Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Da es sich um einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz handelt, ist eine Anfechtung nur aus den Anfechtungsgründen des hier gemäß Art. 9 der 4. EVHGB zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 1 AußStrG zulässig. Daraus folgt, daß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon abhängt, ob die von der Rechtsmittelwerberin unter Berufung auf § 16 AußStrG geltend gbmachten Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit vorliegen. Die Nullität wird 'aus Gründen der äußersten anwaltlichen Vorsicht aushilfsweise' in der Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, wozu einerseits ausgeführt wird, das rechtliche Gehör wäre in Ansehung der einzelnen Beweisergebnisse unumgänglich gewesen und andererseits, es hätten Bedenken betreffend die Firmafortführung, die wegen des aktenkundigen Sachverhaltes gar nicht hätten auftreten können, durch weitere Erhebungen durch das erkennende Gericht ausgeräumt werden müssen.Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Da es sich um einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz handelt, ist eine Anfechtung nur aus den Anfechtungsgründen des hier gemäß Artikel 9, der 4. EVHGB zur Anwendung kommenden Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässig. Daraus folgt, daß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon abhängt, ob die von der Rechtsmittelwerberin unter Berufung auf Paragraph 16, AußStrG geltend gbmachten Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit vorliegen. Die Nullität wird 'aus Gründen der äußersten anwaltlichen Vorsicht aushilfsweise' in der Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, wozu einerseits ausgeführt wird, das rechtliche Gehör wäre in Ansehung der einzelnen Beweisergebnisse unumgänglich gewesen und andererseits, es hätten Bedenken betreffend die Firmafortführung, die wegen des aktenkundigen Sachverhaltes gar nicht hätten auftreten können, durch weitere Erhebungen durch das erkennende Gericht ausgeräumt werden müssen.
Die Rechtsmittelwerberin legt dabei nicht dar, welche ihr erheblichen und ihr nachteiligen Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und verkennt auch den Begriff der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit sie ihm das Unterbleiben von weiteren Erhebungen zum Zwecke der Stoffsammlung unterstellen will. Solches mag zu Feststellungsmängeln führen oder einen Verfahrensmangel darstellen, verwirklicht aber nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Anfechtungsgrund liegt daher nicht vor. Wie oben wiedergegeben, hat das Rekursgericht seine zur Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses führenden Überlegungen dahin zusammengefaßt, die Ablehnung der Vornahme der begehrten Eintragung sei richtig gewesen, weil ein Handelsgeschäft der Verpächter im Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht 'bei dieser Firma, sondern unrichtigerweise bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden' solle. Als gegen diese Auffassungen gerichtet können nur die Rechtsmittelausführungen angesehen werden, mit denen zum Ausdruck gebracht wird, es bilde offensichtlich eine grobe Gesetzwidrigkeit, wenn ohne gesetzliche Grundlage für die Eintragung der vom Gesetzgeber vorgesehenen eintragungsfähigen Tatsache (der vom § 25 Abs. 1 HGB abweichenden Vereinbarung) weitere Voraussetzungen verlangt würden. Der Gesetzgeber habe (im § 25 Abs. 2 HGB) die zu beurteilende Frage so klar gelöst, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könne. Er habe die Möglichkeit zugelassen, die im seinerzeit geführten Betrieb begründeten Verbindlichkeiten durch eine abweichende Vereinbarung auszuschließen, ohne an diese Möglichkeit irgendwelche Bedingungen oder sonstigen Voraussetzungen zu knüpfen.Die Rechtsmittelwerberin legt dabei nicht dar, welche ihr erheblichen und ihr nachteiligen Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und verkennt auch den Begriff der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit sie ihm das Unterbleiben von weiteren Erhebungen zum Zwecke der Stoffsammlung unterstellen will. Solches mag zu Feststellungsmängeln führen oder einen Verfahrensmangel darstellen, verwirklicht aber nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Anfechtungsgrund liegt daher nicht vor. Wie oben wiedergegeben, hat das Rekursgericht seine zur Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses führenden Überlegungen dahin zusammengefaßt, die Ablehnung der Vornahme der begehrten Eintragung sei richtig gewesen, weil ein Handelsgeschäft der Verpächter im Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht 'bei dieser Firma, sondern unrichtigerweise bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden' solle. Als gegen diese Auffassungen gerichtet können nur die Rechtsmittelausführungen angesehen werden, mit denen zum Ausdruck gebracht wird, es bilde offensichtlich eine grobe Gesetzwidrigkeit, wenn ohne gesetzliche Grundlage für die Eintragung der vom Gesetzgeber vorgesehenen eintragungsfähigen Tatsache (der vom Paragraph 25, Absatz eins, HGB abweichenden Vereinbarung) weitere Voraussetzungen verlangt würden. Der Gesetzgeber habe (im Paragraph 25, Absatz 2, HGB) die zu beurteilende Frage so klar gelöst, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könne. Er habe die Möglichkeit zugelassen, die im seinerzeit geführten Betrieb begründeten Verbindlichkeiten durch eine abweichende Vereinbarung auszuschließen, ohne an diese Möglichkeit irgendwelche Bedingungen oder sonstigen Voraussetzungen zu knüpfen.
Da diese Rechtsmittelausführungen keinesfalls als Geltendmachung einer Nichtigkeit verstanden werden können, braucht nur geprüft werden, ob der Vorwurf der offenbaren Gesetzwidrigkeit berechtigt ist. Dabei kann unerörtert bleiben, ob dieser Anfechtungsgrund nur der Bekämpfung angeblicher Verstöße gegen das materielle Recht (so die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes EFSlg. 39.811; 42.356 ua.) oder auch zur Bekämpfung formellen Rechts (so Bajons in JBl. 1981, 628 ff.) dient, weil unabhängig davon, wie weit die Auffassungen des Rekursgerichtes dem materiell rechtlichen oder formell rechtlichen Bereich angehören, der Vorwurf, das Rekursgericht habe ohne gesetzliche Grundlage 'Bedingungen und Voraussetzungen' für die Eintragung aufgestellt, unberechtigt ist. Das Rekursgericht hat seine Auffassung nämlich nicht ohne jegliche gesetzliche Grundlage, sondern in Auslegung der Bestimmungen des § 25 HGB gewonnen. Bildet aber eine Auslegungsfrage die Grundlage für eine Rüge im Sinne des § 16 Abs. 1Da diese Rechtsmittelausführungen keinesfalls als Geltendmachung einer Nichtigkeit verstanden werden können, braucht nur geprüft werden, ob der Vorwurf der offenbaren Gesetzwidrigkeit berechtigt ist. Dabei kann unerörtert bleiben, ob dieser Anfechtungsgrund nur der Bekämpfung angeblicher Verstöße gegen das materielle Recht (so die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes EFSlg. 39.811; 42.356 ua.) oder auch zur Bekämpfung formellen Rechts (so Bajons in JBl. 1981, 628 ff.) dient, weil unabhängig davon, wie weit die Auffassungen des Rekursgerichtes dem materiell rechtlichen oder formell rechtlichen Bereich angehören, der Vorwurf, das Rekursgericht habe ohne gesetzliche Grundlage 'Bedingungen und Voraussetzungen' für die Eintragung aufgestellt, unberechtigt ist. Das Rekursgericht hat seine Auffassung nämlich nicht ohne jegliche gesetzliche Grundlage, sondern in Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 25, HGB gewonnen. Bildet aber eine Auslegungsfrage die Grundlage für eine Rüge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins
AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß jene Auslegung, die das Rekursgericht vornahm, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg. 32.632, 35.070, 39.810, 42.330, 44.653 u.a.). Eine solche Darlegung versucht die Rechtsmittelwerberin gar nicht. Ob die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung richtig ist, braucht hier nicht geprüft werden, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG darstellt. Da - wie oben ausgeführt - die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt und im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch der geltend gemachte Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit bezüglich der die rekursgerichtliche Entscheidung tragenden rechtlichen Auffassungen, die begehrte Eintragung sei nicht möglich, weil ein Handelsgeschäft der Verpächterin im Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht bei dieser Firma, sondern bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden solle, nicht gegeben ist, war der Revisionsrekurs ohne Eingehen auf die übrigen Rechtsmittelausführungen zurückzuweisen.AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß jene Auslegung, die das Rekursgericht vornahm, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg. 32.632, 35.070, 39.810, 42.330, 44.653 u.a.). Eine solche Darlegung versucht die Rechtsmittelwerberin gar nicht. Ob die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung richtig ist, braucht hier nicht geprüft werden, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG darstellt. Da - wie oben ausgeführt - die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt und im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch der geltend gemachte Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit bezüglich der die rekursgerichtliche Entscheidung tragenden rechtlichen Auffassungen, die begehrte Eintragung sei nicht möglich, weil ein Handelsgeschäft der Verpächterin im Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht bei dieser Firma, sondern bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden solle, nicht gegeben ist, war der Revisionsrekurs ohne Eingehen auf die übrigen Rechtsmittelausführungen zurückzuweisen.