Der von Susanna S*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, "insbesondere auf offenbare Gesetzesverletzung sowie offenbare Verletzung der Verfahrensvorschriften" gestützte Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist gemäß § 16 Abs 1 AußStrG eine Anfechtung nämlich nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität möglich. Derartige Gründe werden jedoch nicht geltend gemacht. Die Revisionswerberin versucht zunächst, darzutun, daß gemäß Punkt Neuntens des Gesellschaftsvertrages die Generalversammlung nur beschlußfähig ist, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Gründe, weshalb die Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich, daß die Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter nur bei Beschlußfassung über nicht angekündigte Gegenstände erforderlich sei (§ 38 Abs 4 GmbHG), offenbar gesetzwidrig sein sollte, werden jedoch nicht angeführt. Die Ausführungen, durch eine Beschlußfassung bei Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter seien die Geschäftsführer "zementiert" worden, das Vertrauen auf die gegenständliche Vertragsbestimmung habe dazu geführt, daß man zur zweiten Generalversammlung nicht mehr gekommen sei, lassen unberücksichtigt, daß als Gegenstand der Generalversammlung unter anderem die Abberufung der Gesellschafter bekannt gegeben worden war. Der Hinweis auf das Vertrauen auf früher gefaßte Generalversammlungsbeschlüsse ist daher verfehlt. Der Ansicht, gemäß Punkt Neuntens des Gesellschaftsvertrages seien für die Gültigkeit von Beschlüssen drei Viertel aller Stimmen bezogen auf die gesamte Stammeinlage erforderlich, ist entgegenzuhalten, daß bei Beschlußfassung in der Generalversammlung die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen genügt. Nur bei Abstimmungen im schriftlichen Wege sind drei Viertel bezogen auf die Stammeinlagen erforderlich.Der von Susanna S*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, "insbesondere auf offenbare Gesetzesverletzung sowie offenbare Verletzung der Verfahrensvorschriften" gestützte Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG eine Anfechtung nämlich nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität möglich. Derartige Gründe werden jedoch nicht geltend gemacht. Die Revisionswerberin versucht zunächst, darzutun, daß gemäß Punkt Neuntens des Gesellschaftsvertrages die Generalversammlung nur beschlußfähig ist, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Gründe, weshalb die Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich, daß die Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter nur bei Beschlußfassung über nicht angekündigte Gegenstände erforderlich sei (Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG), offenbar gesetzwidrig sein sollte, werden jedoch nicht angeführt. Die Ausführungen, durch eine Beschlußfassung bei Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter seien die Geschäftsführer "zementiert" worden, das Vertrauen auf die gegenständliche Vertragsbestimmung habe dazu geführt, daß man zur zweiten Generalversammlung nicht mehr gekommen sei, lassen unberücksichtigt, daß als Gegenstand der Generalversammlung unter anderem die Abberufung der Gesellschafter bekannt gegeben worden war. Der Hinweis auf das Vertrauen auf früher gefaßte Generalversammlungsbeschlüsse ist daher verfehlt. Der Ansicht, gemäß Punkt Neuntens des Gesellschaftsvertrages seien für die Gültigkeit von Beschlüssen drei Viertel aller Stimmen bezogen auf die gesamte Stammeinlage erforderlich, ist entgegenzuhalten, daß bei Beschlußfassung in der Generalversammlung die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen genügt. Nur bei Abstimmungen im schriftlichen Wege sind drei Viertel bezogen auf die Stammeinlagen erforderlich.
Schließlich wendet sich die Revisionsrekurswerberin dagegen, daß das Rekursgericht davon ausging, die Generalversammlung vom 21. Juli 1987 sei legitim einberufen worden. Die Revisionsrekurswerberin führt dazu aus, Gertrude M*** sei nicht legitimiert gewesen, eine Generalversammlung einzuberufen, die Generalversammlung vom 21. Juli 1987 sei wirkungslos, weil die Gesellschafterin Susanna S***, wenn auch verspätet, eine Generalversammlung für den 23. Juli 1987 einberufen habe. Auch diese Ausführungen sind verfehlt. Da Gertrude M*** als Vertreterin eines Gesellschafters, dessen Stammeinlagen 50 % des Stammkapitals beträgt, gemäß § 37 Abs 1 GmbHG berechtigt war, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, und dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, war sie gemäß § 37 Abs 2 GmbHG legitimiert, die Generalversammlung einzuberufen. Eine Regelung, daß diese Einberufung ihre Wirksamkeit verliert, wenn nachträglich die Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen, enthält das Gesetz nicht. Es ist daher keinesfalls offenbar gesetzwidrig, wenn das Rekursgericht von der Wirksamkeit der in der Generalversammlung vom 21. Juli 1987 gefaßten Beschlüsse ausgegangen ist. Aus diesen Gründen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Schließlich wendet sich die Revisionsrekurswerberin dagegen, daß das Rekursgericht davon ausging, die Generalversammlung vom 21. Juli 1987 sei legitim einberufen worden. Die Revisionsrekurswerberin führt dazu aus, Gertrude M*** sei nicht legitimiert gewesen, eine Generalversammlung einzuberufen, die Generalversammlung vom 21. Juli 1987 sei wirkungslos, weil die Gesellschafterin Susanna S***, wenn auch verspätet, eine Generalversammlung für den 23. Juli 1987 einberufen habe. Auch diese Ausführungen sind verfehlt. Da Gertrude M*** als Vertreterin eines Gesellschafters, dessen Stammeinlagen 50 % des Stammkapitals beträgt, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, GmbHG berechtigt war, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, und dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, war sie gemäß Paragraph 37, Absatz 2, GmbHG legitimiert, die Generalversammlung einzuberufen. Eine Regelung, daß diese Einberufung ihre Wirksamkeit verliert, wenn nachträglich die Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen, enthält das Gesetz nicht. Es ist daher keinesfalls offenbar gesetzwidrig, wenn das Rekursgericht von der Wirksamkeit der in der Generalversammlung vom 21. Juli 1987 gefaßten Beschlüsse ausgegangen ist. Aus diesen Gründen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.