Begründung:
Der am 30.12.1986 verstorbene unverheiratete Rupert M*****, welcher Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes war, bestimmte in seinem Testament vom 10.1.1962 unter anderem "zu Erben meines gesamten welchen Namen auch immer tragenden Vermögens setze ich zu je 1/3-Anteilen meine Geschwister Johann M*****, Arnold M***** und Mathilde K*****, geborene M*****, ein". Johann M***** ist vorverstorben. Er hinterließ zwei Töchter, Christine und Herma M*****.
Am 6.9.1962 wurde der uneheliche Sohn des Erblassers Christian H***** geboren. Der Erblasser hat die Vaterschaft anerkannt.
Das Erstgericht nahm die von Christian H***** auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß bedingt und die auf Grund des Testamentes von Mathilde K***** und Arnold M***** zu je einem Drittel sowie von Christine und Herma M***** zu je einem Sechstel bedingt abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht an und teilte Christian H***** gemäß § 125 AußStrG die Klägerrolle zu. Die Erbserklärungen der Christine und Herma M***** wurden vom Rekursgericht zurückgewiesen.Das Erstgericht nahm die von Christian H***** auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß bedingt und die auf Grund des Testamentes von Mathilde K***** und Arnold M***** zu je einem Drittel sowie von Christine und Herma M***** zu je einem Sechstel bedingt abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht an und teilte Christian H***** gemäß Paragraph 125, AußStrG die Klägerrolle zu. Die Erbserklärungen der Christine und Herma M***** wurden vom Rekursgericht zurückgewiesen.
Die Klage des unehelichen Sohnes gegen die beiden Geschwister des Erblassers auf Feststellung, das Testament vom 10.1.1962 sei entkräftet (§ 778 ABGB) wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger als dem einzigen Noterben sei der Nachweis einer irrtümlichen Übergehung durch den Erblasser nicht gelungen.Die Klage des unehelichen Sohnes gegen die beiden Geschwister des Erblassers auf Feststellung, das Testament vom 10.1.1962 sei entkräftet (Paragraph 778, ABGB) wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger als dem einzigen Noterben sei der Nachweis einer irrtümlichen Übergehung durch den Erblasser nicht gelungen.
Mit Notariatsakt vom 5.4.1988 verkauften Arnold, Christine und Herma M***** ihre behaupteten Rechte an der Verlassenschaft an Waltraud N*****, eine Tochter der Mathilde K*****. Diese beiden beanspruchten im Verlassenschaftsverfahren den durch die Zurückweisung der Erbserklärungen der Christine und Herma M***** freigewordenen Anteil von einem Drittel nach dem verstorbenen Bruder Johann M*****, dieser Erbteil komme ihnen durch Anwachsung zu gleichen Teilen zu. Die Klage von Mathilde K***** und Waltraud N***** gegen den außerehelichen Sohn des Erblassers mit dem Begehren festzustellen, daß diesem kein Erbrecht auf Grund des Gesetzes hinsichtlich einer Erbquote von einem Drittel (dem freigewordenen Erbteil nach dem vorverstorbenen Bruder des Erblassers) zustehe, wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Nachweis, daß der Erblasser anläßlich der Erbseinsetzung seine drei Geschwister nicht zu einem bestimmten Teil habe als Erben einsetzen wollen, sei den Klägerinnen nicht gelungen.
Christian H*****, Mathilde K***** und Waltraud N*****, die nunmehr zu je einem Drittel als erbberechtigt feststanden, wandelten die bedingten Erbserklärungen in unbedingte um, erstatteten ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis und beantragten die Einantwortung.
Mit Beschluß vom 10.12.1993 nahm das Erstgericht die Umwandlung der Erbserklärungen zur Kenntnis, traf mit den Punkten 1 bis 4 eine Reihe nicht bekämpfter Verfügungen und wies in Punkt 5. den Antrag der drei Erben auf Einantwortung des Nachlasses im gegebenen Verfahrensstadium zurück. Es trug den Erben auf, binnen vierzehn Tagen zu erklären, wie die Erbteilung vorzunehmen sei, insbesondere wer Anerbe des geschlossenen Hofes des Erblassers werden solle. Nach Möglichkeit sei dabei auch ein Vorschlag über den Übernahmswert zu erstatten. Zur Begründung dieses Punktes 5. führte das Erstgericht aus, im Hinblick auf das Todesdatum des Erblassers sei das TirHöfeG noch in der alten Fassung anzuwenden. Dessen § 15 habe für den Fall der gesetzlichen Erbfolge nach einem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes besondere Erbteilungsvorschriften angeordnet, wenn zur Erbfolge mehrere Personen berufen seien. Nach § 26 TirHöfeG aF seien die Erbteilungsvorschriften auch bei testamentarischer Erbfolge anzuwenden, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehöre. Die beiden Testamentserben, die zu je einem Drittel zum Nachlaß berufen seien, zählten zu diesem Kreis. Die Erbteilungsvorschriften seien daher vollständig anzuwenden. Eine Einantwortung sei vor Bestimmung eines Anerben nicht möglich.Mit Beschluß vom 10.12.1993 nahm das Erstgericht die Umwandlung der Erbserklärungen zur Kenntnis, traf mit den Punkten 1 bis 4 eine Reihe nicht bekämpfter Verfügungen und wies in Punkt 5. den Antrag der drei Erben auf Einantwortung des Nachlasses im gegebenen Verfahrensstadium zurück. Es trug den Erben auf, binnen vierzehn Tagen zu erklären, wie die Erbteilung vorzunehmen sei, insbesondere wer Anerbe des geschlossenen Hofes des Erblassers werden solle. Nach Möglichkeit sei dabei auch ein Vorschlag über den Übernahmswert zu erstatten. Zur Begründung dieses Punktes 5. führte das Erstgericht aus, im Hinblick auf das Todesdatum des Erblassers sei das TirHöfeG noch in der alten Fassung anzuwenden. Dessen Paragraph 15, habe für den Fall der gesetzlichen Erbfolge nach einem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes besondere Erbteilungsvorschriften angeordnet, wenn zur Erbfolge mehrere Personen berufen seien. Nach Paragraph 26, TirHöfeG aF seien die Erbteilungsvorschriften auch bei testamentarischer Erbfolge anzuwenden, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehöre. Die beiden Testamentserben, die zu je einem Drittel zum Nachlaß berufen seien, zählten zu diesem Kreis. Die Erbteilungsvorschriften seien daher vollständig anzuwenden. Eine Einantwortung sei vor Bestimmung eines Anerben nicht möglich.
Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 5. des erstgerichtlichen Beschlusses erhobenen Rekurs des außerehelichen Sohnes des Erblassers keine Folge. Es führte aus, § 15 des TirHöfeG aF könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil neben dem einzigen gesetzlichen Erben zwei Testamentserben Ansprüche auf die Verlassenschaft geltend machten. Nach § 26 leg cit seien die besonderen Erbteilungsvorschriften bei testamentarischer Erbfolge nur dann anzuwenden, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehöre. Der vom Erblasser berufene Hofübernehmer müsse nur dem Kreis der im ABGB als gesetzliche Erben aufgezählten Personen angehören, nicht aber auch im konkreten Fall nach der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen sein. Beide Testamentserben, die Schwester und die Nichte (als Erbschaftskäuferin) des Erblassers seien unter diesen Personenkreis zu zählen. Für die Anwendung des § 26 TirHöfeG alt sei es daher nicht relevant, daß diese Personen dem unehelichen Sohn des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge nachgingen und daher im konkreten Fall zur gesetzlichen Erbfolge nicht berufen wären. Die besonderen Erbteilungsvorschriften seien somit anzuwenden und die Erbteilung sei vor der Einantwortung vorzunehmen.Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 5. des erstgerichtlichen Beschlusses erhobenen Rekurs des außerehelichen Sohnes des Erblassers keine Folge. Es führte aus, Paragraph 15, des TirHöfeG aF könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil neben dem einzigen gesetzlichen Erben zwei Testamentserben Ansprüche auf die Verlassenschaft geltend machten. Nach Paragraph 26, leg cit seien die besonderen Erbteilungsvorschriften bei testamentarischer Erbfolge nur dann anzuwenden, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehöre. Der vom Erblasser berufene Hofübernehmer müsse nur dem Kreis der im ABGB als gesetzliche Erben aufgezählten Personen angehören, nicht aber auch im konkreten Fall nach der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen sein. Beide Testamentserben, die Schwester und die Nichte (als Erbschaftskäuferin) des Erblassers seien unter diesen Personenkreis zu zählen. Für die Anwendung des Paragraph 26, TirHöfeG alt sei es daher nicht relevant, daß diese Personen dem unehelichen Sohn des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge nachgingen und daher im konkreten Fall zur gesetzlichen Erbfolge nicht berufen wären. Die besonderen Erbteilungsvorschriften seien somit anzuwenden und die Erbteilung sei vor der Einantwortung vorzunehmen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung auf den Einzelfall zugeschnitten und darin von der höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgegangen worden sei.