Die außerordentliche Revision der Klägerin richtet sich erkennbar gegen die Abweisung der Kapitalforderung samt 4 % Zinsen seit 17.6.1993. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens war mangels Anfechtung in der Berufung bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei Beurteilung der Verschuldensfrage eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Es ist auch berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, die Entlehnerin habe - obgleich sie sich der Problematik bewußt gewesen sei - naheliegende Überlegungen nicht angestellt und jedermann einleuchtende Maßnahmen unterlassen. Sie habe keine wie immer gearteten Versuche unternommen, den unentgeltlich zur Leihe übergebenen PKW in der Umgebung des Hotels bewacht oder garagiert abzustellen, obgleich Möglichkeiten dafür gegeben gewesen seien. Der ihr obliegende Beweis mangelnden Verschuldens sei somit nicht gelungen.
Den Entlehner trifft nach § 979 ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach § 1298 ABGB die Beweislast, daß er Beschädigung oder Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 979; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 3 zu § 979; stRsp RIS-Justiz RS0019043; SZ 56/143). Der Entlehner muß zwar keine Vorsichtsmaßnahmen gegen außergewöhnliche Zufälle treffen, aber doch - mit Rücksicht auf die Unentgeltlichkeit der Leihe - auf die Interessen des Verleihers weitgehend Rücksicht nehmen. Dieser Gedanke leuchtet auch aus §§ 973 und 977 ABGB hervor (vgl Stanzl in Klang2 IV/1 687).Den Entlehner trifft nach Paragraph 979, ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach Paragraph 1298, ABGB die Beweislast, daß er Beschädigung oder Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 979,; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 3 zu Paragraph 979,; stRsp RIS-Justiz RS0019043; SZ 56/143). Der Entlehner muß zwar keine Vorsichtsmaßnahmen gegen außergewöhnliche Zufälle treffen, aber doch - mit Rücksicht auf die Unentgeltlichkeit der Leihe - auf die Interessen des Verleihers weitgehend Rücksicht nehmen. Dieser Gedanke leuchtet auch aus Paragraphen 973 und 977 ABGB hervor vergleiche Stanzl in Klang2 IV/1 687).
Den Entlehner - der auch für seine Leute einzustehen hat - trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die im Einzelfall zur Vermeidung der Verletzung gebotenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift (Binder aaO Rz 2 und 3 zu § 979).Den Entlehner - der auch für seine Leute einzustehen hat - trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die im Einzelfall zur Vermeidung der Verletzung gebotenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift (Binder aaO Rz 2 und 3 zu Paragraph 979,).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Sachverhalt an, ist der Beklagten der Beweis der Schuldlosigkeit ihres Geschäftsführers nicht gelungen. Trotz Kenntnis der Diebstahlsgefahr für ausländische PKW in der CSR und Hinweises auf die ungesicherte - weil unversperrte - Abstellmöglichkeit hinter dem Haus parkte er den fast neuen PKW einer bekanntermaßen von Diebstählen im Osten häufig betroffenen Marke der Oberklasse während der Nacht an einer Durchzugsstraße der CSR nahe der slowakischen Grenze, ohne eine garantierte ständige Bewachung sicherzustellen. Er entnahm dem Fahrzeug sämtliche Fahrnisse, gab sich aber mit der Erklärung der Rezeptionistin, der beleuchtete Parkplatz könne von der Rezeption aus eingesehen werden, sie habe Nachtdienst, zufrieden. Er erkundigte sich auch nicht nach einer anderen - sichereren - Abstellmöglichkeit, obwohl ihm die Gefährlichkeit eines nicht versperrten Parkplatzes während der Nachtstunden durch den Hinweis der Rezeptionistin auf die ungesicherte Abstellung im Hof bewußt gemacht wurde. Eine Möglichkeit, das Fahrzeug versperrt oder durchgehend bewacht abzustellen, hätte im übrigen in nächster Nähe bestanden. Er dachte auch nicht an die Möglichkeit kurzer Abwesenheit der Rezeptionistin während der Nachtstunden, geschweige denn daran, daß sie einschlafen oder aus einem anderen Grund abgelenkt sein könnte.
Von der Rezeptionistin eines kleinen Hotels kann nicht erwartet werden, daß sie einen auf einem öffentlichen Parkplatz gegenüber dem Hotel geparkten PKW ständig überwacht, hat sie doch primär eine Reihe mit ihrer unmittelbaren Tätigkeit zusammenhängender Aufgaben gleichzeitig auszuführen. Es liegt daher auf der Hand, daß sie schon aus diesem Grund Parkplatz und PKW während der Nachtstunden nicht ständig im Auge behalten kann. Unter diesen Umständen fällt dem Geschäftsführer der Beklagten jedenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last. Der Beklagte ist damit der ihr obliegende Beweis der Schuldlosigkeit nicht gelungen. Sie hat für den der Klägerin entstandenen Schaden - den gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt ihres Verlustes - einzustehen.
Ob die Entlehnerin die vereinbarte Nutzung überschritten hat und daraus für jenen Schaden haftet, der die Sache beim bedungenen Gebrauch nicht getroffen hätte (§ 978 ABGB), kann daher dahingestellt bleiben.Ob die Entlehnerin die vereinbarte Nutzung überschritten hat und daraus für jenen Schaden haftet, der die Sache beim bedungenen Gebrauch nicht getroffen hätte (Paragraph 978, ABGB), kann daher dahingestellt bleiben.
Einem allenfalls durch Nichtabschluß einer auch für die CSR geltenden Kaskoversicherung begründeten Eigenverschulden der Klägerin wurde schon dadurch Rechnung getragen, daß nur der einen Mitverschuldensanteil von 50 % entsprechende Schadensbetrag geltend gemacht wird.
Der Anspruch der Klägerin ist im Sinn des § 982 ABGB auch nicht erloschen. Diese Bestimmung normiert die Verpflichtung des Verleihers, Mißbrauch oder übertriebene Abnutzung innerhalb von 30 Tagen ab Rückgabe bei sonstigem Anspruchsverlust zu rügen. Andere Ansprüche - wie insbesondere jener auf Rückgabe der Sache - fallen nicht unter diese Fristbestimmung. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt vielmehr gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 3 zu § 982 mwN).Der Anspruch der Klägerin ist im Sinn des Paragraph 982, ABGB auch nicht erloschen. Diese Bestimmung normiert die Verpflichtung des Verleihers, Mißbrauch oder übertriebene Abnutzung innerhalb von 30 Tagen ab Rückgabe bei sonstigem Anspruchsverlust zu rügen. Andere Ansprüche - wie insbesondere jener auf Rückgabe der Sache - fallen nicht unter diese Fristbestimmung. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt vielmehr gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 3 zu Paragraph 982, mwN).
Der Revision wird daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen Folge gegeben und der begehrte Ersatz - unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Zinsenmehrbegehrens - zugesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 43 Abs 2 und § 50 ZPO, bezüglich der übrigen Kosten auf §§ 41 und 50 ZPO. Vorprozessuale Kosten konnten nur im Umfang einer Fahrt in die CSR zuerkannt werden. Diese diente der im vorliegenden Fall notwendigen außergerichtlichen Sammlung von Beweismaterial insbesondere in Form von Fotografien, die zur Beurteilung der Örtlichkeit erforderlich waren (vgl Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 vor § 40). Diese Sachverhaltsaufnahme war jedoch anläßlich nur einer Fahrt durchaus möglich, sodaß die Kosten einer weiteren Sachverhaltsaufnahme als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht mehr dienlich nicht zuerkannt werden konnten.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO, bezüglich der übrigen Kosten auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Vorprozessuale Kosten konnten nur im Umfang einer Fahrt in die CSR zuerkannt werden. Diese diente der im vorliegenden Fall notwendigen außergerichtlichen Sammlung von Beweismaterial insbesondere in Form von Fotografien, die zur Beurteilung der Örtlichkeit erforderlich waren vergleiche Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 vor Paragraph 40,). Diese Sachverhaltsaufnahme war jedoch anläßlich nur einer Fahrt durchaus möglich, sodaß die Kosten einer weiteren Sachverhaltsaufnahme als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht mehr dienlich nicht zuerkannt werden konnten.