Die Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung nach § 14 Abs 1 AußStrG ist erfüllt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Zulässigkeit und Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gesellschafterbeschlusses auf Fortsetzung einer gemäß § 1 ALöschG kraft Gesetzes aufgelösten Gesellschaft fehlt.Die Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist erfüllt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Zulässigkeit und Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gesellschafterbeschlusses auf Fortsetzung einer gemäß Paragraph eins, ALöschG kraft Gesetzes aufgelösten Gesellschaft fehlt.
Dem Revisionsrekurs kommt aber keine Berechtigung zu.
Die verfahrensrechtliche Frage nach der Beachtlichkeit der mit dem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgelegten Urkunden zur Bescheinigung eines erst nach Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses eingetretenen Tatumstandes war für die angefochtene Rechtsmittelentscheidung nicht erheblich, weil die durch die Urkunden zu belegenden Tatumstände das abgewiesene Eintragungsbegehren nicht zu rechtfertigen vermöchten.
Zur Fortsetzung einer gemäß § 1 ALöschG kraft Gesetzes aufgelösten Gesellschaft ist nämlich grundsätzlich zu erwägen:Zur Fortsetzung einer gemäß Paragraph eins, ALöschG kraft Gesetzes aufgelösten Gesellschaft ist nämlich grundsätzlich zu erwägen:
Ist ein Auflösungstatbestand erfüllt, ist eine Gesellschaft mbH mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung abzuwickeln. Damit ändert sich zwar nicht der Gegenstand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens, wohl aber der Gesellschaftszweck, der nicht mehr auf nachhaltig gewinnbringende Führung des Unternehmens, sondern auf Verwertung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens gerichtet ist. Diese gesetzliche Änderung des Gesellschaftszweckes kann auf einem Auflösungsgrund beruhen, der im Willen der Gesellschafter wurzelt, oder auf einem vom Willen der Gesellschafter unabhängigen Grund. Die Auflösung der Gesellschaft im Sinne des § 1 ALöschG mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen wurde, tritt kraft Gesetzes unabhängig vom Willen der Gesellschafter ein.Ist ein Auflösungstatbestand erfüllt, ist eine Gesellschaft mbH mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung abzuwickeln. Damit ändert sich zwar nicht der Gegenstand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens, wohl aber der Gesellschaftszweck, der nicht mehr auf nachhaltig gewinnbringende Führung des Unternehmens, sondern auf Verwertung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens gerichtet ist. Diese gesetzliche Änderung des Gesellschaftszweckes kann auf einem Auflösungsgrund beruhen, der im Willen der Gesellschafter wurzelt, oder auf einem vom Willen der Gesellschafter unabhängigen Grund. Die Auflösung der Gesellschaft im Sinne des Paragraph eins, ALöschG mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen wurde, tritt kraft Gesetzes unabhängig vom Willen der Gesellschafter ein.
Das GmbHG enthält über Zulässigkeit und Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gesellschafterbeschlusses auf Fortsetzung einer bereits aufgelösten Gesellschaft (zum ursprünglichen satzungsgemäßen Zweck der Unternehmensführung) anstatt der gesetzlich vorgesehenen Abwicklung keine Bestimmungen.
Das Aktiengesetz, in das der im § 1 ALöschG geregelte Auflösungsgrund materiell mit der Bestimmung des § 203 Abs 1 Z 4 unmittelbar aufgenommen wurde, trifft Regelungen über die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft, setzt aber für den Fall einer Auflösung aus dem Grunde des § 203 Abs 1 Z 3 AktG (Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen) die Aufhebung des Konkurses aus ganz bestimmten Gründen (§§ 157, 166 und 167 KO) voraus und erwähnt eine Auflösung aus dem Grund des § 203 Abs 1 Z 4 AktG (Ablehnung der Konkurseröffnung mangels kostendeckender Masse) überhaupt nicht. Dem Gesetzgeber kann dieser Auflösungsfall bei der Regelung der Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft keinesfalls entgangen sein, so daß zu folgern ist, daß er die Fortsetzung einer gemäß § 203 Abs 1 Z 4 AktG kraft Gesetzes aufgelösten Aktiengesellschaft nicht zulassen wollte. Eine aus § 203 Abs 1 Z 4 AktG aufgelöste Aktiengesellschaft wird aus diesem Grund für nicht reaktivierungswürdig und -fähig angesehen (vgl Schiemer AktG2 § 215 Anm. 4.1).Das Aktiengesetz, in das der im Paragraph eins, ALöschG geregelte Auflösungsgrund materiell mit der Bestimmung des Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 4, unmittelbar aufgenommen wurde, trifft Regelungen über die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft, setzt aber für den Fall einer Auflösung aus dem Grunde des Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3, AktG (Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen) die Aufhebung des Konkurses aus ganz bestimmten Gründen (Paragraphen 157, 166 und 167 KO) voraus und erwähnt eine Auflösung aus dem Grund des Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 4, AktG (Ablehnung der Konkurseröffnung mangels kostendeckender Masse) überhaupt nicht. Dem Gesetzgeber kann dieser Auflösungsfall bei der Regelung der Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft keinesfalls entgangen sein, so daß zu folgern ist, daß er die Fortsetzung einer gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 4, AktG kraft Gesetzes aufgelösten Aktiengesellschaft nicht zulassen wollte. Eine aus Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 4, AktG aufgelöste Aktiengesellschaft wird aus diesem Grund für nicht reaktivierungswürdig und -fähig angesehen vergleiche Schiemer AktG2 Paragraph 215, Anmerkung 4.1).
Gleiches müßte auch für eine gemäß § 1 ALöschG aufgelöste Gesellschaft mbH gelten, wenn man § 215 Abs 2 AktG nicht wegen seines offenkundigen Wertungswiderspruches zwischen einer Nichtzulassung der Gesellschaftsfortsetzung bei unzulänglichem Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung einerseits und der grundsätzlichen Zulassung einer Gesellschaftsfortsetzung trotz unzureichenden Gesellschaftsvermögens, wenn es sich erst im Zuge des Konkursverfahrens als nicht kostendeckend herausstellt (vgl Schiemer aaO), als analogieuntauglich ansehen wollte.Gleiches müßte auch für eine gemäß Paragraph eins, ALöschG aufgelöste Gesellschaft mbH gelten, wenn man Paragraph 215, Absatz 2, AktG nicht wegen seines offenkundigen Wertungswiderspruches zwischen einer Nichtzulassung der Gesellschaftsfortsetzung bei unzulänglichem Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung einerseits und der grundsätzlichen Zulassung einer Gesellschaftsfortsetzung trotz unzureichenden Gesellschaftsvermögens, wenn es sich erst im Zuge des Konkursverfahrens als nicht kostendeckend herausstellt vergleiche Schiemer aaO), als analogieuntauglich ansehen wollte.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar im Gefolge seiner in SZ 15/2 veröffentlichten Entscheidung mehrmals ausgesprochen, daß die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mbH nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei (vgl MietSlg XXI/39; ähnlich auch 3 Ob 194/82), zum Fall einer gemäß § 1 ALöschG kraft Gesetzes aufgelösten Gesellschaft aber nicht Stellung bezogen.Der Oberste Gerichtshof hat zwar im Gefolge seiner in SZ 15/2 veröffentlichten Entscheidung mehrmals ausgesprochen, daß die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mbH nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei vergleiche MietSlg XXI/39; ähnlich auch 3 Ob 194/82), zum Fall einer gemäß Paragraph eins, ALöschG kraft Gesetzes aufgelösten Gesellschaft aber nicht Stellung bezogen.
Die Ansichten im Schrifttum sind uneinheitlich. Reich-Rohrwig (GmbH-Recht, 690 f) hält sogar die Fortsetzung einer nach dem ALöschG gelöschten Gesellschaft für grundsätzlich zulässig (umsomehr wohl eine gemäß § 1 ALöschG erst aufgehobene); Gellis-Feil (GmbHG2 § 84 Anm 19) wollen aus Gründen der SZ 15/2 auch die Zulässigkeit der Fortsetzung einer nach § 1 ALöschG aufgelösten Gesellschaft ableiten; Hämmerle/Wünsch (Handelsrecht II3) erachten die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft nur in bestimmten Fällen für zulässig, erwähnen aber in der Aufzählung dieser Fälle § 1 ALöschG nicht; Kostner (GmbHG3, 148) erwähnt den Fall des § 1 ALöschG nicht, vertritt aber die Ansicht, daß nach einer Auflösung der Gesellschaft "durch Konkurs" eine Fortsetzung nur dann möglich sei, wenn das Konkursverfahren nach Abschluß eines Zwangsausgleiches aufgehoben oder auf Antrag der Gesellschaft eingestellt worden sei; Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß5) unterscheiden zwischen den einzelnen Auflösungsfällen nicht, halten aber allgemein die Einhaltung der in § 215 AktG enthaltenen Gläubigerschutzbestimmungen für erforderlich.Die Ansichten im Schrifttum sind uneinheitlich. Reich-Rohrwig (GmbH-Recht, 690 f) hält sogar die Fortsetzung einer nach dem ALöschG gelöschten Gesellschaft für grundsätzlich zulässig (umsomehr wohl eine gemäß Paragraph eins, ALöschG erst aufgehobene); Gellis-Feil (GmbHG2 Paragraph 84, Anmerkung 19) wollen aus Gründen der SZ 15/2 auch die Zulässigkeit der Fortsetzung einer nach Paragraph eins, ALöschG aufgelösten Gesellschaft ableiten; Hämmerle/Wünsch (Handelsrecht II3) erachten die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft nur in bestimmten Fällen für zulässig, erwähnen aber in der Aufzählung dieser Fälle Paragraph eins, ALöschG nicht; Kostner (GmbHG3, 148) erwähnt den Fall des Paragraph eins, ALöschG nicht, vertritt aber die Ansicht, daß nach einer Auflösung der Gesellschaft "durch Konkurs" eine Fortsetzung nur dann möglich sei, wenn das Konkursverfahren nach Abschluß eines Zwangsausgleiches aufgehoben oder auf Antrag der Gesellschaft eingestellt worden sei; Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß5) unterscheiden zwischen den einzelnen Auflösungsfällen nicht, halten aber allgemein die Einhaltung der in Paragraph 215, AktG enthaltenen Gläubigerschutzbestimmungen für erforderlich.
Auch die deutsche Lehre ist in der Frage der Zulässigkeit einer Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft mbH (über den positiv geregelten Fall des § 60 Abs 1 Z 4 d GmbHG hinaus) geteilt (vgl zB Rowedder/Raisner GmbHG2 § 60 Anh Rz 7 oder Peter Ulmer im Großkommentar8 § 60 Rz 107 einerseits und Roth GmbHG2 § 75 P 8.2 Scholz/Karsten Schmidt GmbHG7 § 60 Rz 60; Lutter/Hommelhoff GmbHG13 § 60 Rz 26 und 28 und Meyer-Landrut GmbHG § 60 Rz 27 andererseits). Dabei fordern allerdings die Befürworter der Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mbH die Beseitigung des Auflösungsgrundes (vgl vor allem Karsten Schmidt und Roth aaO).Auch die deutsche Lehre ist in der Frage der Zulässigkeit einer Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft mbH (über den positiv geregelten Fall des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 4, d GmbHG hinaus) geteilt vergleiche zB Rowedder/Raisner GmbHG2 Paragraph 60, Anh Rz 7 oder Peter Ulmer im Großkommentar8 Paragraph 60, Rz 107 einerseits und Roth GmbHG2 Paragraph 75, P 8.2 Scholz/Karsten Schmidt GmbHG7 Paragraph 60, Rz 60; Lutter/Hommelhoff GmbHG13 Paragraph 60, Rz 26 und 28 und Meyer-Landrut GmbHG Paragraph 60, Rz 27 andererseits). Dabei fordern allerdings die Befürworter der Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mbH die Beseitigung des Auflösungsgrundes vergleiche vor allem Karsten Schmidt und Roth aaO).
Ohne abschließend zur absoluten Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der Fortsetzung einer gemäß § 1 ALöschG von Amts wegen aufgelösten Gesellschaft Stellung zu nehmen, wäre nach dem eingangs dargelegten Charakter des Auflösungsgrundes und dem darin zu erkennenden Gesetzeszweck, Gesellschaften, deren liquides Aktivvermögen derart gering geworden ist, daß es voraussichtlich nicht einmal zur Deckung der Kosten eines drohenden Konkursverfahrens hinreichen würde, im allgemeinen Interesse vom weiteren Geschäftsverkehr auszuschließen, eine Fortsetzung der Gesellschaft nur unter der Voraussetzung tragbar, daß der gesetzliche Auflösungsgrund behoben und dies auch hinlänglich bescheinigt wird. Im Falle der Auflösung nach § 1 ALöschG wäre daher jedenfalls durch einen unverdächtigen Vermögensstatus zu belegen, daß ein Konkurseröffnungsgrund nicht vorliegt.Ohne abschließend zur absoluten Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der Fortsetzung einer gemäß Paragraph eins, ALöschG von Amts wegen aufgelösten Gesellschaft Stellung zu nehmen, wäre nach dem eingangs dargelegten Charakter des Auflösungsgrundes und dem darin zu erkennenden Gesetzeszweck, Gesellschaften, deren liquides Aktivvermögen derart gering geworden ist, daß es voraussichtlich nicht einmal zur Deckung der Kosten eines drohenden Konkursverfahrens hinreichen würde, im allgemeinen Interesse vom weiteren Geschäftsverkehr auszuschließen, eine Fortsetzung der Gesellschaft nur unter der Voraussetzung tragbar, daß der gesetzliche Auflösungsgrund behoben und dies auch hinlänglich bescheinigt wird. Im Falle der Auflösung nach Paragraph eins, ALöschG wäre daher jedenfalls durch einen unverdächtigen Vermögensstatus zu belegen, daß ein Konkurseröffnungsgrund nicht vorliegt.
Ein derartiger Nachweis wäre auch durch die mit dem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß vorgelegten Urkunden in keiner Weise erbracht.
Dem Revisionsrekurs war aus dieser Erwägung ein Erfolg zu versagen.