Begründung:
Nach dem im September 1985 von vier Gründern (einem Journalisten, einer Geschäftsfrau, einem Rechtsanwalt und einem Steuerberateranwärter) geschlossenen Gesellschaftsvertrag besteht der Gegenstand des gesellschaftlichen Unternehmens der Gesellschaft mbH vor allem im Verlag, in der Herstellung und in der Verbreitung von periodisch erscheinenden Druckwerken, vornehmlich einer namentlich genannten Zeitung. Gesellschaftsvertraglich wurden zwei Gründergesellschafter (der Journalist und der Steuerberateranwärter) zu (gemeinsam vertretungsbefugten) Geschäftsführern bestellt. Vom Jahr der Eintragung abgesehen fällt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Über den Jahresabschluß bestimmt der Gesellschaftsvertrag im ersten Absatz seines § 8:Nach dem im September 1985 von vier Gründern (einem Journalisten, einer Geschäftsfrau, einem Rechtsanwalt und einem Steuerberateranwärter) geschlossenen Gesellschaftsvertrag besteht der Gegenstand des gesellschaftlichen Unternehmens der Gesellschaft mbH vor allem im Verlag, in der Herstellung und in der Verbreitung von periodisch erscheinenden Druckwerken, vornehmlich einer namentlich genannten Zeitung. Gesellschaftsvertraglich wurden zwei Gründergesellschafter (der Journalist und der Steuerberateranwärter) zu (gemeinsam vertretungsbefugten) Geschäftsführern bestellt. Vom Jahr der Eintragung abgesehen fällt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Über den Jahresabschluß bestimmt der Gesellschaftsvertrag im ersten Absatz seines Paragraph 8 :
"Der Jahresabschluß ist unter Verantwortlichkeit des oder der Geschäftsführer innerhalb der ersten fünf Monate jedes Geschäftsjahres aufzustellen und zwar nach den Bestimmungen der § 129 - § 133 Aktiengesetz.""Der Jahresabschluß ist unter Verantwortlichkeit des oder der Geschäftsführer innerhalb der ersten fünf Monate jedes Geschäftsjahres aufzustellen und zwar nach den Bestimmungen der Paragraph 129, - Paragraph 133, Aktiengesetz."
Über die Prüfung des Jahresabschlusses und das damit im Zusammenhang stehende Einsichtsrecht der Gesellschafter enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen.
Im Sinne der Eintragungsverfügung vom 1.Oktober 1985 wurde die Gesellschaft am 2.Oktober 1985 in das vom Erstgericht geführte Handelsregister eingetragen.
Ein Gründungsgesellschafter (die Geschäftsfrau) trat seinen Geschäftsanteil (der einer 40 %igen Stammeinlage entsprach) mit Notariatsakt vom 22.Januar 1986 teilweise an zwei andere Gründungsgesellschafter (im Ausmaß von 5 % des Stammkapitals an den Rechtsanwalt und im Ausmaß von 10 % des Stammkapitals an den Steuerberateranwärter) sowie (im Ausmaß von 25 % des Stammkapitals) an einen Redakteur ab. Seither sind an der Gesellschaft mit einem Stammkapital von 500.000 S folgende Gesellschafter beteiligt: ein Journalist mit 40 %, ein Kaufmann (der vormalige Steuerberateranwärter) mit 20 %, ein Rechtsanwalt mit 15 % und ein Redakteur mit 25 %.
Der neu eingetretene Redakteur besorgte ab seinem Eintritt bis Mitte November 1987 die Geschäfte eines Geschäftsführers, war allerdings als solcher nicht im Handelsregister eingetragen. In der am 19.Mai 1988 in Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter abgehaltenen Generalversammlung wurde nach dem Inhalt des Protokolles jedem Gesellschafter der Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1986 ausgehändigt, über den noch in derselben Generalversammlung abgestimmt wurde. Der Redakteur mit der 1/4-Beteiligung stimmte gegen die Genehmigung des Jahresabschlusses und erhob gegen den Mehrheitsbeschluß Widerspruch.
In der am 22.September 1988 abgehaltenen Generalversammlung stand die Genehmigung des Jahresabschlusses für 1986 neuerlich auf der Tagesordnung. Die Gesellschafter beschlossen im selben Stimmenverhältnis wie am 19.Mai 1988 die Genehmigung des Jahresabschlusses. Der Redakteur mit der 1/4-Beteiligung erhob abermals Widerspruch und führte dazu aus, daß ihm das Einsichtsrecht nach § 22 Abs 4 GmbHG verweigert worden wäre.In der am 22.September 1988 abgehaltenen Generalversammlung stand die Genehmigung des Jahresabschlusses für 1986 neuerlich auf der Tagesordnung. Die Gesellschafter beschlossen im selben Stimmenverhältnis wie am 19.Mai 1988 die Genehmigung des Jahresabschlusses. Der Redakteur mit der 1/4-Beteiligung erhob abermals Widerspruch und führte dazu aus, daß ihm das Einsichtsrecht nach Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG verweigert worden wäre.
Die übrigen Gesellschafter bezichtigten den 1986 als Gesellschafter eingetretenen Redakteur, während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit auf die Herausgabe einer die von der Gesellschaft herausgegebenen Zeitung konkurrenzierenden Zeitung hingearbeitet zu haben, die auch inzwischen tatsächlich von einer Gesellschaft herausgegeben werde, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er sei, ferner daß dieser im Zuge seiner treuwidrigen Bestrebungen eine Angestellte der Gesellschaft für das Konkurrenzunternehmen abzuwerben versucht habe und Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, insbesondere deren Kundenkartei, zwecks Verwertung für das Konkurrenzunternehmen kopiert habe. Andererseits bezichtigte der solcherart beschuldigte Gesellschafter die Geschäftsführer, Unternehmungen, an denen diese interessiert oder beteiligt gewesen seien, zu Lasten der Gesellschaft ungerechtfertigt Vorteile verschafft zu haben. Derartige Vorwürfe wurden auch schon Gegenstand strafgerichtlicher Untersuchungen.
Die Stellung des Redakteurs mit der 1/4-Beteiligung als Gesellschafter ist unverändert aufrecht.
Am 22.November 1988 stellte er an das Registergericht den Antrag, der Gesellschaft aufzutragen, ihm die Einsicht in die sich auf das Geschäftsjahr 1986 beziehenden Handelsbücher der Gesellschaft zu gewähren.
Die Gesellschaft widersetzte sich diesem Begehren mit der Begründung, der Antragsteller würde die begehrte Bucheinsicht mißbräuchlich lediglich im Interesse des Konkurrenzunternehmens nutzen.
Das Registergericht gab dem Antrag des Gesellschafters auf
Gewährung der Bucheinsicht statt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Antragsteller ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Antragsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.