Der vom Geschäftsführer der eingetragenen Gesellschaft gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig, aber nicht berechtigt. Die Erhöhung des Stammkapitals ist ein Fall der Abänderung des Gesellschaftsvertrages, die handelsregisterliche Eintragung ist daher rechtsbegründend. Die gesellschaftsvertragliche Festlegung des Stammkapitals ist die Grundlage für die Haftungsordnung im Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten. Das Gesetz fordert im Interesse der Gesellschaftsgläubiger bei einer Neugründung das tatsächliche Vorhandensein eines realen Befriedigungsfonds innerhalb der Grenzen des Haftungsnennbetrages und eine Leistung jedes einzelnen Übernehmers einer Stammeinlage als reales Zeichen seiner Leistungswilligkeit und -fähigkeit.Der vom Geschäftsführer der eingetragenen Gesellschaft gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, aber nicht berechtigt. Die Erhöhung des Stammkapitals ist ein Fall der Abänderung des Gesellschaftsvertrages, die handelsregisterliche Eintragung ist daher rechtsbegründend. Die gesellschaftsvertragliche Festlegung des Stammkapitals ist die Grundlage für die Haftungsordnung im Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten. Das Gesetz fordert im Interesse der Gesellschaftsgläubiger bei einer Neugründung das tatsächliche Vorhandensein eines realen Befriedigungsfonds innerhalb der Grenzen des Haftungsnennbetrages und eine Leistung jedes einzelnen Übernehmers einer Stammeinlage als reales Zeichen seiner Leistungswilligkeit und -fähigkeit.
Die im § 52 Abs. 6 GmbHG angeordnete sinngemäße Anwendung der §§ 6, 6 a und 10 bedeutet aus den zutreffenden Wertungen des Rekursgerichtes, daß auf die neuen Verpflichtungen der Übernehmer, auch wenn es sich dabei um die bisherigen Gesellschafter handelt, die ihren Leistungsverpflichtungen im Rahmen ihrer bisherigen Stammeinlage voll oder doch über das Mindestmaß hinaus nachgekommen sind, in gleicher Weise zu erfüllen sind, als handelte es sich bei dem Erhöhungsbetrag um den Betrag des bei der Gründung festgelegten Stammkapitals. Die von Eder im (d)GmbH-Handbuch (Herausgeber Centrale für GmbH Dr.Otto Schmidt)12, I (Gesellschaftsrecht) Rz 501, als "Zusatzgründung" bezeichnete Erhöhung des Stammkapitals ist in der strittigen Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital als neue selbständige Schaffung eines weiteren Haftungsfonds zu begreifen, für den dieselben Sicherungen gelten sollen wie für den bei der Gründung festgelegten. Die vom Rekursgericht vertretene Auslegung stimmt mit der ganz überwiegenden Lehre zu § 56 a dGmbHG überein (vgl Ulmer in Hachenburg, GmbHG7, Rz 6; Bartl/Henkes, GmbH-Recht2, Rz 534;Die im Paragraph 52, Absatz 6, GmbHG angeordnete sinngemäße Anwendung der Paragraphen 6, 6, a und 10 bedeutet aus den zutreffenden Wertungen des Rekursgerichtes, daß auf die neuen Verpflichtungen der Übernehmer, auch wenn es sich dabei um die bisherigen Gesellschafter handelt, die ihren Leistungsverpflichtungen im Rahmen ihrer bisherigen Stammeinlage voll oder doch über das Mindestmaß hinaus nachgekommen sind, in gleicher Weise zu erfüllen sind, als handelte es sich bei dem Erhöhungsbetrag um den Betrag des bei der Gründung festgelegten Stammkapitals. Die von Eder im (d)GmbH-Handbuch (Herausgeber Centrale für GmbH Dr.Otto Schmidt)12, römisch eins (Gesellschaftsrecht) Rz 501, als "Zusatzgründung" bezeichnete Erhöhung des Stammkapitals ist in der strittigen Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital als neue selbständige Schaffung eines weiteren Haftungsfonds zu begreifen, für den dieselben Sicherungen gelten sollen wie für den bei der Gründung festgelegten. Die vom Rekursgericht vertretene Auslegung stimmt mit der ganz überwiegenden Lehre zu Paragraph 56, a dGmbHG überein vergleiche Ulmer in Hachenburg, GmbHG7, Rz 6; Bartl/Henkes, GmbH-Recht2, Rz 534;
Meyer-Landrut, GmbHG, in der Sammlung Guttentag, Rz 2;
Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG12, Rz 2; Zöllner im Beckschen Kurzkommentar Band 20, GmbHG15, Rz 2 Buchstabe a; Scholz-Priester, GmbHG7, Rz 4; Rowedder-Zimmermann, GmbHG2, Rz 3; abweichend mit Einschränkungen: Roth, GmbHG2, Rz 3).
Sieht man die Erhöhung des Stammkapitals als "Zusatzgründung", bei der für den zusätzlichen Haftungsbetrag dieselben Sicherheiten obwalten sollen wie für den bei der Gründung festgesetzten, dann ist auch dem Vorwurf unsachgemäßer Ungleichbehandlung im Verhältnis auf das gesamte Stammkapital im Falle einer gesellschaftsvertraglichen Festlegung in einem Akt (der Gründung) oder in mehreren Akten (Gründung und Kapitalerhöhung) der Boden entzogen.
Ausdrücklich angeordnete Abweichungen von den dargelegten Grundsätzen im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung bestehender Gesellschaften an eine neue Gesetzeslage mit strengeren Erfordernissen erklären sich aus den besonderen, bei einer Anpassung zu berücksichtigenden Interessenslagen und bestätigen eher den erkannten allgemeinen Grundsatz, als sie ihn zu widerlegen vermöchten.
Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.