen dem Anerben und den weichenden Miterben, die am materiellen Erbrecht und am Verfahrensgang grundsätzlich nichts ändern. Der bloße Nachlaßgläubiger kann in der Frage der Erbhofeigenschaft kein rechtlich geschütztes, sondern allenfalls ein indes nicht relevantes, rein wirtschaftliches Interesse an der Verneinung der Erbhofeigenschaft für sich ins Treffen führen. Daraus folgt aber, daß bloßen Nachlaßgläubigern in der Frage, ob es sich beim erblasserischen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Erbhof handelt oder nicht, keine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und demnach kein Rekursrecht gegen einen entsprechenden Beschluß des Verlassenschaftsgerichts zukommt.
Dem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben.